Änderungen am Fachdienst nötig

Wiederholungsrezepte kommen wohl frühestens Mitte 2022

Berlin - 16.09.2021, 13:45 Uhr

Bis zu viermal sollen Apotheken bei Vorlage einer Wiederholungsverordnung ein Medikament abgeben dürfen, ohne dass der oder die Versicherte ein neues Rezept mitbringen muss. (Foto: ABDA)

Bis zu viermal sollen Apotheken bei Vorlage einer Wiederholungsverordnung ein Medikament abgeben dürfen, ohne dass der oder die Versicherte ein neues Rezept mitbringen muss. (Foto: ABDA)


Mit der Einführung des E-Rezepts zum Jahreswechsel sollten auch die sogenannten Wiederholungs- oder Mehrfachverordnungen möglich werden. Doch daraus wird offenbar nichts: Wie die Gematik auf Anfrage der DAZ informiert, klappt es mit dem Start voraussichtlich erst Mitte des Jahres 2022.

Bereits mit dem Ende 2019 beschlossenen Masernschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Ärztinnen und Ärzte sogenannte Wiederholungs- oder Mehrfachverordnungen ausstellen können. Vorgesehen ist, dass sie beim Ausstellen eines Rezepts vermerken können, dass der oder die Versicherte das verordnete Medikament insgesamt bis zu viermal innerhalb eines Jahres beziehen darf, ohne eine weitere Verschreibung vorlegen zu müssen.

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Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) bekamen den Auftrag, die Details zur Umsetzung auszuarbeiten. Gelungen ist das bekanntermaßen bis heute nicht – KBV und GKV hatten stets darauf verwiesen, dass eine Umstellung sehr aufwendig sei und daher erst mit Einführung des E-Rezepts Sinn ergebe.

Nun liegt der Stichtag 1. Januar 2022 nicht mehr in allzu weiter Ferne – und schon ist abzusehen, dass es wohl nicht pünktlich klappen wird mit den Wiederholungsrezepten. Zwar seien die fachlichen Anforderungen abgestimmt, betont die Gematik auf Nachfrage der DAZ. Jedoch müsse vor dem Start der Mehrfachverordnungen noch die E-Rezept-App angepasst werden, was für das kommende Jahr vorgesehen ist. Zudem seien zunächst noch „Änderungen am Fachdienst“ erforderlich. „Wir gehen davon aus, dass die Funktionalität Mitte 2022 in der Praxis verfügbar sein wird“, schreibt eine Gematik-Sprecherin auf Anfrage. Um den Herstellern Aufwände zu ersparen für eine Funktion, die vom Fachdienst noch nicht unterstützt werde, habe die KBV sie zunächst aus dem Zertifizierungskatalog gestrichen. Und: „Eine gesetzlich definierte Umsetzungsfrist gibt es nicht.“

Kassen hegen Zweifel

Es bleibt also dabei: Versicherte und Apotheker:innen müssen sich in Sachen Mehrfachverordnungen noch gedulden. Schon im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens – die Regelungen waren zunächst im VOASG vorgesehen, der Gesetzgeber schob sie dann jedoch kurzerhand in das Masernschutzgesetz – hatten insbesondere die Kassen kein gutes Haar an der Idee gelassen. „Bei einigen Arzneimitteln wäre eine ‚Einmalabholung‘ der gesamten Menge äußerst kritisch, da beispielsweise die Verfallsdauer der Arzneimittel im Jahresverlauf überschritten oder die Wirksamkeit aufgrund von falscher Lagerung beeinträchtigt werden könnte“, hatte der GKV-Spitzenverband schon in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes geschrieben.

Zudem würden bei Patientinnen und Patienten, bei denen ein Wechsel der Medikation notwendig wird oder die sterben, erhebliche Verwürfe anfallen. „Dies wäre mit unnötigen Mehrausgaben für die Versichertengemeinschaft verbunden.“ Stattdessen sollte der oder die Verschreibende aus der Sicht der Kassen bei der Verordnung festlegen, in welchen Zeiträumen die Apotheke zu Folgeabgaben berechtigt ist.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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