Neuer Straftatbestand

Betreibern krimineller Handelsplattformen drohen künftig Strafen

Berlin - 26.08.2021, 15:15 Uhr

Ein neuer Straftatbestand nimmt die Betreiber krimineller Handelsplattformen im Internet ins Visier. (c / Foto: Oulaphone / AdobeStock)

Ein neuer Straftatbestand nimmt die Betreiber krimineller Handelsplattformen im Internet ins Visier. (c / Foto: Oulaphone / AdobeStock)


Zum 1. Oktober wird in Deutschland das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet unter Strafe gestellt. Im Visier hat man beispielsweise Webseiten, über die gefälschte Arznei- oder Dopingmittel angeboten werden. Erfasst von der neuen Norm im Strafgesetzbuch werden allerdings nur die Betreiber solcher Plattformen, deren ausdrücklicher Zweck es ist, bestimmte Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern. Amazon, Ebay & Co. haben damit nichts zu befürchten – auch wenn sich bei ihnen kriminelle Anbieter tummeln sollten.

Das Strafgesetzbuch bekommt einen neuen Straftatbestand: Ab 1. Oktober stellt § 127 StGB das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet unter Strafe. Wer den Tatbestand erfüllt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen – unter bestimmten verschärften Bedingungen können es sogar bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe sein. Derzeit ist in dem Paragrafen noch die Strafbarkeit der „Bildung bewaffneter Gruppen“ geregelt – diese Vorschrift rückt einen Platz nach hinten.

Der neue § 127 StGB umfasst ausschließlich Plattformen, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern. Welche „rechtswidrigen“ Taten gemeint sind, nennt die Norm: Das sind zum einen alle Verbrechen (Straftaten, die mit mindestens einem Jahr oder mehr Freiheitsstrafe bedroht sind), zum anderen in einem Katalog aufgezählte Vergehen. Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (§ 95 Abs. 1 bis 3 AMG), das Anti-Doping-Gesetz (§ 4 Abs. 1 bis 3 AntiDopG), das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 NpSG) und das Grundstoffüberwachungsgesetz (§ 19 Abs. 1 bis 3 GÜG).

Täter:innen können auch vom Ausland aus agieren

Der neue Tatbestand ist ausdrücklich auch dann anwendbar, wenn die Täter:innen die Plattform ausschließlich vom Ausland aus betreiben, aber ein Inlandsbezug gegeben ist. „Gerade im Bereich der Internetkriminalität ist es für Täter vergleichsweise einfach, auch aus dem Ausland heraus sich in der Bundesrepublik Deutschland auswirkende Straftaten zu begehen“, heißt es in der Begründung. Würde dies nicht ausdrücklich geregelt, würde womöglich der Handlungsort sogar „bewusst vom Inland ins Ausland verlegt werden, um einer Strafbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu entgehen, insbesondere, wenn die Handlung im Ausland nicht unter Strafe steht“.

Da die Handelsplattformen zweckgerichtet betrieben werden müssen, um die genannten Katalogstraftaten zu begehen oder zu fördern, bleiben Plattformen, die eigentlich nur auf legalen Handel aus sind, außen vor. Ebay, Amazon Marketplace oder vergleichbare Anbieter werden also kaum zur Verantwortung gezogen werden können – selbst dann nicht, wenn ihre Nutzer:innen im Einzelfall Katalogstraftaten verwirklichen.

Neben der Einführung der neuen Straftatbestände schafft das kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches auch Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung der genannten Straftaten. Dazu wurden die Qualifikationstatbestände in die Straftatenkataloge der Telekommunikationsüberwachung, der Onlinedurchsuchung und der Verkehrsdatenerhebung aufgenommen, sodass alle an diese Kataloge anknüpfenden Ermittlungsmöglichkeiten grundsätzlich eröffnet werden.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Neuer Straftatbestand erfasst kriminelles Treiben auf Amazon, Ebay & Co. nicht

Kriminelle Plattformen im Visier

Geplante Änderungen im Strafrecht

Impfpassfälschungen: ABDA setzt auf Abschreckung

Rechtssicherer Umgang mit Rezeptfälschungen

Anzeigen oder nicht?

Rezeptfälschungen und ihre strafrechtlichen Tücken für Apotheken

Wann dürfen Apotheker Strafanzeige stellen?

DAT-Antrag soll nicht weiterverfolgt werden / Kritik von den Kammern Hamburg und Rheinland-Pfalz

Belästigende Anrufe: ABDA setzt auf Kammern statt auf Gesetzgeber

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.