Pharmazeutisches Recht

In dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:

Europa J{hl}Neufassung der Europäischen Doping-Liste


Durch das 8. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649) ist ein § 6a eingefügt worden, der das Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zum Ziel hat. Nach § 6a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ist es verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Dieses Verbot findet jedoch nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang zu dem Europäischen Übereinkommen gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten. Auf die Ausführungen von K. Feiden und H.-P. Hofmann in DAZ Nr. 39 S. 88 wird hingewiesen.
Der Anhang zu dem Europäischen Übereinkommen wird regelmäßig entsprechend den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens gegen Doping von der Beobachtenden Begleitgruppe aktualisiert und das Ergebnis im Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgemacht.
Das Bundesministerium des Innern hat mit seiner Bekanntmachung vom 24. August 1998 im Bundesgesetzblatt Teil II S. 2603, ausgegeben am 1. Oktober 1998, eine Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen gegen Doping veröffentlicht. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. März 1998 (BGBl. II S. 372).
Die Neufassung des Anhangs ist in seiner deutschen Fassung in der Printausgabe der Daz Nr. 49 auf Seite 114 ff abgedruckt:

Bundesrepublik Deutschland J{hl}Sera und Impfstoffe


Im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 27. November 1998 ist auf Seite 16668 die Bekanntmachung Nr. 206 über die Zulassung von Sera und Impfstoffen sowie andere Amtshandlungen vom 6. November 1998 abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. MbH, Postfach 100534, 50445 Köln.

Baden-Württemberg J{hl}Staatsvertrag über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apotheker- assistenten und Pharmaziepraktikanten


Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung
Vom 16.November 1998 (aus GBlBW Nr.20 vom 27.November 1998, S.613)
Der Landtag hat am 12.November 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

§1


Dem am 10./30.März 1998 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg zur Änderung des Staatsvertrags vom 5.Mai 1978, geändert durch Staatsvertrag vom 27.Dezember 1988/3.Januar 1989, über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§2


(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel2 Absatz1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 16.November 1998
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Palmer
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Müller
Dr. Schäuble
von Trotha
Stratthaus
Dr. Repnik
Stächele
Dr. Mehrländer
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg zur Änderung des Staatsvertrags vom 5.Mai 1978, geändert durch Staatsvertrag vom 27.Dezember 1988/3.Januar 1989, über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung
Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Sozialminister, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel1


Der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 5.Mai 1978 (BayRS 763-9-I, BayGVBI S.521; GBl. für Baden-Württemberg S.307), geändert durch Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg vom 27.Dezember 1988/3.Januar 1989 (BayGVBI 1989 S.386; GBl. für Baden-Württemberg 1989 S. 197), wird wie folgt geändert:
1.Artikel1 wird wie folgt geändert:
a)Absatz1 wird wie folgt geändert:
aa)Das Wort "Gemeinschaften" wird durch das Wort "Union" ersetzt.
bb)Nach dem Wort "besitzen" werden die Worte "oder diesen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind" eingefügt.
b)Absatz2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung in Absatz1 entfällt.
2.Artikel2 erhält folgende Fassung:

"Artikel2


(1)Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Apothekerversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25.Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBI S.466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Baden-Württemberg entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2)Die Bayerische Apothekerversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Baden-Württemberg zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung."
3.Artikel3 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer2, Nummer3 Satz2 und Nummer 4 Satz 4 wird jeweils nach der Bezeichnung "Artikel1" die Bezeichnung "Abs.1" gestrichen.
b)In Nummer2 wird folgender Satz2 angefügt:
"Sie gelten als Apothekenmitarbeiter im Sinn der Satzung."
4.Die Artikel4 und 5 werden aufgehoben.
5.Artikel6 wird wie folgt geändert:
a)Absatz1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz1 wird das Wort "Landesausschuß" durch die Worte "Verwaltungsrat (Landesausschuß)" ersetzt.
bb)Satz2 erhält folgende Fassung:
"Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg."
b)In Absatz2 werden die Worte "des Landesausschusses" durch die Worte "des Verwaltungsrats (Landesausschusses)" ersetzt.
c)In Absatz3 werden die Worte "Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch das Wort "Sozialministerium" und die Worte "des Landesausschusses" durch die Worte "des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse" ersetzt.
6.Artikel8 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz1 werden das Wort "Körperschaftsaufsicht" durch das Wort "Rechtsaufsicht" und die Worte "Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
b)In Absatz2 werden das Wort "Versicherungskammer" durch das Wort "Apothekerversorgung" und die Worte "Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
c)Absatz3 erhält folgende Fassung:
"(3)Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes."
7.Artikel9 erhält folgende Fassung:

"Artikel9


Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Baden-Württemberg. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Baden-Württemberg im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgegeben."
8.Artikel10 erhält folgende Fassung:

"Artikel10


(1)Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die erstmals Mitglieder der Landesapothekerkammer wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein kann.
(2)Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
1.den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
2.die Untersagung der Berufsausübung nach §2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
(3)Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Land Baden-Württemberg den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben."

Artikel2


(1)Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2)Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25.Juni 1994 ist mit seinem Ersten, Zweiten und Siebten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetzblatt für Baden-Württemberg bekanntzumachen.

Artikel3


Das Bayerische Staatsministerium des Innern und das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg werden ermächtigt, den durch Artikel1 geänderten Staatsvertrag übereinstimmend mit neuer Artikelfolge neu bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. München, den 10. März 1998 Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des Innern Dr. Beckstein Stuttgart, den 30. März 1998 Für das Land Baden-Württemberg Der Sozialminister Dr. Vetter 117 Staatsvertrag, Pharmaziepraktikanten, Apothekerassistenten, Apothekerversorgung, Bayern, Baden-Württemberg

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