Übertragung von Notdiensten im Filialverbund

Nähe zur Bereitschaftschaftspraxis kein Grund für Notdienst-Verlagerung

Berlin - 31.08.2020, 15:55 Uhr

Wie viel unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat ein Apotheker bei Notdiensten? (c / Foto: imago images / Future Image)

Wie viel unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat ein Apotheker bei Notdiensten? (c / Foto: imago images / Future Image)


Notdienste innerhalb eines Filialverbunds auf eine Apotheke zu konzentrieren, mag für manche Pharmazeuten mit mehreren Apotheken interessant sein. Sei es aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder weil man eine bessere Patientenversorgung anstrebt. Ein genereller Anspruch auf eine Verlagerung von Notdiensten besteht jedoch nicht. Das wurde schon von verschiedenen Gerichten so entschieden – und nun erneut vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Hier zog nicht einmal das Argument der räumlichen Nähe zum ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Die Rezepturherstellung darf innerhalb von Filialverbünden durchaus gebündelt werden – auch wenn jede Apotheke selbstverständlich über ein voll ausgestattetes Labor verfügen muss. Notdienste können hingegen nicht so einfach zwischen Haupt- und Filialapotheken verschoben werden. Bereits 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Apotheker mit mehreren Apotheken nicht verlangen können, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen. 2012 wurde die Apothekenbetriebsordnung zwar geändert – allerdings nicht § 23 Abs. 2 ApBetrO, die Grundlage für Befreiungen von der Dienstbereitschaft. Diese Norm räumt der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen ein, auch bei der Frage, ob ein Notdienst von einer auf eine andere Apotheke verlagert werden kann.

Und so versuchte Dr. Stefan Hartmann, Inhaber der St. Vitus Apotheke in Gilching sowie von drei Filialapotheken, sein Glück. Er beantragte bei der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) verschiedene Notdienste seiner Filialapotheken auf seine Hauptapotheke zu übertragen. Mit Bescheid vom 28. November 2018 erteilte die BLAK auch die Genehmigung, die Notdienste einer Filialapotheke an drei Samstagen im Jahr 2019 auf die Hauptapotheke zu verlegen. Die Übertragung eines weiteren Notdienst-Samstags dieser Filiale auf die Hauptapotheke versagte sie ihm jedoch, ebenso die Verlagerung von drei Samstags-Notdiensten einer anderen Filiale.

Kammer genehmigt pauschal drei Verlagerungen

Die Kammer verwies auf die bereits genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und erklärte, dass sie die Verlagerung von Notdiensten nur bei Vorliegen eines berechtigten Grunds genehmige. Bei bis zu 1/12 der Notdienste pro Jahr werde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein berechtigter Grund ohne Belege angenommen. Daher konnten im vorliegenden Fall drei Notdienste übertragen werden. Im Übrigen genehmige sie grundsätzlich allein Fälle des wechselseitigen Tauschs von Terminen zwischen zwei Apotheken, nicht jedoch einseitige Verlagerungen. Diese Praxis habe der BLAK-Vorstand 2011 gebilligt.

Hartmann kann das nicht nachvollziehen. Die Apothekenlandschaft habe sich seit dem Urteil von 2011 bereits sehr verändert. Zudem müsse es möglich sein, Patienten entgegenzukommen. Er hatte unter anderem mit der Nähe seiner Hauptapotheke zu einer ärztlichen Bereitschaftspraxis argumentiert. Doch das zog bei der BLAK nicht: Eine Abstimmung des Apothekennotdiensts mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst sei weder gesetzlich vorgesehen noch zielführend.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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