Anpassung des Arzneiversorgungsvertrags

Bundespolizei-Rezepte gelten nur noch 28 Tage

Berlin - 05.01.2022, 16:45 Uhr

Für Bundespolizisten und -polizistinnen gibt es einen eigenen Arzneiversorgungsvertrag. Vieles ähnelt der GKV-Versorgung. (Foto: IMAGO / Future Image)

Für Bundespolizisten und -polizistinnen gibt es einen eigenen Arzneiversorgungsvertrag. Vieles ähnelt der GKV-Versorgung. (Foto: IMAGO / Future Image)


Neben der GKV existieren weitere Kostenträger, bei denen teilweise abweichende Abgabebedingungen für Arzneimittel einzuhalten sind. Dazu gehört auch die Bundespolizei. Der für sie geltende Arzneiliefervertrag wurde zum 1. Januar 2022 angepasst. Neu ist insbesondere, dass Rezepte der Beamten nun nur noch 28 Tage statt einen Monat eingelöst werden können. 

Zum 1. Januar 2022 ist die erste Änderungsvereinbarung des Arzneiversorgungsvertrages für die Bundespolizei in Kraft getreten. Der zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Deutschen Apothekerverband geschlossene Arzneiversorgungsvertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei (PVB) sowie – und das ist neu – des Deutschen Bundestags mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren, einschließlich Hilfsmitteln.

Bislang durften Rezepte zulasten der Bundespolizei beliefert werden, wenn diese innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt wurden. Zum 1. Januar 2022 wurde die Rezeptgültigkeit angepasst: Verordnungen müssen nun innerhalb von 28 Tagen in der Apotheke vorgelegt werden (§ 3 Abs. 8 Satz 1 Arzneiversorgungsvertrag Bundespolizei). Eine entsprechende Änderung erfolgte im vergangenen Sommer bereits für „normale“ rosa GKV-Rezepte. 

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Zudem erfolgte eine Anpassung in § 4 zur „Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“. Hier fand sich schon zuvor ein Verweis, dass dabei die Vorgaben des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V zu beachten sind. Dieser hat allerdings zwischenzeitlich Änderungen erfahren, sodass nunmehr konkret auf die entsprechende Anwendung der §§ 8 bis 19 des Rahmenvertrags verwiesen wird. 

Keine Besonderheiten bei der Zuzahlung

In Sachen Zuzahlung gelten bei der Bundespolizei die gleichen Vorgaben wie für gesetzlich Versicherte. Die Apotheken ziehen die Selbstbeteiligungsbeträge der PVB ein und verrechnen sie mit ihren Ansprüchen gegenüber der Bundespolizei. Auch Mehrkosten müssen von den Versicherten übernommen werden. OTC-Arzneimittel werden nicht erstattet. Zu unterscheiden sind PVB übrigens von den Beamten und Beamtinnen der Landespolizei. Bei letzteren können die Regelungen zu Zuzahlungen und Mehrkosten je Bundesland voneinander abweichen.

Wann liegt eine ordnungsgemäße Verordnung vor?

Grundsätzlich müssen ordnungsgemäß ausgestellte Rezepte von der Bundespolizei bezahlt werden (§ 3 Abs. 4). Maßgeblich sind die auf dem Verordnungsblatt angegebenen Institutionskennzeichen der Heilfürsorge BPOL (IK-Nr.: 3600342 mit der Kassen-Nr.: 27860 oder IK-Nr.: 3600397 mit der Kassen-Nr.: 95039).  

Eine Verordnung gilt als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn sie neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Dienststelle der/des PVB
  2. Kennnummer der/des PVB
  3. Datum der Ausstellung
  4. Arztstempel der Polizeiärztin/des Polizeiarztes, Vertragsarztstempel der Vertragsärztin/des Vertragsarztes
  5. Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
  6. gebührenpflichtig gekennzeichnet
  7. eigenhändige Unterschrift der Ärztin/des Arztes.

Von Vertragsärzten für PVB ausgestellte Verordnungsblätter müssen als zulasten der Bundespolizei ausgefertigte Verordnungsblätter gekennzeichnet sein

Fehlende Angaben dürfen von der Apotheke nach wie vor geheilt werden und sind von einer beziehungsweise einem Approbierten abzuzeichnen. Die Apotheke ist aber nicht zu einer Überprüfung der Angaben der Ärztin oder des Arztes sowie der Bezugsberechtigung verpflichtet.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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