Kabinettsvorlage

Keine Ausnahme mehr für Omikron bei den Quarantäneregeln

Berlin - 12.01.2022, 10:50 Uhr

Die Pläne sorgten am vergangenen Wochenende für Verwirrung. Manch einer beendete seine Quarantäne vorzeitig. Nicht allen war klar, dass der Beschluss noch auf Länderebene umzusetzen ist und nicht unmittelbar wirkt. (Foto:IMAGO / Chris Emil Janßen)

Die Pläne sorgten am vergangenen Wochenende für Verwirrung. Manch einer beendete seine Quarantäne vorzeitig. Nicht allen war klar, dass der Beschluss noch auf Länderebene umzusetzen ist und nicht unmittelbar wirkt. (Foto:IMAGO / Chris Emil Janßen)


Für die am vergangenen Freitag von Bund und Ländern beschlossenen neuen Vorgaben zur Quarantäne soll noch diese Woche der rechtliche Rahmen festgezurrt werden. Auch Kontaktpersonen von mit der Omikron-Variante Infizierten sollen künftig nicht mehr in Quarantäne müssen, sofern sie vollständig geimpft oder genesen sind. Auch für Apotheken ist das eine gute Nachricht, um den Betrieb aufrecht zu halten

Am vergangenen Freitag hatten der Bundeskanzler und die Länderchefs- und -chefinnen einen neuen Beschluss zur Bewältigung der Corona-Pandemie gefasst. Unter anderem sollen neue und kürzere Quarantäneregeln gelten – insbesondere sollen Geimpfte und Genesene nicht mehr 14 Tage in die häusliche Isolation müssen, wenn sie in Kontakt mit Personen waren, die nachweislich mit der Omikron-Variante des Coronavirus infiziert sind, also einer besorgniserregenden Variante. Im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz heißt es dazu wörtlich:

Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann.

Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.). Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis). Damit wird auch den Herausforderungen für die kritische Infrastruktur Rechnung getragen.

Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beendet und der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).

Diese Pläne sorgten am vergangenen Wochenende für Verwirrung. Manch einer beendete seine Quarantäne vorzeitig. Nicht allen war klar, dass der Beschluss noch auf Länderebene umzusetzen ist und nicht unmittelbar wirkt. Die Länder stehen zwar für die Änderungen ihrer Corona-Verordnungen in den Startlöchern – aber zuvor ist noch der Bund gefordert. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte bereits am Sonntag eine Verordnung angekündigt – nun liegt ihr Entwurf vor: Am heutigen Mittwoch befasst sich das Bundeskabinett mit den geplanten Änderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Der Entwurf sieht unter anderem eine Umformulierung des § 6 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vor. Diese Norm bestimmt grundsätzlich, dass eine nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes erlassene landesrechtliche Absonderungspflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen gilt. Von dieser Quarantäne-Freistellung gibt es aber Ausnahmen. So müssen nach jetziger Reglung auch Geimpfte und Genesene in Quarantäne, sofern sie Kontaktpersonen von mit Omikron Infizierten sind. Das heißt: Die Länder müssen genau wissen, ob es einen solchen nachweisbaren Kontakt gab, oder es vielleicht doch „nur“ Delta oder Alpha war. „Das stellt aber die Praxis vor Probleme“, heißt es im der DAZ vorliegenden Verordnungsentwurf. Die Quarantäne für Geimpfte für Genesene lebt zudem dann wieder auf, wenn die Absonderungspflicht wegen der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung besteht.

Verordnung geht noch durch den Bundestag

Nun soll hier eine neue Ausnahmeregelung geschaffen werden, die eine rasche
Anpassung der Vorgaben für geimpfte und genesene Personen an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse ermöglicht. Die Quarantänepflicht für Genesene und Geimpfte besteht demnach nur dann, wenn „nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse ww.rki.de/kontaktpersonenmanagement.de unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist“.

Die Verordnung aus dem BMG soll nun auch noch parlamentarisch legitimiert werden: Am morgigen Donnerstag wird der Bundestag hierüber beraten, Freitag läuft sich noch durch den Bundesrat. Letztlich umgesetzt werden die Quarantäneregeln von den Bundesländern. Auch das Robert-Koch-Institut soll diese Woche Freitag noch aktualisierte Empfehlungen unter Berücksichtigung der neuen „Sieben-Tage-Regelung“ veröffentlichen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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