- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 37/1997
- Preisverordnung: Ä...
DAZ aktuell
Preisverordnung: Änderung frühestens Mitte 1998
Nach Worten von Ministerialrat Dr. Peter Klocker, der im Wirtschaftsministerium das Referat Sozialversicherung leitet, spricht einiges für eine "große" Lösung bei der diskutierten Änderung der AMPreisV. Es herrsche Konsens bei den Beteiligten, daß es insgesamt bei der Preisverordnung bleiben müsse, so daß lediglich Modifikationen, nicht aber deren Wegfall diskutiert würden. Die Preisverordnung von 1981 habe sich als funktionsfähig bewiesen, allerdings sei damals die Entwicklung hochpreisiger Arzneimittel nicht vorhersehbar gewesen. Eine Anpassung der unverändert gebliebenen Rezepturpreise sei zudem ≥geboten", die trotz der Berücksichtigung der Mischkalkulation nicht kostendeckend seien. Klocker bestätigte, daß derzeit der "Konsens-Vorschlag" intensiv diskutiert wird, der die Kappung der Gewinnspannen im hochpreisigen Bereich sowie eine Kompensation durch höhere Rezeptur- und Notdienstzuschläge, aber vor allem durch Wegfall des Kassenrabatts auf die Zuzahlungen des Versicherten vorsieht. Es spreche einiges dafür, den fünfprozentigen Kassenrabatt generell um die Zuzahlungsbeträge der Patienten zu vermindern, da es unlogisch sei, daß die Apotheker Rabatt auf etwas gewährten, was die Kassen nicht bezahlten. Für das Jahr 1997 ergebe dies ein Kompensationsvolumen von geschätzt 250 Millionen Mark für die Apotheken bei einem Betrag von fünf Milliarden Mark an Selbstbeteiligungen der Patienten. Dies würde mit steigenden Zuzahlungsbeträgen wachsen, Schätzungen für 1998 gehen seinen Worten zufolge von rund 350 Millionen Mark aus bei angenommenen sieben Milliarden Mark, die die Patienten durch Zuzahlungen tragen. Nach Darstellung von Klocker ist die gesetzlich vorgesehene Koppelung künftiger Zuzahlungen mit steigenden Beitragssätzen ein Unsicherheitsfaktor für die Krankenkassen. Daher sei denkbar, den Wegfall des Kassenrabatts auf die "normalen" Selbstbehalte der Patienten von derzeit neun, elf und dreizehn Mark zu beziehen und den Koppelungsmechanismus außen vor zu lassen. Er hoffe auf eine einvernehmliche Lösung, ansonsten werde die Politik allein entscheiden. Für den Konsensvorschlag müsse sich das Wirtschaftsministerium mit dem Bundesgesundheitsministerium abstimmen, weil das Sozialgesetzbuch V parallel zur AMPreisV geändert werden müsse. Eine Änderung der Preisspannenverordnung kann demnach frühestens Mitte 1998 in Kraft treten. Professor Rainer Braun von der ABDA wies darauf hin, daß die diskutierte Kappung einkommensneutral für die Apotheken und kostenneutral für die Krankenkassen verlaufen müsse. Dies ist seiner Ansicht nach mit der Kappung im hochpreisigen Bereich und dem Wegfall des Kassenabschlags auf die Patientenzuzahlung gewährleistet. Wie berichtet plädiert die ABDA dafür, ab einem Einkaufspreis von 150 Mark den Aufschlag degressiv zu staffeln. Bei Präparaten über 1785,71 Mark sollte der Aufschlag auf 263,16 Mark begrenzt werden, zuzüglich eines Aufschlags zum Ausgleich des Kassenrabattes, so daß sich letztendlich ein Rohertrag von 250 Mark nach dem Abschlag ergäbe. Nach Angaben von Braun sind nur rund ein Prozent der abgegebenen Packungen betroffen. Der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen, Wolfgang Schmeinck, hob hervor, daß die Diskussion um die AMPreisV nicht von den Krankenkassen angestoßen worden sei, diese sei derzeit nicht deren zentrales Thema. Er plädierte für eine "kleine Lösung" ausschließlich für die hochpreisigen Arzneimittel mit einem Volumen von deutlich unter 100 Millionen Mark, zu deren Kompensation der fünfprozentige Rabatt nicht berührt werde. Schmeinck zeigte sich verärgert darüber, daß der Wegfall des Kassenrabatts vorgeschlagen wurde, den könnten die Kassen nicht drangeben. Schmeinck wörtlich: "Die Kassen wollen sich nicht am Rabatt herumfingern lassen" und begründete dies mit den sinkenden Einnahmen der Krankenkassen. Würde nicht lediglich das Detailproblem der sehr teuren Präparate behandelt, müsse die gesamte Struktur des Arzneimittelvertriebes auf den Prüfstand und zum Beispiel über Apothekenketten geredet werden, so seine Warnung. Wie Schmeinck sagte, sei dann auch zu fragen, ob es sich immer um Höchstspannen handeln müsse oder ob nicht Apotheker diese auch unterschreiten könnten, um ihren Patienten Zuzahlungen zu ersparen. Das ist derzeit rechtlich wegen des Gebots des einheitlichen Abgabepreises nicht möglich.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.