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AZ-Tipp Notdienst
Einsatz von Arbeitnehmern: Voraussetzungen und Grenzen
Beim Notdienst der Apotheke muss nicht nur festgelegt werden, wer den konkreten Dienst übernimmt. Vielmehr muss der Apothekeninhaber auch sicherstellen, dass die Notdienste einer Apotheke gerecht unter Beachtung der geltenden Bestimmungen unter den dafür in Betracht kommenden Personen verteilt werden. Schließlich kann sich – insbesondere wenn ein zum Notdienst eingeteilter Arbeitnehmer davor oder danach noch einen normalen Dienst in der Apotheke übernehmen soll – die Frage stellen, in welchem Umfang dies unter Beachtung der geltenden Regelungen möglich ist.
Auch grundsätzlich notdienstberechtigte Arbeitnehmer können nur zum Notdienst eingeteilt werden, wenn sie dazu arbeitsvertraglich verpflichtet sind. In tarifgebundenen Apotheken ergibt sich diese Verpflichtung unmittelbar aus dem Bundesrahmentarifvertrag (§ 5 Abs. 2 BRTV). In Apotheken ohne Tarifbindung empfiehlt sich, eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder im Arbeitsvertrag auf § 5 BRTV zu verweisen, damit für die Arbeitnehmer klar erkennbar ist, dass sie Notdienste übernehmen müssen.
In tarifgebundenen Apotheken darf ein Apotheker nur die Hälfte der von der Apotheke zu übernehmenden Notdienste übernehmen (§ 5 Abs. 4 BRTV). Auch bei nicht tarifgebundenen Apotheken muss im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts eine gerechte Verteilung gewährleistet werden. Auf der anderen Seite können Arbeitnehmer selbstverständlich zu mehr Notdienstbereitschaften herangezogen werden, sofern sie damit einverstanden sind.
Vor allem, wenn vor oder nach einer Notdienstbereitschaft noch ein weiterer Dienst während der regulären Öffnungszeiten der Apotheke übernommen werden muss, kann die Frage aufkommen, wo die (arbeitszeitrechtlichen) Grenzen des Einsatzes eines einzelnen Arbeitnehmers liegen. Wenn die tariflichen Regelungen zum Notdienst anwendbar sind, ergeben sich die zeitlichen Grenzen des Einsatzes der Arbeitnehmer aus § 5 Abs. 2 BRTV. Tarifvertragsparteien haben nämlich u. a. die Möglichkeit, die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehenen Höchstarbeitszeiten zu verlängern. Dies ist in § 5 Abs. 2 BRTV geschehen. Danach sind im Zusammenhang mit der Ableistung von Notdienstbereitschaft Dienste von bis zu 24 Stunden denkbar. Diese Verlängerung der im ArbZG geltenden täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden hat aus Sicht des Apothekeninhabers den großen Vorteil, dass er die Arbeitnehmer auch unmittelbar vor oder nach einem Notdienst noch im regulären Betrieb einsetzen kann.
Gelten die tariflichen Bestimmungen zum Notdienst in der Apotheke nicht, müssen die Vorgaben des ArbZG in jeder Hinsicht eingehalten werden. Vor allem muss sichergestellt werden, dass eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht überschritten wird (§ 3 Abs. 2 ArbZG). Die im Notdienst eingesetzten Arbeitnehmer müssen daher spätestens nach einer Dienstdauer von zehn Stunden abgelöst werden. Daher ist es auch aus Sicht einer grundsätzlich nicht tarifgebundenen Apotheke erwägenswert, zumindest die Anwendbarkeit des § 5 BRTV im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
All diese im Kern arbeitsrechtlichen Themen werden ausführlich im kürzlich erschienenen Handbuch Notdienst-Retter behandelt. Einige der zentralen, regelmäßig aufkommenden Fragen werden von Marius Bücke, Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart, in der aktuellen AZ 2021, Nr. 33-34, S. 7, kurz dargestellt.
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