Regelfall: neue Verordnung erforderlich
Im Regelfall ist eine neue Verordnung erforderlich. Ein Stückeln mit mehreren kleineren Packungen oder das Kürzen auf die Menge des Nmax-Bereichs (im vorliegenden Fall auf eine N3) sowie eine Rezeptänderung durch die Apotheke nach ärztlicher Rücksprache sind vertraglich nicht vorgesehen, wenn eine Jumbopackung verordnet wurde. Anders sieht es allerdings im Akutfall oder Notdienst aus: Wenn keine ärztliche Rücksprache möglich ist, sieht der Rahmenvertrag in § 17 weitergehende Handlungsmöglichkeiten vor:
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“
Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.
Teilweise können in Regionallieferverträgen weitergehende Regelungen dazu vereinbart sein, dies sollten Apotheken jeweils prüfen.
Um Retaxationen zu vermeiden, sollten Individualverordnungen über Jumbopackungen nicht auf GKV-Kosten abgerechnet werden.
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