Verweis auf das Berufsrecht

Bleiben Apotheken in Thüringen bei der Grippeimpfung außen vor?

Berlin - 02.05.2022, 09:15 Uhr

Ob auch in Thüringen die Grippeimpfung in den Apotheken möglich wird, bleibt abzuwarten. (Foto: IMAGO / blickwinkel) 

Ob auch in Thüringen die Grippeimpfung in den Apotheken möglich wird, bleibt abzuwarten. (Foto: IMAGO / blickwinkel) 


Die Grippeimpfung in den Apotheken soll regelhaft möglich werden. Ob das bundesweit gelingt, hängt jedoch davon ab, ob die Ampel den bisher für die Modellprojekte geltenden Verweis auf die apothekerlichen Berufsordnungen ins SGB V übernimmt. In diesem Fall wäre das Impfen in Thüringen nicht möglich – denn dort ist im Berufsrecht das uneingeschränkte Verbot zur Ausübung der Heilkunde verankert. Die DAZ sprach mit dem Geschäftsführer der LAKT, Danny Neidel.

Die Ampel plant, die Grippeimpfung in den Apotheken in die Regelversorgung zu überführen. Bisher dürfen Apotheken nur dann Menschen gegen Influenza immunisieren, wenn sie an einem regionalen Modellprojekt teilnehmen, zu dem beispielsweise der örtliche Apothekerverband mit einer bestimmten Krankenkasse einen Vertrag geschlossen hat. Künftig sollen jedoch alle Apotheken bundesweit Erwachsene gegen Grippe impfen dürfen und das Angebot Versicherten aller Kassen offenstehen. Eine entsprechende Anpassung ist aktuell im Entwurf eines Pflegebonusgesetzes vorgesehen.

Der erklärte Wille des Gesetzgebers ist es allerdings, dass dies nur möglich sein soll, wenn dem keine berufsrechtliche Regelung entgegensteht. Das gilt auch bereits für die Modellprojekte, deren gesetzliche Grundlage § 132 j Sozialgesetzbuch V bildet. In Absatz 4 heißt es:


Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 1. soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und
2. 
wenn
a) 
die Apothekerinnen und Apotheker hierfür ärztlich geschult sind und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
b) 
in der jeweiligen Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung einer Grippeschutzimpfung erforderlich ist.“

SGB V § 132 j Absatz 4


Vor diesem Hintergrund haben jene Kammern, die bis dahin zum Beispiel das Verbot der Ausübung der Heilkunde in ihren Berufsordnungen verankert hatten, diese nach und nach angepasst, um Grippeimpfungen in den Betriebsstätten möglich zu machen. Einzig in Thüringen haben sich die Delegierten der Landesapothekerkammer mehrheitlich dagegen entschieden. „Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, verstößt gegen die Berufspflichten“, heißt es in § 11 der dort geltenden Berufsordnung für Apotheker:innen.

Was bedeutet das nun für den Fall, dass die Ampelkoalitionäre ihrem Vorhaben treu bleiben und die Grippeimpfung in den Apotheken in die Regelversorgung überführen? Wäre das Impfen gegen Influenza dann überall möglich, außer in Thüringen? Danny Neidel, Geschäftsführer der Landesapothekerkammer Thüringen (LAKT), betont im Gespräch mit der DAZ, dass nach aktuellem Stand die einschlägige Formulierung nur in der Begründung zum bereits beschlossenen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf des Pflegebonusgesetzes zu finden ist.


Zudem ist die Durchführung der Schutzimpfung nur gestattet, sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen der Apothekerkammern.“

Begründung zum Änderungsantrag von SPD, Grünen und FDP zum Entwurf des Pflegebonusgesetzes


Damit die Vorgabe tatsächlich eine rechtliche Wirkung entfalten kann, muss sie nach Einschätzung der Kammer allerdings direkt im Gesetzestext stehen. Konkret bedeutet das: Bleibt der Änderungsantrag so wie er ist, dürfen künftig laut Neidel auch Apothekerinnen und Apotheker in Thüringen gegen Grippe impfen. Hebt die Ampel den Verweis auf das Berufsrecht jedoch noch in den Gesetzeswortlaut, dürfen sie es nicht.

LAKT setzt auf Medikationsmanagement statt Impfen

Neidel kündigt gegenüber der Redaktion an, man werde das Thema bei der Kammerversammlung der LAKT am 22. Juni erneut auf die Tagesordnung setzen. Doch weshalb hält die LAKT eigentlich bisher als einzige Kammer bundesweit am kompletten Verbot der Ausübung der Heilkunde fest? „Die Delegierten haben das bereits mehrfach bei Kammerversammlungen diskutiert“, erinnert Neidel. Man habe sich letztlich bisher immer dagegen entschieden, die Berufsordnung entsprechend anzupassen, weil „wir die Zukunft der Apotheken nicht im Impfen sehen“, so der LAKT-Geschäftsführer.

Stattdessen setzt man in Thüringen voll und ganz auf das Medikationsmanagement. Und damit haben die Apotheken im Kammerbezirk bereits Erfahrung: Thüringen ist am ABDA-Prestigeprojekt ARMIN (Arzneimittelinitiative in Sachsen und Thüringen) beteiligt, in dem das Medikationsmanagement unter Zuhilfenahme des elektronischen Medikationsplans erprobt wird. Die Evaluationsergebnisse erwartet der Berufsstand mit Spannung. 



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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