„Notdienstretter“

Schwangere und Stillende: Sind Notdienste erlaubt?

Stuttgart - 25.08.2021, 12:15 Uhr

Der Einsatz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen im Notdienst ist eingeschränkt. (c / Foto: IMAGO / Waldmüller)

Der Einsatz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen im Notdienst ist eingeschränkt. (c / Foto: IMAGO / Waldmüller)


Für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen gelten am Arbeitsplatz besondere Schutzvorschriften –zum Schutz der Gesundheit der Mutter und des Kindes müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beachtet werden. Neben beispielweise einem Beschäftigungsverbot nach der Geburt, gibt es Einschränkungen im Notdienst.

Apothekeninhaber:innen, die werdende oder stillende Mütter beschäftigen, müssen zum Schutz der Gesundheit der Mutter und des Kindes die gesetzlichen Bestimmungen des MuSchG (Mutterschutzgesetz) beachten. So dürfen beispielweise laut § 3 Abs. 1 schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen in den letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden – außer sie erklären sich ausdrücklich bereit zu arbeiten. Nach der Geburt hingegen besteht gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG ein Beschäftigungsverbot von mindestens acht Wochen. Das muss selbst dann eingehalten werden, wenn die Arbeitnehmerin in dieser Zeit arbeiten möchte.

Außerdem ist der Einsatz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen im Notdienst eingeschränkt. So kann eine werdende oder stillende Mutter nach § 5 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich nicht zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr beschäftigt werden. Betreffende Apothekerinnen können daher nicht im Nachtdienst eingesetzt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist ausnahmsweise eine Beschäftigung zumindest zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr zulässig (nach § 28 MuSchG), nämlich wenn

  • sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu bereit erklärt, das kann aber  jederzeit für die Zukunft widerrufen werden,
  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Arbeitnehmerin bis 22:00 Uhr spricht,
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist und
  • eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt. Die gilt übrigens als erteilt, wenn der Antrag der Apothekenleitung nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt wird.

Nach 22 Uhr geht nichts

Nach 22:00 Uhr zu arbeiten ist dagegen selbst dann unzulässig, wenn die betreffende Arbeitnehmerin einverstanden wäre.

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Mehr zum Thema Notdienst

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Außerdem finden sich unter anderem Beiträge zu  apothekenrechtlichen Fragen, zur Kommunikation und zur Beratung im Buch.

Ausgewählte Aspekte daraus werden wir künftig zudem auf DAZ.online unter „Notdienstretter“ behandeln.

Welche Regeln gelten an Sonn- und Feiertagen?

Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gilt neben dem Verbot der Nachtarbeit auch das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 Abs. 1 MuSchG). § 6 Abs. 1 MuSchG schließt eine Beschäftigung von werdenden Müttern an Sonn- und Feiertagen eigentlich aus. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So dürfen schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn:

  • sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu bereit erklärt, das kann aber auch hier jederzeit für die Zukunft widerrufen werden,
  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG zugelassen ist,
  • der Arbeitnehmerin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Mehr zum Thema

Daher sollten schwangere oder stillende Apothekerinnen zum Notdienst nach 20:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertag nur eingeteilt werden, wenn deren Einverständnis zuvor schriftlich dokumentiert und auch ansonsten die dargestellten Voraussetzungen des § 5 MuSchG erfüllt sind. Außerdem muss sichergestellt sein, dass in jedem Fall eine weitere Person während des Dienstes einer werdenden oder stillenden Mutter in der Apotheke anwesend ist.



Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


Marius Bücke, Oppenländer Rechts­anwälte Stuttgart
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Schutz

von Fritz Schmitz am 25.08.2021 um 14:27 Uhr

Hat nur der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber, also der Inhaber nicht. Da kräht kein Hahn danach. Da hast Du notfalls 1 Woche am Stück Notdienst, Schwanger, krank was auch immer. DU bist verantwortlich auf Biegen und (er-)brechen.
Ich kenne Fälle, da wurden im Krankheitsfall von der zuständigen Kammer die Befreiung verweigert.

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