Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit als Omnibus

Apothekenreform in Scheibchen?

Berlin - 14.10.2024, 16:15 Uhr

Die Apothekenreform stockt. Es könnte nun kleinteilig vorangehen. (Foto: IMAGO / Olaf Schuelke)

Die Apothekenreform stockt. Es könnte nun kleinteilig vorangehen. (Foto: IMAGO / Olaf Schuelke)


Das Apotheken-Reformgesetz hängt fest – doch offenbar soll sich trotzdem etwas für die Apotheken bewegen. Und zwar über Änderungsanträge zum Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit. Die ABDA wurde bereits für Mittwoch zur Verbändeanhörung in den Gesundheitsausschuss des Bundestags eingeladen.

Diese Woche Mittwoch findet im Gesundheitsausschuss des Bundestags die öffentliche Anhörung zum Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit statt. In dessen Zentrum steht der Aufbau eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) – allerdings ist es gut möglich, dass sich der Name für das neue Institut noch ändert, um den Bezug zum öffentlichen Gesundheitsdienst zu verdeutlichen.

Für die Apotheken schien das Gesetzesvorhaben bislang nicht allzu wichtig. Doch das könnte sich jetzt ändern. Es sieht so aus, dass einige apothekenrelevante Regelungen an das Vorhaben angedockt werden sollen. Allerdings geht es dabei nicht um Fragen der Honorierung, sondern um neue Leistungen. 

Nicht abgestimmte Regelungsvorschläge

Darauf lässt eine auf den 9. Oktober datierte Liste mit möglichen fachfremden Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf schließen. Einige Punkte darin kennen wir aus dem bisherigen Referentenentwurf für das Apotheken-Reformgesetz, der wegen koalitionsinterner Unstimmigkeiten den Sprung ins Kabinett noch immer nicht geschafft hat. Aber es gibt darin auch noch nicht berücksichtigte, aber die Apotheken betreffende Regelungsvorschläge.

Zwar sind diese Vorschläge, die der DAZ vorliegen, ausdrücklich noch nicht geeint und nicht ressortabgestimmt. Dennoch: Seit heute Vormittag steht die ABDA auf der Liste der Sachverständigen, die zur Ausschussanhörung geladen sind – am Morgen war dies noch nicht der Fall. Der Tagesspiegel Background hatte heute früh zuerst über die möglichen Änderungsanträge berichtet.

Impfen mit allen Totimpfstoffen und neue Testmöglichkeiten

Der erste dieser Anträge betrifft das Impfen: Künftig sollen Apotheken neben COVID-19- und Grippeschutzimpfungen sämtliche weiteren Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen anbieten können. Darüber hinaus soll im Infektionsschutzgesetz die Befugnis von Apothekerinnen und Apothekern sowie von Pflegefachpersonen erweitert werden, In-vitro-Diagnostika anzuwenden, die für patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, RSV und das Rotavirus verwendet werden.

Direkt aus dem Referentenentwurf für das Apotheken-Reformgesetz übernommen wird auch die Regelung zur vereinfachten Weiterleitung von E-Rezepten an heimversorgende Apotheken.

Mehr zum Thema

Ein weiterer Vorschlag für einen Änderungsantrag betrifft das Apotheken-Ident-Verfahren. Dessen Grundlagen sind bereits seit einiger Zeit gelegt. Nun soll die Angelegenheit beschleunigt werden, schließlich kommt im neuen Jahr die elektronische Patientenakte (ePA) für alle – und damit wird das zusätzliche Identifizierungsverfahren für Versicherte wichtiger. So soll die Gematik Dritte mit der Bereitstellung der technischen Ausstattung für dieses Verfahren beauftragen, um „eine schnelle technische Umsetzung und eine enge Verzahnung des Apotheken-Ident-Verfahrens mit der Telematikinfrastruktur und der Anwendung E-Rezept“ zu ermöglichen. Ab dem 1. April 2025 müssen die Krankenkassen Verfahren zur Identifizierung in der Apotheke unterstützen und ihren Versicherten anbieten.

Favorisierte Apotheken

Es findet sich überdies etwas ganz Neues in den Vorschlägen: sogenannte favorisierte Apotheken. Für sie ist ein neuer Paragraf (§ 361c SGB V neu) vorgesehen: Pflegebedürftigen Personen nach dem SGB XI soll ermöglicht werden, eine Apotheke mit einer entsprechenden sicheren Identifizierung zu autorisieren, auch ohne E-Rezept-Token oder Stecken der eGK E-Rezepte einzulösen, wenn sie die Apotheke im konkreten Einzelfall dazu auffordern. In die Apotheke müssen diese Pflegebedürftigen also nicht persönlich kommen, um ihr E-Rezept einzulösen. Die betroffenen Versicherten können die Apotheke über vorliegende E-Rezepte beispielsweise telefonisch, per E-Mail oder über einen Messenger informieren und um die Einlösung der Verordnung bitten, heißt es in der Begründung des Regelungsvorschlags. Die sichere Identifizierung zur Benennung als favorisierte Apotheke soll entweder im Rahmen von Apotheken-Ident in der Apotheke über eine E-Rezept-App oder über ein anderes sicheres Identifikationsverfahren erfolgen, das den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik entspricht, „zum Beispiel Post-Ident in der Filiale“.

Die formlose Beauftragung der Einlösung eines konkreten E-Rezeptes sei notwendig, um die freie Apothekenwahl und die Auswahl mehrerer favorisierter Apotheken (z. B. bei zwei Wohnsitzen) zu gewährleisten, heißt es zur Erklärung. Zudem, um sicherzustellen, dass nur von Pflegebedürftigen benötigte Verordnungen eingelöst werden. Überdies müsse es möglich bleiben, dass die Betroffenen ihre Rezepte auch bei anderen, nicht favorisierten Apotheken einlösen können – etwa im Urlaub. Mehr als fünf favorisierte Apotheken soll es aber nicht geben, damit es technisch nicht zu komplex wird. Die Kosten für den einzelnen Identifikationsvorgang soll die Apotheke tragen. Verstöße gegen die Regelung, also wenn eine Apotheke mit ihrem Status als favorisierte Apotheke ohne Aufforderung durch den Pflegebedürftigen auf E-Rezepte zugreift, sollen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Sollten aus diesen Vorschlägen tatsächlich Änderungsanträge werden, ist dies ein weiteres deutliches Zeichen, dass es mit dem Entwurf für das Apotheken-Reformgesetz wohl auch weiterhin nicht vorangeht. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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