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In der Heimversorgung ist die direkte Weiterleitung von Papierrezepten im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags erlaubt, bei E-Rezepten ist das hingegen nicht möglich. Per Änderungsantrag könnte jetzt nachgebessert werden. Die ABDA stellt sich allerdings dagegen und damit auch gegen die Interessen der heimversorgenden Apotheken. Ein Kommentar von DAZ-Chefredakteurin Julia Borsch.
Die direkte Zuweisung von Rezepten von Arztpraxen an eine Apotheke ist bekanntermaßen im Regelfall nicht erlaubt – dies gilt sowohl für herkömmliche als auch für elektronische Verordnungen. Eine Ausnahme stellt allerdings die Heimversorgung dar. Wenn ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz abgeschlossen wurde und sich der betreffende Patient beziehungsweise die Patientin für die Teilnahme an der zentralen Versorgung entschieden haben, dürfen Arztpraxen die Rezepte direkt an die versorgende Apotheke weitergeben. Der Bundesverband der Versorgungsapotheken hatte sich seinerzeit für eine entsprechende Klarstellung im Gesetz eingesetzt.
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Mit dem E-Rezept kam die Rolle rückwärts. Hier ist laut Bundesgesundheitsministerium die direkte Weitergabe von der Arztpraxis an die Apotheke sogar via KIM nicht zulässig. Die Verordnungen müssen stets erst ins Heim und dann in die Apotheke.
Der Gesetzgeber hat verstanden, dass das die Versorgung erschwert und ist willens nachzubessern. Bei den fachfremden Änderungsanträgen zum Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit findet sich ein entsprechender Vorschlag.
Die ABDA sieht offenbar diese Notwendigkeit nicht und lehnt den Vorschlag in ihrer Stellungnahme ab. Schließlich sei zu erwarten, dass auch Heime bald an die Telematikinfrastruktur angebunden sind. Und dann können die E-Rezepte wie vorgesehen über KIM vom Arzt übers Heim in die Apotheke fließen.
Damit stellt sich die ABDA klar gegen die Interessen der heimversorgenden Apotheker. Zum einen hat sich die direkte Weiterleitung in der Praxis bewährt und es gibt eigentlich keine Gründe, davon abzuweichen. Zum anderen geben die Erfahrungen mit dem E-Rezept keinen Anlass zum Optimismus, dass Heime zeitnah an KIM angeschlossen sind.
Außerdem ist davon auszugehen, dass die direkte Weiterleitung von E-Rezepten in der Praxis stattfindet und weiter stattfinden wird, auch wenn die gesetzliche Klarstellung nicht kommen sollte. Die ABDA nimmt mit ihrer praxisfernen Auffassung billigend in Kauf, dass Kolleg*innen gegen geltendes Recht verstoßen. Man kann nur hoffen, dass die ABDA in diesem Fall, wie so oft, kein Gehör findet.
2 Kommentare
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von Friedrich Böckle am 18.10.2024 um 17:28 Uhr
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von Tobias Kast am 18.10.2024 um 7:45 Uhr
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