Verwaltungsgericht Leipzig

Keine Filialapotheke für OHG ohne Hauptapotheke

Berlin - 30.07.2021, 10:45 Uhr

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat geurteilt: Der Betreiber eines Apothekenverbunds muss stets eine einheitliche Person sein. Eine Filiale, die von einer OHG ohne Hauptapotheke betrieben wird, ist nicht zulässig. (x / Foto: IMAGO / Steinach)

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat geurteilt: Der Betreiber eines Apothekenverbunds muss stets eine einheitliche Person sein. Eine Filiale, die von einer OHG ohne Hauptapotheke betrieben wird, ist nicht zulässig. (x / Foto: IMAGO / Steinach)


Zwei Apothekeninhaber, die jeweils eine eigene Betriebserlaubnis für eine Apotheke beziehungsweise eine Haupt- und eine Filialapotheke besitzen, können nicht gemeinsam in einer OHG eine weitere Apotheke als Filiale betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden. Durch ein solches Konstrukt entstünden zwei verschiedene, sich nur teilweise überschneidende Apothekenverbünde – und dies sei dem Apothekengesetz fremd. Zudem würde es das Fremd- als auch das (eingeschränkte) Mehrbesitzverbot zumindest gefährden.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat sich mit dem Antrag zweier Apotheker beschäftigt, die gemeinsam eine Apotheke betreiben wollten – und zwar als „OHG-Filiale“. Was soll man sich darunter vorstellen? Ausgangspunkt war, dass beide Approbierte bereits eine eigene Betriebserlaubnis besitzen: Einer der Apotheker betreibt eine Haupt- sowie eine Filialapotheke in Leipzig, der andere lediglich eine Hauptapotheke. Im März 2019 gründeten die beiden eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), um gemeinsam eine weitere Apotheke, deren vormaliger Leiter insolvent gegangen war, zu erwerben und diese gemeinsam als „OHG-Filiale“ fortzuführen. Sie beantragten bei der zuständigen Behörde also eine entsprechende Erlaubnis beziehungsweise eine Änderung ihrer vorhandenen Betriebserlaubnisse zum zusätzlichen Betrieb der neuen, gemeinsamen Filiale. Dabei gaben sie an, dass für die neue Betriebsstätte ein Filialleiter eingesetzt werden solle. Ihre Einzelapotheken sollten ausdrücklich nicht in die OHG eingebracht, sondern weiterhin jeweils allein und getrennt voneinander geführt werden.

Die Behörde lehnte das Ansinnen ab. Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke als gemeinsame OHG-Filiale, ohne dabei die Einzelapotheken in die OHG einzubringen. Ihre Begründung: § 8 Satz 1 Apothekengesetz (ApoG), wonach mehrere Personen zusammen eine Apotheke betreiben können (nur in der Rechtsform einer GbR oder einer OHG) und in diesen Fällen alle Gesellschafter der Erlaubnis bedürfen, sei hier nicht anwendbar.  Das Vorhaben der beiden Apotheker würde dazu führen, dass sie jeweils eine Erlaubnis als eingetragener Kaufmann und eine als OHG-Gesellschafter führen würden – doch das sei rechtlich nicht vorgesehen. Vielmehr dürfe jeder Apotheker nur eine Betriebserlaubnis erhalten. Denn jeder einzelne Apotheker sei nach § 7 ApoG zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Diese Verpflichtung habe der Gesetzgeber nicht nur dem selbstständigen Apotheker, sondern auch dem OHG-Gesellschafter auferlegt. Zudem gefährde das Modell das Fremd- und Mehrbesitzverbot – so werde dadurch eine Kettenbildung von Apotheken möglich.

Die beiden Apotheker legten Widerspruch ein, die Behörde blieb bei ihrer Meinung und erklärte noch ergänzend, dass die Gründung einer einzelnen Apotheke als Filialapotheke ohne dazugehörige Hauptapotheke nicht möglich sei. 

Daraufhin zogen die Pharmazeuten vor Gericht. In ihrer Klage führten sie aus, dass die apothekenrechtlichen Normen ihr Vorhaben durchaus zuließen. Dem Wortlaut des § 8 Satz 1 ApoG könne nicht entnommen werden, dass mehrere Apotheker, wenn sie eine Apotheke gemeinsam als OHG betreiben wollten, alle ihre Apotheken in die Gesellschaft einbringen müssten.  

Nun hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage in erster Instanz als unbegründet abgewiesen. Sie folgen der Argumentation der beklagten Behörde, wonach das Vorhaben nach dem Apothekengesetz nicht zulässig sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer apothekenrechtlichen Erlaubnis bestehe daher nicht. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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