Deckungszusage für Grippeschutz reicht meist nicht

Haftpflicht bei COVID-19-Impfungen: Was ist zu beachten?

Stuttgart - 10.12.2021, 15:15 Uhr

 Wenn Apotheken planen COVID-Impfungen anzubieten, sollten sie die bestehenden Versicherungsverträge genau  prüfen. (Foto: made_by_nana / AdobeStock)

 Wenn Apotheken planen COVID-Impfungen anzubieten, sollten sie die bestehenden Versicherungsverträge genau  prüfen. (Foto: made_by_nana / AdobeStock)


Aller Voraussicht nach werden Apotheker:innen in Kürze Impfungen gegen COVID-19 durchführen können. Wie bei jeder neuen Apothekendienstleistung stellt sich auch hier die Frage nach dem Haftpflichtversicherungsschutz. Denn die Deckungszusage für die Grippeschutzimpfung lässt sich laut Versicherungsmakler Steffen Benecke nicht unbedingt auf die neue Situation übertragen.

In Apotheken in Deutschland werden demnächst Impfungen gegen COVID-19 verabreicht werden dürfen. Die Kolleg:innen, die bereits im Rahmen von Modellprojekten gegen Influenza impfen, können theoretisch sofort loslegen, sobald die rechtliche Grundlage für Corona-Impfungen durch Apotheker:innen geschaffen ist. 

Die Deckungszusage des Versicherers aus dem vergangenen Jahr im Zusammenhang mit den Modellprojekten zur Grippeimpfung lasse sich allerdings nicht unbedingt auf diese jetzt anstehenden Aufgaben übertragen, erklärt der auf Apotheken spezialisierte Versicherungsmakler Steffen Benecke auf Nachfrage der DAZ. „Nur mit viel Glück ist diese Deckungszusage so gehalten, dass sie auch gegen die neuen Erreger genutzt werden kann. Häufig werden sich die Vokabeln ‚Grippe‘ oder ‚Pilotprojekt‘ darin wiederfinden, die sich nicht ohne weiteres auf die neue Situation übertragen lassen“, erläutert er. Es empfiehlt sich also, wenn Apotheken planen COVID-19-Impfungen anzubieten, die bestehenden Verträge genau zu prüfen. 

Doch prüfen reicht nicht: Apotheken müssen auf jeden Fall Rücksprache mit ihrem Versicherer halten. Darauf weist Rechtsanwalt Jascha Arif in seinem aktuellen AZ-Beitrag hin. Beginnen Pharmazeut:innen mit den Impfungen, ohne Rücksprache mit dem Versicherer zu halten, könne sich dieser im Schadensfall auf Leistungsfreiheit nach § 26 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berufen oder eine Sonderkündigung nach § 24 VVG aussprechen. Eine bloße Anzeige reiche nicht, so Arif. 

Valide formulierte Deckungszusage einholen 

Außerdem rät er, auf jeden Fall eine valide formulierte Deckungszusage vom Versicherer einzuholen und diese von einem Experten prüfen zu lassen. Hier könne es auf Feinheiten ankommen, zum Beispiel was die Räumlichkeiten betrifft. So müssen die Grippeimpfungen in den jeweiligen Apothekenräumlichkeiten stattfinden, der neue § 20b IfSG, der die COVID-Impfungen in Apotheken regelt, soll Impfungen auch außerhalb der Apotheke erlauben – etwa in einem mobilen Impfteam. Diese Abweichung sollte man daher auch bei der Formulierung der Deckungszusage mit berücksichtigen, falls Impfungen außerhalb der Apotheke in Betracht kommen, rät der Rechtsanwalt.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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