Rechtsprechung aktuell

Schwierige Abgrenzung von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel

Produkte, die in voluminösen Behältern und im Vergleich zu üblichen Arzneimitteln in zu großer Darreichungsform sowie mit Nährwertinformationen vertrieben werden, sind keine Arzneimittel, soweit die Inhaltsstoffe weder objektiv noch subjektiv in der Dosierung oder empfohlenen Verzehrmenge einem Arzneimittel entsprechen. Dies hat das Oberlandesgericht München in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt. (Oberlandesgericht München, Urteil vom 26. Februar 1998, Az.: 6 O 4339/97, [rechtskräftig])


Meistens stellt sich aufgrund der Dosierung der Inhaltsstoffe die Frage, ob es sich bei dem fraglichen Mittel bereits um ein Arzneimittel handelt. Demgegenüber lag das Problem hier anders: Streitig war allein, ob aufgrund der äußeren Angaben zu dem Mittel die Arzneimitteleigenschaft zu bejahen war.

-Diät für jeden zweiten Tag


Die Nährwerte der Wavers sind auf der Dose, versehen mit der Überschrift -Nährwertinformation, angegeben. Aufgrund des ständigen Wechsels von Diät und normaler Ernährung kommt es nach Darstellung in der Anweisung vermutlich nicht zu der sonst eintretenden Anpassung des Stoffwechsels an das verknappte Kalorienangebot, was den Erfolg der Diät begünstigen
soll.

Aufmachung und Gebrauchsanweisung lassen keinen Rückschluß auf Arzneimitteleigenschaften zu


Eine solche Zweckbestimmung ließ sich jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts München weder aus der Aufmachung von Verpackung und Produkt noch aus der Gebrauchsanweisung folgern. Ein derart voluminöser Behälter, der größenmäßig mit einer Erfrischungsflasche für Radfahrer vergleichbar sei, ließe nämlich nicht die Schlußfolgerung auf ein Behältnis für Tabletten zu. Auch die Tatsache, daß die einzunehmenden -Wavers eher wie große Bonbons aussähen und nicht wie Tabletten, die ferner heutzutage eingeschweißt dargereicht würden, spräche gegen die Annahme von einem Arzneimittel.
An keiner Stelle sei erwähnt, daß es sich bei dem Produkt um ein die Arzneimitteleigenschaft begründendes Mittel zur Reduzierung des Körpergewichts handele. Die Nährwertinformationen ließen auf eine solche Eigenschaft keinesfalls schließen. Auch die Gebrauchsanweisung könne keinen anderen Eindruck erwecken. Denn danach solle das Produkt an Tagen mit reduzierter, also etwas einseitiger Ernährung eingenommen werden, so daß es sich erkennbar um eine Ergänzung zur Nahrungsaufnahme handle. Hinweise, daß durch die Einnahme der Wavers z.B. der Darm leichter oder umfangreicher entleert werde oder das Mittel auf andere Weise als Schlankheitsmittel wirke, fehlten. Auch der Hinweis auf der Gebrauchsanweisung -Bei Langzeitanwendung ist ärztliche Beratung empfohlen ergebe nichts anderes, weil es sich dabei lediglich um eine Vorsichtsmaßnahme bei längerer Diät und Einnahme der Zusatzstoffe handle. Schließlich erwecke auch die Dosierung und die Einnahme zu den Mahlzeiten keine heilmittelähnlichen Vorstellungen. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dosiert dem Körper Zusatzstoffe wie Magnesium, Calzium, Multivitamine oder Vitamin C in Brauseformtabletten zuzuführen, ohne dabei von Heilmitteln auszugehen.
Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank
Hürth (Rheinland)

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