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„Notdienstretter“
Schwangere und Stillende: Sind Notdienste erlaubt?
Welche Regeln gelten an Sonn- und Feiertagen?
Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gilt neben dem Verbot der Nachtarbeit auch das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 Abs. 1 MuSchG). § 6 Abs. 1 MuSchG schließt eine Beschäftigung von werdenden Müttern an Sonn- und Feiertagen eigentlich aus. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So dürfen schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn:
- sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu bereit erklärt, das kann aber auch hier jederzeit für die Zukunft widerrufen werden,
- eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG zugelassen ist,
- der Arbeitnehmerin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
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Daher sollten schwangere oder stillende Apothekerinnen zum Notdienst nach 20:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertag nur eingeteilt werden, wenn deren Einverständnis zuvor schriftlich dokumentiert und auch ansonsten die dargestellten Voraussetzungen des § 5 MuSchG erfüllt sind. Außerdem muss sichergestellt sein, dass in jedem Fall eine weitere Person während des Dienstes einer werdenden oder stillenden Mutter in der Apotheke anwesend ist.
1 Kommentar
Schutz
von Fritz Schmitz am 25.08.2021 um 14:27 Uhr
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