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Pharmazeutisches Recht
Verbot von Doping-Arzneimitteln: Änderung des Arzneimittelgesetzes
Bis vor einigen Jahren war die Meinung vorherrschend, Doping im Sport sei nicht nur unfair, sondern in extremen Fällen auch gesundheitsschädlich, doch sei es Aufgabe der nationalen und internationalen Sportverbände, das Doping mit ihren Mitteln, z.B. Startverbot und Dopingkontrollen, zu unterbinden. Der Staat sollte sich mit Sanktionen heraushalten, solange nicht Straftatbestände wie Körperverletzung oder gar Todesfolgen festzustellen seien. Diese Auffassung änderte sich erst, als Fälle von staatlicher Duldung bis hin zur Förderung des Doping bekannt wurden. Zudem war der Eindruck entstanden, daß einzelne Verbände nicht in der Lage seien, in ihren eigenen Reihen für Ordnung zu sorgen, was gerade bei einigen Radrenn-Sportverbänden anläßlich der Tour de France offensichtlich wurde.
Europäisches Übereinkommen gegen Doping
Die zunehmende Anwendung von Doping-Arzneimitteln und -Methoden im internationalen Sport sowie die sich hieraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und für das Ansehen des Sports haben die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, bewogen, ein Übereinkommen gegen Doping am 16. November 1989 in Straßburg zu vereinbaren. Entsprechend der Präambel zu diesem Übereinkommen taten sie dies
- in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu erleichtern;
- in dem Bewußtsein, daß Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige und körperliche Erziehung und die Förderung der internationalen Verständigung eine wichtige Rolle spielen soll;
- besorgt über die zunehmende Anwendung von Dopingwirkstoffen und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;
- im Hinblick darauf, daß dieses Problem die ethischen Grundsätze und erzieherischen Werte gefährdet, die in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta der UNESCO für Sport und Leibeserziehung und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarats, auch bekannt als die "Europäische Charta des Sports für Alle", enthalten sind;
- eingedenk der von den internationalen Sportorganisationen angenommenen Vorschriften, Leitlinien und Erklärungen gegen Doping;
- in Anbetracht dessen, daß staatliche Behörden und freiwillige Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortung im Kampf gegen Doping im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und gestützt auf den Grundsatz des fairen Spiels durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen;
- in der Erkenntnis, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten müssen;
- unter Hinweis auf die Entschließungen über Doping, die von der Konferenz der für den Sport zuständigen europäischen Minister angenommen wurden, insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr.1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik angenommen wurde;
- unter Hinweis darauf, daß das Ministerkomitee des Europarats bereits die Entschließung (67) 12 über Doping von Sportlern, die Empfehlung Nr. R (79) 8 über Doping im Sport, die Empfehlung Nr. R (84) 19 über die europäische Charta gegen Doping im Sport und die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung nicht angekündigter Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;
- unter Hinweis auf die Empfehlung Nr.5 über Doping, die von der 2. von der UNESCO veranstalteten Internationalen Konferenz der für den Sport und die Leibeserziehung zuständigen Minister und Leitenden Beamten in Moskau (1988) angenommen wurde;
- jedoch entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, Doping im Sport zu verringern und endgültig auszumerzen, wobei die in diesen Übereinkünften enthaltenen ethischen Werte und praktischen Maßnahmen als Grundlage dienen sollen.
Inhalt des Übereinkommens
Nach Artikel1 des Übereinkommens gegen Doping vom 16. November 1989 (BGBl. 1994 II S.335) verpflichten sich die Vertragsparteien, im Hinblick auf die Verringerung und schließlich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu sollen sie in geeigneten Fällen Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen erlassen, um die Verfügbarkeit (einschließlich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Doping-Wirkstoffe und -Methoden im Sport einzuschränken (Art. 4 Abs. 1). Ferner sollen die Vertragsparteien beziehungsweise die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Vergabe von Fördermitteln an Sportorganisationen davon abhängig machen, ob diese die Vorschriften gegen Doping wirksam anwenden (Art. 4 Abs. 2). Doping im Sport im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Doping-Wirkstoffen oder Doping-Methoden an Sportler und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a). Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Doping-Kontrollabor einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das geeignet ist, nach den Kriterien anerkannt zu werden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen angenommen und von der Beobachtenden Begleitgruppe nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens bestätigt wurde. Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 6 des Übereinkommens, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den betreffenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationsfeldzüge auszuarbeiten und durchzuführen, in denen die Gesundheitsgefahren und die Schädigung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich gemacht werden. Sie richten sich sowohl an junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch an deren Eltern und an erwachsene Sportler und Sportlerinnen, an Sportverantwortliche und -betreuer sowie an Trainer. Die Vertragsparteien behalten sich jedoch das Recht vor, von sich aus und in eigener Verantwortung Vorschriften gegen Doping zu erlassen und Dopingkontrollen durchzuführen, sofern diese mit den einschlägigen Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sind (Art. 4 Abs. 4). Artikel 9 des Übereinkommens verpflichtet jede Vertragspartei, dem Generalsekretär des Europarates alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen zu übermitteln, die sie ergriffen hat, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens gerecht zu werden.
Vertragsstaaten
Das Übereinkommen gegen Doping wurde am 27. Mai 1992 in Straßburg für die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Mit dem "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping" vom 2. März 1994 (BGBl. II S. 334) wurde diesem Übereinkommen zugestimmt und das Übereinkommen in einer amtlichen Übersetzung veröffentlicht. Das Ratifikationsgesetz ist am 1. Juni 1994 (BGBl. II S. 1250) für Deutschland in Kraft getreten. Neben der Bundesrepublik Deutschland sind dem Übereinkommen folgende Vertragsstaaten beigetreten (Stand: 1. Januar 1998): Australien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Jugoslawien (Rest), Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Listenprinzip statt Definition
Das Übereinkommen verzichtet darauf, Doping im Sport zu definieren. Eine Definition dürfte aus rechtlichen Gründen nur sehr schwer möglich und in der Rechtsanwendung nicht hinreichend bestimmt genug sein. Das Übereinkommen beschränkt sich deshalb darauf, Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden in einer Bezugsliste im Anhang zum Übereinkommen aufzulisten. Eine solche Liste muß natürlich regelmäßig an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an den Erfindungsreichtum der Trainer und Sportler angepaßt werden. Deshalb ist in Art. 2 des Übereinkommens die Aktualisierung der Liste des Anhangs durch die Beobachtende Begleitgruppe nach Art. 11 Abs.1 Buchstabe b ausdrücklich vorgesehen. Eine Liste hat allerdings den Nachteil, daß sie der internationalen Absprache bedarf und schon wegen des langwierigen Verfahrens nicht schnell genug an die praktischen Gegebenheiten angepaßt werden kann. Immerhin wurde eine Neufassung dieser Liste von der Beobachtenden Begleitgruppe auf ihrer 4. Sitzung am 15. bis 17. Juni 1993 beschlossen und in der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. 1995 Teil II S. 147) veröffentlicht. Eine Änderung des Anhangs vom 30./31. Mai 1996 ist entsprechend der Bekanntmachung vom 6. Mai 1997 (BGBl. II S. 1110) am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Die derzeit gültige Bezugsliste hat die Beobachtende Begleitgruppe auf ihrer 8. Sitzung am 28./29. Mai 1997 beschlossen. Diese Neufassung ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Sie wurde in ihrer amtlichen deutschen Übersetzung durch die Bekanntmachung vom 9. März 1998 (BGBl. II S. 372) veröffentlicht (s. Kasten).
Bisherige Regelungen
Wirkstoffe und deren Zubereitungen, die zu Dopingzwecken im Sport bestimmt sind, sind als Arzneimittel im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 5 AMG einzuordnen, da sie zur Leistungssteigerung und damit überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden (vgl. Anm. 44 zu §2 AMG in Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht-Kommentar, Stuttgart). Für Doping-Arzneimittel, insbesondere für Steroide und Anabolika, besteht die Verschreibungspflicht nach §48 AMG (vgl. Anm. 27 zu §48 AMG in Kloesel/Cyran). Ein unmittelbares Anwendungsverbot von Doping-Arzneimitteln gibt es bisher nur in §3 des Tierschutzgesetzes in der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105). Danach ist es verboten, an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden. Von den Doping-Arzneimitteln ist die sog. Sportlernahrung abzugrenzen, die dem Lebensmittelrecht zuzuordnen ist. Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder hat dazu folgende Auffassung vertreten (Bundesgesundheitsblatt Nr. 4/98 S. 162): Nur Lebensmittel, die aufgrund einer besonderen Zusammensetzung für Personen bestimmt sind, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, sind gemäß der Richtlinie 89/398/EWG diätetische Lebensmittel. Besondere physiologische Umstände liegen vor allem auch bei Personen vor, die über einen längeren Zeitraum intensive Muskelanstrengungen betreiben, wie insbesondere Hochleistungssportler, die hier einen besonderen Nutzen aus einer üblicherweise ärztlich kontrollierten und damit den speziellen Erfordernissen angepaßten Ernährung erzielen können. Lebensmittel (Sportlernahrung) mit dieser Zweckbestimmung für diesen Personenkreis sind demnach diätetische Lebensmittel, sie müssen die besonderen nutritiven Eigenschaften in der Kennzeichnung enthalten. Das Ausüben von Breiten- und normalem Vereinssport führt dagegen in aller Regel nicht zu besonderen physiologischen Umständen, sondern lediglich zu einem jeweils kurzfristigen Mangel bestimmter Nähr- und/oder Mineralstoffe nach der sportlichen Betätigung, der durch eine entsprechende Zufuhr mit Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unmittelbar ausgeglichen werden kann. In diesen Fällen findet auch keine kontrollierte, das heißt auf den situationsbedingten Mangel eingestellte Nahrungsaufnahme statt. Ein besonderer Nutzen aus speziell zusammengesetzten Produkten ergibt sich für diesen Personenkreis ebenfalls nicht. Lediglich für Sportler ganz allgemein angebotene Produkte können daher keine diätetischen Lebensmittel sein.
Regelung im Arzneimittelgesetz und Gesetzgebungsverfahren Der durch das 8. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes eingefügte §6a enthält ein ausdrückliches Verbot von Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport mit folgendem Wortlaut: § 6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (1)Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. (2)Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, sofern 1.das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden zu anderen Zwecken als der Behandlung von Krankheiten erfolgt und 2.das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll. (3)Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten ist.
Ergänzt wird dieses Verbot durch eine in § 95 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes eingestellte Strafbewehrung, die erhebliche Strafandrohungen enthält. Die geänderte Vorschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 95 Strafvorschriften (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ..... 2a.entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet, (2)Der Versuch ist strafbar. (3)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen 1.die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, 2.einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder 3.aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt, 4.im Falle des Absatzes 1 Nr. 2a Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet. (4)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Kernelemente der gesetzlichen Regelung sind demnach: - Das Verbot bezieht sich auf Doping im Sport, nicht aber auf andere Bereiche wie Examina oder sonstige Prüfungen, in denen eine Leistungssteigerung angestrebt wird. - Verboten ist das Inverkehrbringen, das Verschreiben und die Anwendung bei anderen, die Einnahme durch den Sportler selbst ist also nicht vom Verbot erfaßt. - Nicht erfaßt werden Verschreibung oder Anwendung von Arzneimitteln zur Behandlung von Krankheiten. - Schutzzweck ist wie allgemein im Arzneimittelgesetz die Gesundheit. Die Gewährleistung sportlicher Fairness ist Sache des Sports. Eindeutige Regelungen waren insbesondere auf Grund der Strafandrohungen notwendig. In der Amtlichen Begründung (Bundestags-Drucksache 13/9996) wird zum Inhalt der Verbote im einzelnen folgendes ausgeführt:
Die Einfügung des § 6a soll einen Beitrag im Arzneimittelrecht zur Bekämpfung des Doping leisten. Dies erscheint zur umfassenden Bekämpfung des Doping unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 16. November 1989 gegen Doping, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 2. März 1994, BGBl. II S. 334ff.), sachdienlich. § 6a erfaßt neben dem Leistungssport auch den Breitensport. Entsprechend dem Schutzzweck des Arzneimittelgesetzes geht es in § 6a um den Schutz der Gesundheit. Die Gewährleistung sportlicher Fairneß als solcher wird demgegenüber durch Maßnahmen der Gremien des Sports verfolgt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Abgabe, die Verschreibungspflicht und über die Einfuhr von Arzneimitteln enthalten bereits jetzt Regelungen, die auch der illegalen Abgabe von Arzneimitteln zu Dopingzwecken bei Menschen entgegenwirken. Die nunmehr zur Bekämpfung des Doping vorgesehenen Verbotsregelungen zur Abgabe von Arzneimitteln betreffen den Bereich des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, der bereits jetzt im AMG bundeseinheitlich geregelt ist. Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse, zur Wahrung der Rechtseinheit (Artikel 72 Abs. 2 GG) auch die Verbotsregelungen zum Verschreiben und zur Anwendung zu Dopingzwecken bundeseinheitlich im AMG zu treffen, weil das Problem der illegalen Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken bundesweit besteht und Regelungen, die in enger Abstimmung mit den bundeseinheitlichen Regelungen im AMG getroffen werden müssen, notwendigerweise im Rahmen dieses Gesetzes erfolgen müssen. Dies wird von den Ländern ebenso gesehen, wie aus der Stellungnahme des Bundesrates zum 7. Gesetz zur Änderung des AMG folgt, in der eine Regelung zur Bekämpfung des Doping im AMG gefordert wird. § 6a erfaßt das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Dopingzwecks ist nach Absatz 2 zunächst die Zugehörigkeit des Wirkstoffs zu einer im Anhang des genannten Übereinkommens aufgeführten Wirkstoffgruppe. Entscheidend ist aber der konkrete Bestimmungszweck, d.h. die Verwendung des Arzneimittels zu Dopingzwecken. Nach dem Schutzziel des Verbotstatbestandes setzt dies voraus, daß die mit dem Inverkehrbringen, der Verschreibung oder der Anwendung beabsichtigte Verwendung auf eine Steigerung der Leistung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielt. Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere vor, wenn mit dem Arzneimittel die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen. Darunter fällt auch die Stärkung des Muskelwachstums im Zusammenhang mit "Bodybuilding". Es ist unerheblich, ob die intendierte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist. Nicht vom Verbot erfaßt wird die Verwendung von Arzneimitteln - auch wenn sie Stoffe der genannten Wirkstoffgruppen enthalten - zum Zwecke der Behandlung von Krankheiten oder zu einem anderen als dem Bestimmungszweck "zu Dopingzwecken", also außerhalb sportlicher Betätigung, z.B. durch Schüler vor Prüfungen. Arzneimittel, die vom pharmazeutischen Unternehmer mit der durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassenen Indikation "Leistungssteigerung" oder ähnlichen Indikationen in den Verkehr gebracht werden, fallen daher nicht unter das Verbot, entsprechendes gilt für die nach § 105 AMG fiktiv zugelassenen Arzneimittel. Bei dem Verbot des Inverkehrbringens, d.h. jeder Abgabe von Arzneimitteln zu Dopingzwecken an andere, handelt es sich vor allem um eine Klarstellung, die allerdings verbunden mit der erhöhten Strafandrohung für ein Doping bei Minderjährigen erhebliches Gewicht erhält. Das Verbot von Verschreibung und Anwendung von Dopingmitteln geht teilweise über die bisherige Rechtslage hinaus. Soweit ein Arzt gegen dieses Verbot verstößt, ist ein solcher Verstoß auch nach ärztlichem Berufsrecht zu ahnden. Demgegenüber wird die Anwendung von Dopingmitteln durch einen Trainer nunmehr erstmalig von einem gesetzlichen Verbot erfaßt. Die Regelungen gelten für Dopingmittel zur Anwendung beim Menschen. Für Tiere ist das Doping durch § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes erfaßt, nach dem die Anwendung von Dopingmitteln an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen verboten ist. Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 3 wird ermöglicht, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu erfassen, die (noch) nicht vom Anhang des Übereinkommens erfaßt werden, damit Umgehungsversuche durch Ausweichen auf andere Substanzen wirksam begegnet werden kann. Im Gesetzgebungsverfahren haben die Regelungen zum Verbot des Doping im Arzneimittelgesetz breite Zustimmung gefunden. Ein Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, der ebenfalls eine Änderung von § 95 AMG vorsah und die gleiche Zielsetzung verfolgte, war ebenfalls Gegenstand der Beratungen im Deutschen Bundestag. Er ging dann inhaltlich in den Regelungen der 8. AMG-Novelle auf. Aus dem Bericht des federführenden Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages (Drs. 13/11020) wird deutlich, daß der exakten Be- stimmung des Umfangs der Verbote besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde. Dieser Bericht enthält dazu insbesondere folgende Ausführungen: Wichtig sei, daß die Definition des Begriffes "Doping" klar und unmißverständlich sei. Abgrenzungsschwierigkeiten zum legalen Einsatz entsprechender Arzneimittel dürfe es nicht geben, denn auch zu illegalen Dopingzwecken eingesetzte Arzneimittel hätten fest umrissene medizinische Indikationen, in denen sie zunächst einmal zugelassen worden seien. Letztendlich müsse sichergestellt sein, daß Arzneimittel von einem solchen Verbot nicht in ihrer Anwendung zu therapeutischen Zwecken beeinträchtigt werden.
Auswirkung des neuen Verbotes
Das Doping-Verbot im neuen § 6a AMG soll die Gesundheit der Sportler und Sportlerinnen, also die Menschen schützen. Das Verbot für Doping bei Tieren ergibt sich aus § 3 des Tierschutzgesetzes. Die aktuelle Liste der Doping-Wirkstoffe ergibt sich aus der bekanntgemachten Bezugsliste als Anlage zum Europäischen Übereinkommen gegen Doping. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Ermächtigung erhalten, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe und Zubereitungen zu Doping-Arzneimitteln zu bestimmen und damit in das Verbot des § 6a AMG einzubeziehen. Es ist zu erwarten, daß eine Verschärfung der Maßnahmen gegen Doping-Arzneimittel auch in anderen europäischen Ländern stattfinden wird. Eine enge Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden und der Polizei bei internationalen Veranstaltungen und deren Trainingslagern wird sich einspielen müssen.
Bitte Beachten Sie auch unseren Anhang mit der Auflistung der Einzelmittel.
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