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Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP
Letzter Schliff an neuen Coronaregeln
Die möglichen Ampel-Koalitionäre haben an ihren Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze gefeilt: Unter anderem geplant ist jetzt eine Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer, die Büroarbeiten verrichten. Ebenso soll künftig 3G am Arbeitsplatz gelten, wenn dort „physische Kontakte“ nicht ausgeschlossen werden können – ein entsprechender Nachweis muss mitgeführt werden, sonst sind Sanktionen möglich. Zudem fand heute die öffentliche Anhörung im Hauptausschuss des Bundestages statt. Die Meinungen der Experten zum Gesetzentwurf gehen auseinander – einig ist man sich jedoch, dass das Impfen der wichtigste Weg aus der vierten Welle ist.
Die Corona-Zahlen steigen dramatisch – dennoch halten SPD, Grüne und FDP daran fest, die epidemische Lage auslaufen zu lassen. Allerdings werden die Länder fast alle derzeit im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Schutzmaßnahmen weiterhin ergreifen können. Die Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG sollen auch weiterhin angewendet werden können, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 in einem Bundesland besteht und dessen Parlament die Anwendbarkeit dieser Absätze im betreffenden Land feststellt. Gewisse Einschränkungen gibt es aber: Ausgangsbeschränkungen, die Untersagung von Sport, die Schließung von Schulen und die Schließung und Beschränkung gastronomischer Betriebe sowie sonstiger Gewerbe und des Einzel- und Großhandels sollen nicht mehr möglich sein. Kontaktbeschränkungen, die die möglichen Koalitionäre ebenfalls aus dem Instrumentenkasten streichen wollten, werden allerdings doch weiterhin geben können. Im Blick hat man dabei Ungeimpfte.
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So will man regional unterschiedliches Infektionsgeschehen gezielt bekämpfen und zugleich die Verantwortung von der Exekutive zurück in die Parlamente verlagern. Nutzt ein Land die neue Öffnungsklausel und stellt fest, dass noch immer eine Gefahr besteht, gilt auch hier die von der epidemischen Lage bekannte 3-Monatsfrist: Nach drei Monaten muss die Feststellung gegebenenfalls erneut erfolgen – sonst sind die besagten Vorschriften nicht mehr anwendbar. Zudem soll der Bundestag ermächtigt werden, bis zum 19. März 2022 durch einen Beschluss die Geltungsdauer der Vorschriften um maximal drei Monate zu verlängern.
Zu den neuen Plänen zählt überdies, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr künftig zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel einziehen zu lassen.
3G am Arbeitsplatz
Wieder eingeführt werden soll die ausgelaufene Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer – jedenfalls soweit es um Bürotätigkeiten oder ähnliches geht. Was die 3G-Regel am Arbeitsplatz betrifft, so soll es in einem neu gestrickten § 28b IfSG künftig heißen:
(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten (…), wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen (…) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. (…)“
Laut SPD-Fraktionsvize Dirk Wiese bedeutet dies auch, dass Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen dürfen. Vorgesehen ist zudem: Wer entgegen dieser Vorgaben eine Arbeitsstätte betritt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Strafbarkeit auch bei falschen Genesenen- und Testzertfikaten
Zudem sollen nach einem Änderungsantrag auch Test- und Genesenenzertifikate unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden. Vorgesehen sind in diesem Zusammenhang unverzügliche Dokumentationspflichten bei Genesenen- und Testnachweisen (§ 22 IfSG). So muss zum Beispiel die Testdokumentation künftig das Datum der Testung, Name und Geburtsdatum der getesteten Person und Informationen zur Art der Testung enthalten. Auch die zugehörige Strafvorschrift im Infektionsschutzgesetz wird nachjustiert: Klargestellt wird nicht nur, dass der Verstoß gegen die Dokumentationspflichten strafbewehrt ist, sofern er wissentlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr erfolgte. Es soll nun auch strafbar sein, wenn eine hierzu nicht berechtigte Person eine Testung dokumentiert; ebenso das wissentliche Gebrauchen einer entsprechenden Dokumentation mit zwecks Täuschung im Rechtsverkehr.
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