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Niedersachsen
Stationsapotheker: Wie steht es um die Umsetzung?
Vergangene Woche meldeten es verschiedene Publikumsmedien: Seit dem 1. Januar 2022 sind in Niedersachsen Stationsapotheker in Krankenhäusern Pflicht. Bereits 2018 hatte der niedersächsische Landtag dies als Reaktion auf eine Serie von Patientenmorden in den Kliniken Oldenburg und Delmenhorst beschlossen. Doch die Krankenhäuser, die laut Gesetz über den Umfang des Einsatzes von Stationsapothekern entscheiden, sind von dieser Regelung alles andere als begeistert. Wie sieht es daher mit der Umsetzung der neuen Regelung aus?
Die gesetzliche Lage ist klar. In § 19 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) steht: „In jedem Krankenhaus ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass in ausreichender Zahl Apothekerinnen oder Apotheker als Beratungspersonen für die Stationen eingesetzt werden (Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker).“ Deren Aufgabe ist es, heißt es weiter, „im Rahmen der Zusammenarbeit mit ärztlichem und pflegerischem Personal zu einer sicheren, zweckmäßigen sowie wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie und damit zu einer effizienteren Betriebsführung beizutragen“. Voraussetzung ist, dass der Stationsapotheker eine Weiterbildung im Fachgebiet Klinische Pharmazie abgeschlossen oder begonnen hat.
Apothekerschaft ist gut aufgestellt
Seitens der Apothekerschaft ist man gut aufgestellt für die neuen Aufgaben. In Niedersachsen gibt es laut Auskunft der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG) derzeit 168 Krankenhäuser. Auf Nachfrage teilte die Apothekerkammer Niedersachsen mit, dass zum 31. Dezember 2021 212 Apotheker in Niedersachsen regulär die Weiterbildung für Klinische Pharmazie abgeschlossen haben und sich weitere 114 Apotheker in der Regelweiterbildungszeit dieses Bereiches befinden. Zudem haben 56 Apotheker die Bereichsweiterbildung „Medikationsmanagement im Krankenhaus“ abgeschlossen, weitere 20 Apotheker absolvieren diese aktuell. Diese „Exzellenz-Weiterbildung“, die vor allem für (zukünftige) Stationsapotheker geschaffen wurde, ist allerdings keine gesetzliche Voraussetzung für eine Tätigkeit auf Station.
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Doch wie steht es um die Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift? Zuständig ist hier das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Auf Anfrage teilt die Pressestelle mit, dass nach der gesetzlichen Verankerung des Einsatzes von Stationsapothekern eine deutlich zunehmende Nachfrage zur Weiterbildung als Fachapotheker für Klinische Pharmazie verzeichnet werde. „Der Landesregierung liegen jedoch keine validen Zahlen über neu geschaffene Stellen für Stationsapothekerinnen und Stationsapotheker vor. Im Übrigen bestimmen die Krankenhausträger nach § 19 Abs. 1 Satz 2 NKHG selbst anhand der Größe und Fachrichtung der Stationen und der erbrachten Leistungen, in welchem Umfang Stationsapothekerinnen und Stationsapotheker beratend tätig sein sollen.“
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