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- DAZ 26/1998
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Pharmazeutisches Recht
Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß §47a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer "Mineral-Mischung zur Nahrungsergänzung in Form von Kapseln" Vom 12.Juni 1998 (BAnz. Nr.112, vom 23.Juni 1998, S.8584) Gemäß §47a Abs.1 Satz2 Nr.2 und Abs.2 Satz1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15.August 1974 (BGBl.I S.1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juli 1993 (BGBl.I S.1169), der zuletzt durch Artikel1 Nr.3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25.November 1994 (BGBl.I S.3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben: Nahrungsergänzungsmittel, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, soweit der Zusatz von Zink 5mg/Tag und der Selenzusatz 30mg/Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung nicht überschreitet. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung §47a Abs.4 LMBG Anwendung. Bonn, den 12.Juni 1998 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Dr.Barth
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