Ergebnisse der GMK

Sollen Apotheken COVID-19-Impfstoffe wieder innerhalb einer Woche liefern?

Berlin - 05.11.2021, 17:00 Uhr

Laut Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens (SPD) steht eine Verkürzung der Bestellfristen für COVID-19-Impfstoffe im Raum. (c / Foto: IMAGO / Michael Matthey)

Laut Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens (SPD) steht eine Verkürzung der Bestellfristen für COVID-19-Impfstoffe im Raum. (c / Foto: IMAGO / Michael Matthey)


Auffrischimpfungen für alle?

Umstritten war in den vergangenen Wochen, wem genau Auffrischimpfungen angeboten werden sollen. Die STIKO empfiehlt sie aktuell vor allem Risikogruppen wie Menschen ab einem Alter von 70 Jahren. Auch die Ärzteschaft hatte sich hinter diese Empfehlung gestellt. Sie fürchtet andernfalls einen erneuten Run auf die Praxen – diese sollten sich nach Auffassung etwa der KBV-Spitze jedoch vornehmlich darauf konzentrieren, Menschen erneut zu impfen, die besonders anfällig sind für schwere COVID-19-Verläufe. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hingegen betonte stets, dass die Zulassungen der Impfstoffe es grundsätzlich auch ermöglichten, andere Personengruppen eine Auffrischimpfung anzubieten. Sie sei also für jeden möglich.

Die GMK positioniert sich nun etwa in der Mitte: „Besonders sollten ältere Personen, Menschen mit Vorerkrankungen und medizinisches und pflegerisches Personal sechs Monate nach der Zweitimpfung eine Auffrischimpfung erhalten“, heißt es im aktuellen Beschluss. „Ergänzend können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und nach ärztlicher Beurteilung und Entscheidung Auffrischimpfungen grundsätzlich allen Personen angeboten werden, die diese nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Impfserie wünschen.“

Testpflicht für Pflegeheime

Darüber hinaus sollen Pflegeeinrichtungen im Herbst und Winter 2021/2022 verpflichtet werden, einrichtungsbezogene Testkonzepte umzusetzen. „Der Bund wird die Rechtsgrundlage (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordung) so anpassen, dass die Länder, unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens auch für geimpfte oder genesene Personen eine Testpflicht zum Betreten von diesen Einrichtungen verordnen können“, so die GMK. „Soweit geimpfte oder genesene Personen einer Testpflicht unterliegen, wird der Anspruch auf kostenlose Tests nach § 4 a TestV erweitert.“ Zudem wird der Bund gebeten, eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass die Pflegeeinrichtungen „auch ohne Anlass und regelmäßig im Sinne eines Monitorings verpflichtet sind, den zuständigen Behörden Daten und Auskünfte zu den durchgeführten Testungen und zu den Impfquoten der Beschäftigten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner zu übermitteln“.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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