- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Engpassregeln gelten ...
Arzneiversorgungsvertrag aktualisiert
Engpassregeln gelten jetzt dauerhaft für BG-Rezepte
Seit Jahresbeginn gilt ein aktualisierter Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft.
Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) mit dem Deutschen Apothekerverband DAV wurde aktualisiert. Darüber informiert an diesem Freitag der Apothekerverband Schleswig-Holstein.
In Kraft getreten ist der aktualisierte Vertrag bereits am 1. Januar 2025.
Neben redaktionellen gibt es insbesondere folgende inhaltliche Anpassungen:
- Aufnahme des E-Rezeptes.
- Anwendbarkeit der durch das Engpassgesetz ALBVVG in § 129 Abs. 2a SGB V eingeführten lieferengpassbedingten erweiterten Austauschmöglichkeiten.
- Anwendbarkeit der durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz in § 129 Abs. 2b SGB V eingeführten erweiterten Austauschmöglichkeiten in Fällen von Lieferengpässen bei Kinderarzneimitteln.
- In § 1 Absatz 4: Einbeziehung der Versorgung der ehemaligen Soldaten. Hintergrund ist, dass am 1. Januar 2025 das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft getreten ist. Mit dem SEG enthalten Soldatinnen und Soldaten, die im Zusammenhang mit dem Wehrdienst eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, Anspruch auf finanzielle Entschädigungsleistungen bzw. auf Leistungen der medizinischen Versorgung und beruflichen Rehabilitation. Dies sollen sie nach den gleichen Regelungen/Vorschriften erhalten, die die Unfallversicherung Bund und Bahn auch für die Versicherten nach dem SGB VII anwendet.
Mehr zum Thema
§ 129 Absatz 2a und 2b SGB V
Engpassregeln auch bei BG-Rezepten anwendbar
Gesetzliche Unfallversicherung
Fragen und Antworten zu BG-Rezepten
Deutscher Apothekerverband
Engpasspauschale auch für BG-Rezepte
Die Engpassregeln galten auch schon vorher für BG-Rezepte – auch wenn sie sich noch nicht ausdrücklich im Arzneiversorgungsvertrag befanden. Der DAV hatte mit DGUV und SVLFG bereits eine temporäre Vereinbarung geschlossen. Diese galt seit dem 1. September 2024 – bis zur jetzt erfolgten Anpassung des Vertrags.
0 Kommentare
Kommentar abgeben