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Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung
ABDA: Was müssen Apotheken vor der Impfstofflieferung prüfen?
2 Euro brutto sind genug für Impf-Nachtrag im gelben Heft
Die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung umfasst auch erstmals eine Vergütung für die Apotheken, wenn diese COVID-19-Impfnachweise nachträglich in das gelbe Impfbuch des Geimpften übertragen. 2 Euro brutto sollen sie dafür bekommen. Genug für die ABDA: „Die vorgesehene Einführung einer Vergütung für Nachträge in Impfpässe, deren Höhe derjenigen für die Ärzte entspricht, begrüßen wir.“ Allerdings bittet sie das BMG, nochmals ausdrücklich klarzustellen, dass diese Vergütung lediglich für nachträgliche Eintragungen von Impfungen gegen COVID-19 gilt. „Dies sollte zur Vermeidung von Missverständnissen im Verordnungstext klargestellt werden. Nachträge sonstiger Impfungen werden von der Vorschrift nicht erfasst, eine Vergütung solcher Leistungen kann zwischen Apotheken und Patienten frei vereinbart werden.“ Auch möchte sie klarstellen lassen, dass diese Regelung ausschließlich für öffentliche Apotheken und nicht etwa für Krankenhausapotheken gilt.
ABDA pocht auf eine Anhebung der Impfstoff-Vergütung
Unzufrieden ist die ABDA nach wie vor mit der Vergütungshöhe für die Distribution der Impfstoffe. Diese fasst das BMG in dem aktuell vorliegenden Verordnungsentwurf nicht an – das hätte sich die Bundesvereinigung anders gewünscht. Sie verweist auf ihre bisherigen Stellungnahmen zu dem Thema, in denen sie eine deutliche Steigerung der Apothekenvergütung gefordert hat. Zudem hatte sie dem Ministerium im Mai eine Aufstellung vorgelegt, nach der die Apotheken 18,08 Euro netto je Vial bekommen sollten. Auf Basis dieser Aufstellung hatte das BMG jedoch lediglich 1 Euro aufgeschlagen – von 6,58 Euro netto je ausgelieferte Durchstechflasche auf 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
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