Stellungnahme ALBVVG

KBV: Kein erleichterter Austausch ohne Arztrücksprache

Berlin - 28.02.2023, 13:15 Uhr

Die Stellungnahme der KBV zum geplanten Lieferengpass-Gesetz wurde nun veröffentlicht. (Foto: IMAGO / Fotostand)

Die Stellungnahme der KBV zum geplanten Lieferengpass-Gesetz wurde nun veröffentlicht. (Foto: IMAGO / Fotostand)


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung pocht in ihrer Stellungnahme zum geplanten Lieferengpass-Gesetz auf eine Berichtspflicht für die Apotheken an die verordnende Praxis, wenn sie bei einem dokumentierten Engpass von den erweiterten Austauschregeln Gebrauch machen. Gleichzeitig fordert sie, dass der Aufwand, der den Praxen durch Anrufe aus den Apotheken entsteht, sich im Arzthonorar niederschlagen soll.

Vergangene Woche hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Apothekenkreisen auf sich aufmerksam gemacht: Sie erteilte dem Wunsch des Berufsstands nach einer vollständigen Entfristung der erleichterten Austauschregeln aus der Pandemie eine klare Absage. Der Austausch von Arzneimitteln über die Aut-idem-Regelung hinaus dürfe nur in Ausnahmefällen erlaubt sein, hieß es. Zudem fordert die KBV in solchen Fällen eine Berichtspflicht der Apotheken an die Praxen. Die ABDA konterte via Kurznachrichtendienst Twitter:

 
         
 
 
   
     
       
                      (Quelle: ABDA/Twitter)                             
     
   
 
 

Ihre Forderung erneuert die KBV nun in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Demnach sollen die erleichterten Abgaberegeln bei der Rezeptbelieferung für Apotheken zumindest dann erhalten bleiben, wenn das betreffende Präparat auf einer neu zu schaffenden Engpassliste des BfArM steht – das ist für die KBV auch grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch betont sie, dass die erweiterten Austauchmöglichkeiten auf die genannten Fälle beschränkt bleiben müssen.

Eine Ergänzung will sie dann doch noch erwirken. „Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, dass eine Rückinformation der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes durch die Apotheke erfolgen muss, um mögliche Arzneimitteltherapiesicherheitsrisiken bei der Nachverordnung bzw. der weiteren Einnahme durch die Patientin bzw. den Patienten zu minimieren“, unterstreicht die Bundesvereinigung erneut. Den entsprechenden Passus möchte sie um den Satz „Der verordnende Arzt ist über den vorgenommenen Austausch zu informieren“ ergänzt wissen. Wann und in welcher Form, dazu findet sich in der Stellungnahme nichts.

Darüber hinaus schielt die KBV auf die 50 Cent Aufwandsentschädigung, die Apotheken für das Management jener Engpässe erhalten sollen, die das BfArM auf seiner entsprechenden Liste dokumentiert hat. „Lieferengpässe verursachen auch bei Vertragsärztinnen und -ärzten aufgrund der entsprechenden Rückfragen von Apotheken sowie der betroffenen Patientinnen und Patienten und des damit einhergehenden Beratungsbedarfs einen erheblichen Mehraufwand“, hält die Standesvertretung fest. Daher sei es erforderlich, auch der Ärzteschaft diesen Aufwand zu vergüten. Dieser dürfte allerdings im Vergleich zur Arbeitsbelastung, die den Apotheken durch Lieferengpässe entsteht, ungleich geringer sein.


Christina Grünberg, Apothekerin, Redakteurin DAZ (gbg)
cgruenberg@daz.online


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