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30 Millionen Punkte
Gesund.de und Payback verlängern Kooperation
Seit Beginn der Kooperation seien 30 Millionen Payback-Punkte vergeben worden, heißt es von Gesund.de und Payback. An diesem Mittwoch erklärten die beiden Unternehmen, die Partnerschaft verlängern zu wollen.
Über den Web-Markplatz Gesund.de können beim Kauf von rezeptfreien Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten Payback-Punkte gesammelt werden. Eine 2021 geschlossene Kooperation der beiden Unternehmen macht das möglich.
Am diesem Mittwoch erklärten Gesund.de und Paypack, dass die Partnerschaft verlängert wird. Seit Beginn der Kooperation seien 30 Millionen Payback-Punkte vergeben worden, heißt es in einer Pressemitteilung der beiden Unternehmen.
Maximilian Achenbach, Geschäftsführer von Gesund.de, erläuterte demnach: „Payback ist ein wesentlicher Baustein in unserem Marketing-Mix, der attraktive Kaufanreize mit Personalisierung und Reichweite verbindet.“ So könne man gezielt Menschen mit ihren Apotheken in der Nähe verbinden und Transaktionen in die Apotheken leiten.
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Payback-Punkte für Arzneimittelvorbestellungen sind unzulässig
Peter Schreiner, Vorsitzender der Geschäftsführung von Gesund.de, sagte mit Blick auf das E-Rezept, dieses gewinne tagtäglich an Verbreitung. „Daher ist es für die Vor-Ort-Apotheke jetzt von enormer Bedeutung, auch online Kund:innen durch attraktive Zusatzangebote zu sichern“.
Florian Wolfframm, Mitglied der Geschäftsleitung von Payback, erklärte: „Das Produktangebot und die Leistungen von Gesund.de sind für Millionen Verbraucher im Alltag besonders relevant.“ Deshalb sei es für die Kundinnen und Kunden sowie für den gesamten Partnerverbund „wichtig und erfreulich“, dass die Partnerschaft fortgesetzt werde.
Für rezeptpflichtige Arzneimittel gibt es bei Vorbestellungen übrigens keine Payback-Punkte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte im Oktober 2022 ein diesbezügliches Urteil des Landgerichts Mannheim vom April 2021. Erwirkt hatte es die Wettbewerbszentrale, die darin einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) beanstandet sieht. Die Vorschrift verbietet insbesondere bei preisgebundenen Arzneimitteln Zugaben jedweder Höhe.
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