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Verwaltungsgericht Leipzig
Keine Filialapotheke für OHG ohne Hauptapotheke
Kettenbildung möglich
In ihrem Urteil weisen die Richter darauf hin, dass das Apothekengesetz lediglich zwei Möglichkeiten der Erlaubniserteilung vorsehe. So sei sie nach § 2 Abs. 1 ApoG zu erteilen, wenn der Antragsteller gewisse Voraussetzungen erfülle. Die Absätze 4 und 5 nennen zudem die Voraussetzungen für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken – einer Hauptapotheke mit bis zu drei Filialapotheken. Hieraus folge die Möglichkeit für den einzelnen Kaufmann, eine Apotheke beziehungsweise einen Apothekenverbund als alleiniger Inhaber zu betreiben. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger und betrieben auch jeweils bereits eine Hauptapotheke, einer von ihnen zudem eine Filialapotheke.
Daneben eröffne § 8 ApoG eine weitere Möglichkeit. Danach können mehrere Personen zusammen eine Apotheke betreiben, jedoch nur in der Rechtsform einer GbR oder einer OHG; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Die Vorgaben für den Betrieb mehrerer Apotheken gelten entsprechend – also kann auch ein Apothekenverbund als OHG geführt werden.
Gemischte Erlaubnis vom Gesetz nicht vorgesehen
Die beiden Kläger wollten aber „eine Art ‚gemischte‘ Erlaubnis“, konstatiert das Gericht: Neben ihren getrennt geführten Einzelapotheken möchten sie zusätzlich eine weitere Filiale in der Rechtsform der OHG betreiben. „Dieses Vorhaben ist jedoch vom Apothekengesetz nicht vorgesehen.“ Aus den beiden Normen folge gerade nicht, dass ein Apothekenverbund teilweise durch die Einzelinhaber und teilweise durch eine OHG beziehungsweise deren Gesellschafter betrieben werden könne. § 8 ApoG ändere nichts an der Notwendigkeit eines einheitlich geführten Verbunds. Das Vorhaben der Kläger würde zu zwei verschiedenen, sich nur teilweise überschneidenden Apothekenverbünden führen, was dem Apothekengesetz fremd sei.
Das Gericht sieht durch das von den Apothekern geplante Konstrukt zudem sowohl das Fremd- als auch das (eingeschränkte) Mehrbesitzverbot zumindest gefährdet. Es würde zum einen dazu führen, dass die Verantwortung und Verfügungsgewalt über den begehrten Apothekenverbund in den Händen von drei Betreibern – den Klägern als einzelne Betreiber sowie der OHG – liegen würde. Einen einheitlichen Betreiber gäbe es nicht und somit wäre nicht erkennbar, wer der für den Verbund konkret verantwortliche Ansprechpartner ist. „Eine Teilung der Verantwortlichkeiten durch verschiedene Inhaber wollte der Gesetzgeber vermeiden“, so die Richter. Zudem könnten alle drei Betreiber jeweils bis zu drei weitere Standorte öffnen wollen. Es könnte sich also Kette bilden. Allein die Gefahr sei bereits ausreichend, selbst wenn die Kläger erklärten, sie wollten keine weitere Filiale eröffnen.
Eine Berufung gegen das Urteil hat das Gericht nicht zugelassen, weil es die hierfür nötigen Voraussetzungen für nicht gegeben sieht.
Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 17. Juni 2021, Az.: 5 K 1793/19
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