Nach Klage von Burda

Wort & Bild darf weiter mit Umfrageergebnissen werben

Stuttgart - 20.09.2021, 13:00 Uhr

Der Wort & Bild Verlag darf weiter bei Apotheker:innen damit werben, dass Umfrageergebnissen zufolge Leser:innen der Umschau mehr Geld in der Apotheke lassen. Allerdings mit angepasstem Wording. (s / Screenshot: https://www.wub-service.de/apothekenumsatz)

Der Wort & Bild Verlag darf weiter bei Apotheker:innen damit werben, dass Umfrageergebnissen zufolge Leser:innen der Umschau mehr Geld in der Apotheke lassen. Allerdings mit angepasstem Wording. (s / Screenshot: https://www.wub-service.de/apothekenumsatz)


Der Wort & Bild Verlag darf weiter bei Apotheker:innen damit werben, dass Umfrageergebnissen zufolge Leser:innen der Umschau mehr Geld in der Apotheke lassen als Kundschaft, die die Zeitschrift nicht liest. Allerdings untersagte das Landgericht München dem Verlag, den Eindruck eines über eine Korrelation hinausgehenden  Kausalzusammenhangs zwischen dem Lesen der Umschau und den der Apotheke verschafften Umsätzen entstehen zu lassen. Wort & Bild hat die Anzeige entsprechend angepasst. 

Der Wort & Bild Verlag lässt regelmäßig Umfragen durchführen und wirbt mit den Ergebnissen. Die Umfragen führt das Marktforschungsunternehmen Ipsos für den Verlag durch. Diesen Ergebnissen zufolge geben regelmäßige Leser:innen der „Apotheken Umschau“ durchschnittlich pro Monat in der Apotheke mehr Geld aus als Nicht-Leser:innen. In Zahlen lassen die Umschau-Fans laut der aktuellsten Erhebung durchschnittlich 52,50 Euro pro Monat in der Offizin, Kunden, die das Magazin nicht lesen, demnach nur 28,20 Euro. Der Verlag warb daher auf Basis dieser Zahlen auf der Webseite www.apothekenumsatz.de bei Apothekern mit der Umschau als Umsatzbringer. Diese Kampagne hat der Wettbewerber aus dem Verlagshaus Burda – mylife – bei Gericht als „irrerührend“ beanstandet. Das Medienunternehmen hat sich neben der konkreten Aussage dabei auch an der Methodik der Ipsos-Umfrage und damit an der Werbung mit dem Ergebnis der Umfrage per se gestört.

In den beiden letzteren Punkten folgte das Landgericht München I  der Klägerin jedoch nicht. In der mündlichen Verhandlung teilte es mit, dass in der Werbung mit den Umfrageergebnissen per se keine irreführende Werbung gesehen werde. Es gab zu erkennen, dass die Umfrage methodisch nicht zu beanstanden sei und deshalb auch eine angegriffene Anzeige nicht. Burda hatte die Beanstandung der einen Anzeige und der Methodik der Studie daraufhin zurückgenommen.

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Streitpunkt blieb danach folgende Werbeaussage: „Ein regelmäßiger Leser der Apotheken Umschau bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60 Euro mehr Umsatz.“  (Anm. d. Red.: Die Zahlen in der beanstandeten Anzeige stammen nicht aus der aktuellsten Erhebung.). Das Gericht kam schließlich zu dem Schluss, dass dieser Claim in Kombination mit den weiteren Aussagen – „Die Apotheken Umschau als Umsatzbringer“ sowie „Vorteile: Die regelmäßigen Leser schätzen die Angebote und Leistungen der Apotheke und investieren aus diesem Grund mehr für ihre Gesundheit“  –  ein unzulässiges Kausalitätsversprechen darstelle und nicht nur eine bloße Mitteilung der durch die Studie belegten Korrelation. Anwesenden zufolge hat das Gericht in der Verhandlung deutlich gemacht, dass diese Frage zuvor auch bei den drei Mitgliedern der Kammer kontrovers diskutiert wurde. Der Wort & Bild Verlag weist außerdem darauf hin, dass streng genommen nicht die Formulierung an sich untersagt wurde, sondern nur die Formulierung im konkreten Werbemittel im direkten Zusammenhang mit den anderen Aussagen.  Die Kosten wurden aufgrund der Rücknahme des Antrags durch Burda im Verhältnis 40/60 (Burda / W&B) aufgeteilt.

Wie der Wort & Bild Verlag gegenüber der DAZ mitteilt, werde man weiter mit der Umfrage werben – mit angepasstem Wording. Die Webseite, auf der die beanstandete Aussage zu finden war, habe man schon vor der Verkündung des Urteils abgeändert, heißt es aus Baierbrunn. Außerdem behalte man sich vor, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Burda wollte sich auf Nachfrage nicht äußern. 

Urteil des LG München vom  31. August 2021, Az.: 33 O 10339/20


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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