Endspurt bei der Vorbereitung auf das E-Rezept

Neue Fragen zur Retax-Sicherheit beim E-Rezept

Hamburg - 27.05.2022, 10:45 Uhr

Es gibt noch einige technische Fragen zum E-Rezept, bevor dieses fehlerfrei angewendet werden kann. (c / Foto: Schelbert / DAZ)

Es gibt noch einige technische Fragen zum E-Rezept, bevor dieses fehlerfrei angewendet werden kann. (c / Foto: Schelbert / DAZ)


Alles spricht derzeit dafür, dass das E-Rezept am 1. September in Bayern und Schleswig-Holstein als Pflichtanwendung starten wird. Die Apotheken müssen sich darauf vorbereiten. Doch auch für die beteiligten Verbände und Organisationen ist noch viel zu tun. Denn offenbar gibt es noch immer technische Fragen, bei denen ein Retax-Risiko für die Apotheken zu prüfen ist. Darauf hat Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, in einem Schreiben an seine Kollegen in den anderen Bundesländern aufmerksam gemacht.

Die ABDA signalisiert, dass die Prozesse rund um das E-Rezept sicher sind, auch mit Blick auf die Retax-Sicherheit für die Apotheken. Dies war auch der Tenor bei einer Tagung der Geschäftsführer der Apothekerverbände am Montag und Dienstag, wie von Teilnehmern zu hören war. Der ABDA ist wichtig, dass das E-Rezept keinesfalls an den Apotheken scheitern darf. Auch deshalb wird immer wieder appelliert, wirklich alle Mitglieder der Apothekenteams intensiv auf die neuen Arbeitsabläufe vorzubereiten. Denn nur so können sie den Patienten signalisieren, dass das E-Rezept in den Apotheken funktioniert.

Referenzvalidator noch unvollständig

Doch die Prozesse bei der Prüfung und Abrechnung der E-Rezepte müssen ebenso funktionieren. Gegenüber den Apotheken wird schon lange angepriesen, dass das E-Rezept Formfehler praktisch unmöglich mache. Allerdings könnten sich gerade aus der digitalen Darstellung der Daten neue Fragen und damit auch Möglichkeiten für Retaxationen ergeben, die es bei Papierrezepten nicht gibt. 

Darum geht es in einem Schreiben des Vorsitzenden des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, der als Vorstandsvorsitzender des Norddeutschen Apothekenrechenzentrums (NARZ) auf die Erfahrungen des NARZ mit den bisherigen E-Rezepten zurückgreifen kann. In dem Schreiben erläutert Graue, dass der in jüngster Zeit oft angesprochene Referenzvalidator in der derzeitigen Version nur die Syntax, aber nicht Inhalte und Signaturen prüfe. Sogar dieser einfache Referenzvalidator sei erst im November einsatzbereit, also über zwei Monate nach dem Start in Bayern und Schleswig-Holstein.

Quittungssignatur könnte gegen EU-Recht verstoßen

Das größte Problem befürchtet Graue bei der Quittungssignatur. Der dafür verwendete Schlüssel sei von der Gematik selbst generiert worden und nicht von einem akkreditierten Trustcenter. Er richte sich nach Regelungen aus dem Jahr 2010, aber mittlerweile habe sich das Europarecht geändert. Daher sei ungewiss, ob die Quittungssignatur rechtsgültig ist. 

Dieses Problem ist bereits seit Herbst 2021 bekannt. Daraufhin habe der GKV-Spitzenverband für die Erprobungsphase erklärt, dass die Krankenkassen die Signatur der Gematik anerkennen. Die Erklärung gelte jedoch nicht für den Regelbetrieb, betont Graue. Es sei auch zu prüfen, ob die Vereinbarung nichtig werden könne, falls sich herausstellen sollte, dass die Signatur gegen höherrangiges Recht verstößt. Daher schlägt Graue eine Vereinbarung vor, nach der E-Rezepte auch ohne einen solchen Nachweis abgerechnet werden können, wenn sich die Signatur als unwirksam erweist.

Widersprüchliche Daten als mögliche Retax-Gründe

Weitere Probleme könnten sich aus abweichenden Angaben zwischen der Quittungssignatur und dem E-Rezept ergeben, beispielsweise bei unterschiedlichen Schreibweisen im Namen des Verordners, in Adressangaben oder bei einer Bezeichnung des Kostenträgers, deren Schreibweise nicht zum Identitätskennzeichen (IK) passt. Graue schlägt daher vor, auf redundante Angaben zu verzichten und bestimmte Angaben zu ignorieren. Außerdem schlägt er vor, das Verordnungsdatum dem Zeitstempel der Signatur zu entnehmen. Denn die Krankenkassen hätten erklärt, dass das Verordnungsdatum nicht von diesem Zeitstempel abweichen dürfe. Als weitere klärungsbedürftige Fälle werden in dem Schreiben Veränderungen im Zuzahlungsstatus des Patienten zwischen der Ausstellung und der Einlösung des E-Rezepts und Verordnungen über eine PZN genannt. Letztere könnten zu Abweichungen führen, wenn die Arztsoftware nicht auf dem neuesten Stand ist und Angaben zum Produkt geändert wurden. 

Daneben fürchtet Graue generell das derzeit zugelassene „open-slicing“, also nicht explizit vereinbarte Ergänzungen zu Datenstrukturen, beispielsweise Freitextangaben in Feldern, die einer anderen Information dienen. Da die Apothekensoftware solche Angaben dort nicht erwarte, würden sie wahrscheinlich nicht angezeigt. Wenn die Krankenkasse aber danach suche, könnten sie zur Retaxation aufgrund einer unklaren Verordnung herangezogen werden. Daher sieht Graue noch Bedarf für Prüfungen. Zugleich schlägt er jeweils Lösungen in Form von detaillierten Vereinbarungen mit den Krankenkassen vor. 

Sicherheit durch geänderte Arzneimittelverschreibungsverordnung denkbar

Allerdings ist offenbar auch ein anderer Ansatz denkbar, der aus Kreisen der Teilnehmer der Geschäftsführertagung des Deutschen Apothekerverbandes zu hören war. Demnach sei die ABDA zwar überzeugt, dass die Verträge mit den Krankenkassen hinreichende Sicherheit bieten. Doch noch besser wäre Rechtssicherheit durch eine Anpassung der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Die stammt aus der Zeit des Papierrezepts und eine Anpassung an die neue Technik erscheint daher folgerichtig. Dem Vernehmen nach soll es aus dem Bundesgesundheitsministerium widersprüchliche Signale geben, ob eine solche Änderung als erforderlich betrachtet wird. 

Zugleich zweifelt offenbar niemand an der Ernsthaftigkeit des Ministeriums, das E-Rezept zum 1. September in zwei Bundesländern verpflichtend zu starten. Wenn der Staat dies so wolle, müsse er allerdings auch für Retax-Sicherheit sorgen. Denn angesichts der knappen Kassen bei den Krankenkassen wird befürchtet, dass Unsicherheiten für Retaxationen ausgenutzt würden. 

Prüfung vor der Abgabe sinnvoll

Daneben gibt es eine eher praktisch-technische Sicht. In Kreisen, die sich mit der technischen Seite befassen, wird betont, dass mit dem E-Rezept erstmals alle für die Rezeptprüfung relevanten Informationen schon zum Zeitpunkt der Abgabe zur Verfügung stehen. Daher gebe es keinen Grund mehr, die Prüfung erst nach der Abrechnung und damit nach der Abgabe des Arzneimittels durchzuführen. Vielmehr müsse durch geeignete Validierungen sichergestellt werden, dass ein Arzt keine unvollständige oder widersprüchliche Verordnung in das System einstellen kann. 

Zugleich müsse sich ein Apotheker darauf verlassen können, dass ein E-Rezept aus dem Fachdienst vollständig und eindeutig ist. Dabei erscheint es im Sinne der Patientensicherheit konsequent, die Verordnungsdaten vor der Abgabe zu prüfen und sie dann auch mit den Abgabedaten abzugleichen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

E-Rezept

von Gert Müller am 27.05.2022 um 13:20 Uhr

Es wird ein Fiasko für die Vorortapotheke geben. Sie werden mit den grossen Playern nicht mithalten können. Es wird ein Gemetzel geben, alles Andere ist naiv. Hinzu werden noch die Hacker kommen und Zusammenbrüche wie im Moment bei den Kartenzahlungen.

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