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DAZ aktuell
Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Organismen
Das Inverkehrbringen der aus gentechnisch veränderter Soja und gentechnisch verändertem Mais hergestellten Lebensmittel war bereits Ende 1996 von der Europäischen Kommission genehmigt worden. Eine Kennzeichnungspflicht bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht, weil das der Genehmigung zugrunde liegende Gentechnikrecht eine solche nicht vorsah. Erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - auch als Novel Foods-Verordnung bezeichnet - am 15.Mai 1997 ist eine Kennzeichnung neuartiger Produkte vorgeschrieben.
Aufgrund fehlender Durchführungsbestimmungen ist jedoch bisher keine Kennzeichnung erfolgt. In der jetzt in Kraft tretenden EG-Verordnung Nr. 1139/98 sind die Kriterien für die Kennzeichnung der bereits zugelassenen Produkte aus transgener Soja und Mais festgelegt. Lebensmittel, die solche Produkte enthalten, müssen mit dem Hinweis "aus genetisch veränderten Sojabohnen" bzw. "genetisch verändertem Mais hergestellt" gekennzeichnet werden, wenn sie entweder neue Proteine oder gentechnisch verändertes Erbmaterial (DNA) enthalten.
Die Überwachung der Kennzeichnungsvorschriften liegt in der Verantwortung der zuständigen Landesbehörden.
Mittlerweile wurden weitere aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellte Lebensmittel bei der Europäischen Union angemeldet und sind damit in allen EG-Mitgliedsstaaten verkehrsfähig. Dazu gehören Produkte aus drei weiteren gentechnisch veränderten Maissorten sowie aus drei verschiedenen Rapssorten gewonnenes Speiseöl. Die Liste der bei der Europäischen Kommission eingegangenen Anmeldungen für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten ist in der Homepage des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) unter
http:www.bgvv.de abrufbar.
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