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Coronavirus-Impfverordnung
Keine Vergütung für COVID-19-Impfstoff-Versorgung der Kliniken
Seit gestern gilt die neue Coronavirus-Impfverordnung. Eine Überraschung hielt diese bereit: Anders als im Referentenentwurf vorgesehen, sollen Apotheken, die Krankenhäuser mit COVID-19-Impfstoffen versorgen, keine Vergütung erhalten. Bei der ABDA und dem Bundesverband der Versorgungsapotheker sieht man Nachbesserungsbedarf.
Es hatte eine Weile gedauert, ehe die jüngste Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger erschien. Doch seit dem 1. September gibt es nun unter anderem einen ausdrücklichen und bundesweiten Anspruch auf Folge- und Auffrischimpfungen. Dieses Datum hatte die Gesundheitsministerkonferenz ohnehin im Blick, als sie Anfang August den Beschluss fasste, bestimmten Personengruppen sechs Monate nach der abgeschlossenen ersten Impfserie eine Auffrischung zu ermöglichen. Dennoch waren einige Länder schon vorangeschritten und ermöglichten Hochbetagten, die schon seit Ende Dezember 2020 geimpft wurden, den dritten Piks.
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2 Euro für den Nachtrag im Impfausweis und ab Oktober Impfstoffe für Impfzentren
Geregelt ist nun auch, dass der Aufwand der Apotheken für Nachtragungen von Corona-Schutzimpfungen in einen (gelben) Impfausweis (§ 22 Abs. 2 Satz 3 IfSG) mit 2 Euro (brutto) vergütet wird.
Impfzentren, Gesundheitsämter und Kliniken werden ab Oktober von Apotheken beliefert
Zudem sind ab Oktober die Apotheken auch dafür zuständig, Impfzentren und mobile Impfteams mit COVID-19-Impfstoffen und Zubehör zu versorgen. Das Gleiche gilt für die jetzt neu hinzugekommenen Leistungserbringer: Auch der Öffentliche Gesundheitsdienst und die Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie Krankenhäuser dürfen nach der neuen Impfverordnung impfen. In diesem Zusammenhang änderte sich die veröffentlichte Verordnung allerdings in einem wichtigen Punkt gegenüber dem Referentenentwurf. Während zunächst vorgesehen war, dass Apotheken für die Belieferung der Impfzentren und der neu hinzugekommenen Leistungserbringer die gleiche Vergütung erhalten, wie sie es von der Belieferung der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen gewohnt sind, fielen die Krankenhäuser aus der nun geltenden Vergütungsregelung schlichtweg heraus.
Das wundert offensichtlich alle Betroffenen: Den Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) ebenso wie die ABDA. Der Verband der Krankenhausapotheker ADKA hält sich mit einer Bewertung zurück, da er ein Berufs- und wissenschaftlicher Verband, nicht aber ein Wirtschaftsverband sei. Eine Anfrage der DAZ beim Bundesgesundheitsministerium, was es mit diesem Umschwung auf sich hat, bleibt seit gestern Vormittag unbeantwortet. Ein Versehen ist es sicher nicht – der Verweis in § 9 Abs. 1 ImpfVO auf die leistungserbringenden Krankenhäuser (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ImpfVO) ist ganz offensichtlich bewusst herausgenommen worden.
ABDA: Änderung wird angeregt
Die ABDA informiert ihre Mitgliedsorganisationen aktuell in einem Rundschreiben, dass sie die Neuregelung im Vergütungsparagrafen (§ 9 Abs. 1 ImpfVO) nach einer internen Bewertung als „diskussions- und voraussichtlich korrekturbedürftig“ einschätzt. Denn auch im Rahmen der Impfungen in Krankenhäusern entstehe entsprechender Aufwand für die Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken im Zusammenhang mit der Impfstoffabgabe, der zu vergüten sei – zumal diese Apotheken auch die Großhandelsvergütung abrechnen und weiterleiten müssten.
Die ABDA steht demnach bereits mit den „Verbänden der Marktbeteiligten“ in Kontakt. Gegenüber dem Ministerium werde „in geeigneter Weise eine Änderung angeregt werden“. Dem Vernehmen nach ist laut ABDA-Rundschreiben seitens des Ministeriums auch noch in diesem Monat ein Entwurf für eine Änderungsverordnung geplant – auch einige andere Details erscheinen offenbar anpassungsbedürftig.
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