Haftung bei Impfschäden durch COVID-Impfungen
in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) heißt es: „Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (...) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (...) vorgenommen wurde, (...) eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.“
Das heißt: Impfende müssen bei möglichen Impfschäden keine Sorge vor Haftung haben. Sie können jedoch haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffes nicht nachgekommen sind.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.