„Notdienstretter“

Schwangere und Stillende: Sind Notdienste erlaubt?

Stuttgart - 25.08.2021, 12:15 Uhr

Der Einsatz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen im Notdienst ist eingeschränkt. (c / Foto: IMAGO / Waldmüller)

Der Einsatz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen im Notdienst ist eingeschränkt. (c / Foto: IMAGO / Waldmüller)


Welche Regeln gelten an Sonn- und Feiertagen?

Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gilt neben dem Verbot der Nachtarbeit auch das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 Abs. 1 MuSchG). § 6 Abs. 1 MuSchG schließt eine Beschäftigung von werdenden Müttern an Sonn- und Feiertagen eigentlich aus. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So dürfen schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn:

  • sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu bereit erklärt, das kann aber auch hier jederzeit für die Zukunft widerrufen werden,
  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG zugelassen ist,
  • der Arbeitnehmerin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Mehr zum Thema

Daher sollten schwangere oder stillende Apothekerinnen zum Notdienst nach 20:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertag nur eingeteilt werden, wenn deren Einverständnis zuvor schriftlich dokumentiert und auch ansonsten die dargestellten Voraussetzungen des § 5 MuSchG erfüllt sind. Außerdem muss sichergestellt sein, dass in jedem Fall eine weitere Person während des Dienstes einer werdenden oder stillenden Mutter in der Apotheke anwesend ist.



Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


Marius Bücke, Oppenländer Rechts­anwälte Stuttgart
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Schutz

von Fritz Schmitz am 25.08.2021 um 14:27 Uhr

Hat nur der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber, also der Inhaber nicht. Da kräht kein Hahn danach. Da hast Du notfalls 1 Woche am Stück Notdienst, Schwanger, krank was auch immer. DU bist verantwortlich auf Biegen und (er-)brechen.
Ich kenne Fälle, da wurden im Krankheitsfall von der zuständigen Kammer die Befreiung verweigert.

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