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Welche Möglichkeiten Apotheker:innen haben
Retaxation wegen fehlender Dosierung – verlorenes Geld?
Seit November 2020 muss die Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf das Rezept – jetzt retaxieren die Krankenkassen die ersten Verordnungen wegen fehlender Dosierangaben. Was können Apotheker:innen tun?
Die Krankenkassen retaxieren die ersten Verordnungen, bei denen die Dosierangabe zum verschriebenen Arzneimittel fehlt. Zur Erinnerung: Seit 1. November 2020 müssen Ärzt:innen die Dosierung der auf dem Rezept verordneten Arzneimittel angeben oder zumindest mit dem Kürzel „Dj“ bestätigen, dass der Patient über einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosieranweisung verfügt. Die Dosierung als Pflichtangabe regelt § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Wichtig ist zudem, dass die AMVV nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt – damit müssen die Dosierangaben zwingend auch nur bei Rx-Präparaten auf das Rezept (auch wenn die KBV dies auch für Non-Rx-Präparate empfiehlt).
Die Verschreibung muss enthalten: […]
7. die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“
Fehlt die Dosierangabe auf dem Rezept, dürfen Apotheker:innen diese nach § 2 Abs. 6 und 6a AMVV ergänzen – und zwar, wenn ein „dringender Fall“ vorliegt und eine „Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich“ ist und wenn dem Apotheker die Information „zweifelsfrei bekannt“ ist. Kann der Patient einen Medikationsplan vorlegen, so darf die Apotheke folglich die Dosierung ergänzen und zeichnet dies mit Datum und Unterschrift ab.
Löst der Rahmenvertrag das Problem?
Was sollen Apotheker:innen aber nun mit Retaxationen tun, wenn ihnen die fehlende Dosierangabe bei Arzneimittellieferung und Rezeptkontrolle durch die Lappen gerutscht ist? Zählt die fehlende Dosierangabe als „unbedeutender Fehler“ im Sinne des § 6 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung? Dort steht, dass der „gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers … im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form“ entsteht, und zwar auch „trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung“ dann, wenn es sich um einen „unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt“.
Was sagt das DAP dazu?
Die DAZ hat bei den Retaxexperten des DeutschenApothekenPortals (DAP) nachgefragt. Das DAP empfiehlt Apotheker:innen, Einspruch bei der retaxierenden Krankenkasse einzulegen und sich auf § 6 des Rahmenvertrags und den Vergütungsanspruch auch bei unbedeutenden formalen Fehlern zu berufen – das wäre zumindest eine Möglichkeit, wenn der Patient über einen Medikationsplan verfügt, da dann die Arzneimitteltherapiesicherheit durch das fehlende „Dj“ nicht gefährdet sei. Für den seltenen Fall, dass das Arzneimittel direkt an die verschreibende Person, also die Ärztin oder den Arzt, abgegeben wurde, kann laut AMVV ebenfalls auf die Dosierangabe verzichtet werden. Auf diese Möglichkeit weist das DAP zusätzlich hin. Das DAP schätzt es jedoch als „sehr wahrscheinlich“ ein, dass die Krankenkasse den Einspruch ablehnt.
8 Kommentare
Fehlende Dosierung
von Hexenengel am 28.03.2022 um 7:54 Uhr
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Abkehr vom Verursacherprinzip
von nomen nescio am 26.03.2022 um 11:32 Uhr
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Irrsinn!
von Thomas Eper am 25.03.2022 um 16:08 Uhr
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AW: Irrsinn
von Gert Müller am 25.03.2022 um 19:13 Uhr
fehlende Dosierungsanleitung
von Gregor Huesmann am 25.03.2022 um 11:52 Uhr
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Null-Retax
von Dr. Radman am 25.03.2022 um 9:37 Uhr
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AW: Null-Retax
von Gregor Huesmann am 25.03.2022 um 11:53 Uhr
AW: Null-Retax
von Werner Ernst am 26.03.2022 um 7:50 Uhr
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