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ABDA: EU-Urteile: Konsequenzen für deutsche Apotheken noch nicht abschätzbar
Inhalt beider Urteile war die Klärung der Frage, ob ein Luxemburger den gleichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der luxemburgischen Sozialversicherung hat, wenn er sich einer Zahnbehandlung in Belgien unterzieht bzw. wenn er sich eine Brille mit Korrekturgläsern von einem Optiker in Trier anfertigen läßt. Das Gericht bejahte in beiden Fällen den Anspruch der Kläger. Hinsichtlich der Zahnbehandlung wurden die Bestimmungen des freien Dienstleistungsverkehrs, für die Lieferung der Brille wurden die Regeln des freien Warenverkehrs angewendet.
Subsidiaritätsprinzip weiter in Kraft Aus den Urteilen könnte abgeleitet werden, daß nun die Krankenversicherungssysteme in den europäischen Ländern angepaßt werden müßten. Es zähle nicht zu den Konzepten der EU, so Pieck, das Sozialsystem der Länder anzupassen und durch die EU-Kommission gestalten zu lassen. Erst im Sommer 1997 wurde bei einem europäischen Gipfeltreffen bestätigt, das Subsidiaritätsprinzip für die Gesundheitspolitik unverändert beizubehalten. Es sei somit davon auszugehen, daß weder die gesetzliche Krankenversicherung noch das Apothekenwesen in Deutschland durch EU-Einfluß verändert werden müssen.
Arzneimittelpreise Kritik wird von der EU-Kommission daran geübt, daß in vielen Mitgliedsländern der Europäischen Union keine freie Preisbildung auf der Ebene der Herstellerstufe existiert. Dadurch werden Wettbewerbsverzerrungen, Re- und Parallelimporte sowie die Bildung von grauen Märkten gefördert. Wie in den beiden letzten Jahren ist in Frankfurt/Main auch in diesem Jahr ein Rundtischgespräch mit Dr. Martin Bangemann geplant, um erneut über diese Frage ausführlich zu diskutieren.
Versandhandel Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes gelten nach Ansicht von Dr. Pieck "ohne wenn und aber" auch für Arzneimittel. In grenznahen Gebieten dürfte es nicht schwierig sein, ein Rezept in einer Apotheke des Nachbarlandes einzulösen. Dies dürfte aber weder für die Krankenkassen noch für den Patienten kostengünstiger werden. Für Rezepte, die in einem anderen Land eingelöst werden, gelten die deutschen Bestimmungen. Da die Krankenkassen das Kostenerstattungsprinzip durchführen müssen, wird vermutlich ein Verwaltungsaufschlag erhoben, so daß sich keine Kostenreduktion ergibt. Um den Kostenvorteil anderer Länder nutzen zu können, spielen Krankenkassenvertreter mit dem Gedanken, das Versandhandelsverbot aufzuheben. Das Preisgefälle in Europa (Griechenland, Spanien, Italien) könnte ausgenutzt werden, wenn der Patient gezwungen wird, Arzneimittel im Ausland zu besorgen. Das Aufheben des Versandhandelsverbots für Arzneimittel ist nach Auffassung der ABDA aus dem Urteil nicht abzuleiten. Deutlich wird auch keine Forderung an die Gesetzgeber, in dieser Hinsicht aktiv zu werden, obwohl einige Krankenkassen dies anders interpretieren. Im vergangenen Jahr ist in der Versandhandelsrichtlinie der EG die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten festgelegt worden, den Versandhandel mit Arzneimittel ausdrücklich zu verbieten.
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