Die Anlage 10 erläutert sodann, was es mit der paritätischen Stelle auf sich hat: Diese wird beim DAV geführt und ist mit jeweils drei Mitgliedern des GKV-Spitzenverbandes und des DAV besetzt. Der DAV benennt eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden. Überdies hat jedes Mitglied einen Stellvertreter. Weiterhin wird geregelt, wie diese neu eingesetzte Stelle zu verfahren hat, wenn ihr ein grober oder wiederholter Verstoß gemeldet wird. Denn mit einem entsprechenden Antrag des DAV oder des GKV-Spitzenverbands beginnt das Verfahren. Innerhalb von zehn Werktagen haben die Mitglieder der paritätischen Stelle über einen mit Nachweisen bestückten Antrag zu befinden. Halten sie ihn für unbegründet, endet das Verfahren sanktionslos. Ist dagegen „zumindest die Hälfte der Mitglieder“ der Auffassung, dass der Antrag begründet ist, müssen sich diese auf eine Sanktion verständigen. Das heißt: Auch die Apothekerseite allein kann sich hier durchsetzen, wenn sie von einem Verstoß überzeugt ist. Sind sich die sanktionsbereiten Mitglieder über eine konkrete Strafe einig, so ist diese auszusprechen. Besteht keine Einigkeit, wird die Sanktion ausgesprochen, für die die Mitglieder mehrheitlich stimmen. Ist man sich hingegen uneins, wie die Sanktion konkret aussehen soll und gibt es keine Mehrheit, „wird die höhere Sanktion ausgesprochen, für die sich zumindest die Hälfte der Mitglieder ausspricht“.
Sodann wird die ins Visier genommene Apotheke informiert, dass ein Verfahren läuft und wie die Strafe aussehen soll. Innerhalb von zehn Tagen kann sie Stellung beziehen. Haben die Mitglieder der paritätischen Stelle diese erhalten, haben sie wiederum einen Monat Zeit, ihre Entscheidung zu treffen und zu begründen. Diese Entscheidung wird wirksam, sobald sie der betroffenen Apotheke zugestellt wurde.
Auch wenn die Apothekerseite in einem solchen Verfahren die GKV-Vertreter überstimmen kann: Gut geprüft muss ihre Entscheidung natürlich sein. Landet der Fall am Ende vor Gericht und die sanktionierte Apotheke hat dort Erfolg, greift eine Haftungsregelung (§ 4 der Anlage 10). Demnach trägt das Haftungsrisiko der Verband, dessen Mitglieder den Antrag für begründet hielten und die Strafe ausgesprochen haben.
Geregelt wird übrigens auch, wohin gezahlte Vertragsstrafen fließen sollen: Vorrangig sollen sie zur Bestreitung der Kosten der paritätischen Stelle verwendet werden, gegebenenfalls auch für Anwalts-, Sachverständigen- und Beraterkosten oder Gerichtskosten. Was dann noch übrig bleibt, soll einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen – für den Fall, dass sich GKV-Spitzenverband und DAV nicht auf eine einigen können, dürfen sie auch für sich entscheiden und können jeweils den hälftigen Teil hierfür verwenden.
Der neue Rahmenvertrag enthält überdies weitere Änderungen – unter anderem geht es dabei um Mehrkosten, aber auch Anpassungen mit Blick auf das E-Rezept.
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Anmerkung der Redaktion: Der Absatz zur Haftungsreglung wurde am 28. September 2021, 9 Uhr aktualisiert.
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