Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

ABDA: Was müssen Apotheken vor der Impfstofflieferung prüfen?

Berlin - 13.08.2021, 10:45 Uhr

Auch Impfzentren, mobile Impfteams und der öffentliche Gesundheitsdienst sollen ab Oktober Impfstoffe in den Apotheken bestellen. Müssen die Betriebe dann die Bezugsberechtigungen prüfen, und wenn ja, wie? (c / Foto: IMAGO / 7aktuell)

Auch Impfzentren, mobile Impfteams und der öffentliche Gesundheitsdienst sollen ab Oktober Impfstoffe in den Apotheken bestellen. Müssen die Betriebe dann die Bezugsberechtigungen prüfen, und wenn ja, wie? (c / Foto: IMAGO / 7aktuell)


Mit Blick auf die geplante Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wünscht sich die ABDA vom BMG eine klare Ansage, ob und inwiefern Apotheken die Berechtigung von Impfzentren, des Öffentlichen Gesundheitsdiensts und mobilen Impfteams zur Bestellung von Impfstoff gegen COVID-19 prüfen müssen. Denn ab 1. Oktober sollen auch diese Leistungserbringer benötigten Impfstoff über die Apotheken bestellen. Zudem erneuert sie ihre Forderung nach einer höheren Vergütung für die Apotheken für die Verteilung der Impfstoffe.

Die ABDA hat an der geplanten Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung nicht viel auszusetzen. Im Wesentlichen beschränken sich die Änderungswünsche in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Verordnungsentwurf auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen. Der Entwurf sieht zum Beispiel vor, dass Apotheken ab 1. Oktober auch Impfzentren, mobile Impfteams und den öffentlichen Gesundheitsdienst mit COVID-19-Impfstoff beliefern sollen. Zudem ist darin eine Vergütung in Höhe von 2 Euro brutto vorgesehen, wenn sie COVID-19-Impfnachweise analog im gelben Impfbuch eines Geimpften nachtragen.

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Eine Sache liegt der Standesvertretung jedoch am Herzen: Sie fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, noch vor dem 1. Oktober zu definieren, ob und wie Apotheken prüfen müssen, ob ein Leistungserbringer berechtigt ist, COVID-19-Impfstoff zu bestellen. Unvergessen ist im Apothekerhaus offenbar das Durcheinander, als Apotheken erstmals Vakzinen an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte verteilen sollten. Damals war nicht klar geregelt, ob Apotheken nur Haus- oder auch Facharztpraxen mit Impfstoff versorgen durften und wie es sich mit Privatärztinnen und -ärzten verhält.

ABDA fordert klare Vorgaben aus dem Hause Spahn

Den Ärger, den diese Regelungslücken sowohl in den Praxen als auch den Apotheken verursacht hatte, will man dem Berufsstand nun offenbar ersparen. „Die ab dem 1. Oktober 2021 vorgesehene Umstellung der Versorgung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, von Impfzentren und mobilen Impfteams mit Impfstoff über Apotheken wird eine entsprechende Vorbereitung erfordern“, betont die ABDA in ihrer Stellungnahme. „Unter anderem stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise Apotheken die Bezugsberechtigung dieser in Nummer 1 und 2 genannten Leistungserbringer nachprüfen müssen und können, wenn ihnen Bestellungen zugehen. Eine bundeseinheitliche Vorgabe hierzu wäre für die Umsetzung in der Praxis unseres Erachtens sinnvoll.“

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Was die Versorgung der Krankenhäuser mit Impfstoff betrifft, regt die ABDA einen Verweis auf das Apothekengesetz an. Sie sieht diesbezüglich keine „durchgreifenden Besonderheiten“ im Vergleich zur Versorgung mit sonstigen Arzneimitteln. „Entweder werden Krankenhäuser also von einer eigenen Krankenhausapotheke versorgt, oder im Rahmen eines genehmigten Versorgungsvertrags von einer anderen Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheke. Diese apothekenrechtliche Vorgabe sollte unseres Erachtens aus Gründen der Rechtsklarheit auch im Wortlaut zum Ausdruck kommen.“

2 Euro brutto sind genug für Impf-Nachtrag im gelben Heft

Die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung umfasst auch erstmals eine Vergütung für die Apotheken, wenn diese COVID-19-Impfnachweise nachträglich in das gelbe Impfbuch des Geimpften übertragen. 2 Euro brutto sollen sie dafür bekommen. Genug für die ABDA: „Die vorgesehene Einführung einer Vergütung für Nachträge in Impfpässe, deren Höhe derjenigen für die Ärzte entspricht, begrüßen wir.“ Allerdings bittet sie das BMG, nochmals ausdrücklich klarzustellen, dass diese Vergütung lediglich für nachträgliche Eintragungen von Impfungen gegen COVID-19 gilt. „Dies sollte zur Vermeidung von Missverständnissen im Verordnungstext klargestellt werden. Nachträge sonstiger Impfungen werden von der Vorschrift nicht erfasst, eine Vergütung solcher Leistungen kann zwischen Apotheken und Patienten frei vereinbart werden.“ Auch möchte sie klarstellen lassen, dass diese Regelung ausschließlich für öffentliche Apotheken und nicht etwa für Krankenhausapotheken gilt.

ABDA pocht auf eine Anhebung der Impfstoff-Vergütung

Unzufrieden ist die ABDA nach wie vor mit der Vergütungshöhe für die Distribution der Impfstoffe. Diese fasst das BMG in dem aktuell vorliegenden Verordnungsentwurf nicht an – das hätte sich die Bundesvereinigung anders gewünscht. Sie verweist auf ihre bisherigen Stellungnahmen zu dem Thema, in denen sie eine deutliche Steigerung der Apothekenvergütung gefordert hat. Zudem hatte sie dem Ministerium im Mai eine Aufstellung vorgelegt, nach der die Apotheken 18,08 Euro netto je Vial bekommen sollten. Auf Basis dieser Aufstellung hatte das BMG jedoch lediglich 1 Euro aufgeschlagen – von 6,58 Euro netto je ausgelieferte Durchstechflasche auf 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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