COVID-19-Impfung

NRW macht Boostern schon vier Wochen nach Grundimmunisierung möglich

Berlin - 14.12.2021, 12:25 Uhr

In Nordrhein-Westfalen muss jetzt lediglich noch ein Mindestabstand von vier Wochen zwischen Abschluss der Grundimmunisierung gegen COVID-19 und Booster-Impfung eingehalten werden. (b/Foto: IMAGO / ZUMA Wire)

In Nordrhein-Westfalen muss jetzt lediglich noch ein Mindestabstand von vier Wochen zwischen Abschluss der Grundimmunisierung gegen COVID-19 und Booster-Impfung eingehalten werden. (b/Foto: IMAGO / ZUMA Wire)


Kinderimpfstoff wird rationiert

Darüber hinaus weist das Gesundheitsministerium NRW auf die aktuelle STIKO-Empfehlung zur Impfung von Kindern im Alter von fünf bis elf Jahren hin. Demnach sollen zunächst Kinder immunisiert werden, die Vorerkrankungen aufweisen, beispielsweise Trisomie 21, schwere Herzinsuffizienz oder Diabetes mellitus, sofern nicht gut eingestellt (HbA1c-Wert größer 9,0 Prozent). Auch wenn sich im Umfeld der Kinder Kontaktpersonen befinden, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf aufweisen und entweder nicht geimpft werden können oder bei denen das Risiko trotz Impfung als hoch einzustufen ist, sollen laut STIKO geimpft werden. Auf individuellen Wunsch ist die Impfung mit der Biontech-Vakzine für alle Kinder in dieser Altersgruppe möglich.

Allerdings wird nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums die im Januar 2022 zunächst zur Verfügung stehende Menge an Biontech-Impfstoff für die Gruppe der Fünf- bis Elfjährigen nicht ausreichen, um damit Zweitimpfungen sicherzustellen, informiert das Landesministerium. „Vor diesem Hintergrund sind vorerst 50 Prozent der den Kreisen und kreisfreien Städten im Dezember 2021 zur Verfügung stehenden Impfstoffdosen für diese Altersgruppe für Zweitimpfungen zu reservieren.“ Das Ministerium werde diese Vorgabe in Abhängigkeit weiterer Informationen zur Verfügbarkeit des Impfstoffs für Fünf- bis Elfjährige zu gegebener Zeit anpassen.

Land NRW verteilt 75.000 zusätzliche Vials des Biontech-Impfstoffs

Ferner sollen die Kreise und kreisfreien Städte weiteren COVID-19-Impfstoff bereitstellen, sofern einzelne Leistungserbringer, vor allem Krankenhäuser und Arztpraxen, über das Apothekensystem nicht mit ausreichend Impfstoff versorgt werden können. „Dies betrifft insbesondere nicht gedeckte Biontech-Bedarfe von Leistungserbringern, dort schwerpunktmäßig die Praxen von Ärztinnen und Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin oder für Gynäkologie“, heißt es im Erlass.

Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten demnach vom Land in der 50. Kalenderwoche dieses Jahres insgesamt 75.000 Impfstoff-Vials der Firma Biontech. „Diese werden entsprechend der Bevölkerung ab 18 Jahren verteilt.“ Möglich sei es aber grundsätzlich auch, erwachsene Personen unter 30 Jahren mit der Vakzine von Moderna zu impfen. „Der Impfstoff der Firma Moderna zur Boosterung ist für Personen ab 18 Jahren zugelassen“, betont das Ministerium. „Sofern nach ärztlicher Aufklärung und Risikoakzeptanz auch Personen unter 30 Jahren mit diesem Impfstoff geimpft werden wollen, ergibt sich hieraus insofern kein gesondertes haftungsrechtliches Risiko.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.