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- DAZ 51/1998
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Pharmazeutisches Recht
In dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Registrierung einer Ethikkommission
Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 3.Dezember 1998 (aus BGBl. TeilI Nr.78 vom 10.Dezember 1998, Seite 3537)
Aufgrund des §48 Abs.2 Nr.1 Buchstaben und Abs.3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 1994 (BGBl.I S.3018), zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 7.September 1998 (BGBl.I S.2649), in Verbindung mit Artikel56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.März 1975 (BGBl.I S.705) und dem Organisationserlaß vom 27.Oktober 1998 (BGBl.I S.3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
Artikel1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.August 1990 (BGBl.I S.1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17.Juni 1998 (BGBl.I S.1504), wird die Anlage wie folgt geändert:
1.Die Position "Diclofenac" wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
"- ausgenommen zur cutanen Anwendung in Konzentrationen bis zu 5%; diese Ausnahme gilt nicht für die Anwendung bei Thrombophlebitis superficialis-".
2.Die Position "Nedocromil" wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
"- ausgenommen zur Anwendung am Auge-".
3.In der Position "Buserelin" werden die Wörter "- zur Anwendung bei Tieren -" und "- zur Behandlung des Prostatakarzinoms bei Menschen in Zubereitungen zur parenteralen und nasalen Anwendung -" gestrichen.
4.Folgende Positionen werden angefügt:
"Adapalen und seine Salze
Amlodipin und seine Salze
Carboplatin und seine Salze
Corticoliberin human und seine Salze
Fluticason-17-propionat
Goserelin und seine Salze
Loracarbef und seine Salze
Nizatidin und seine Salze
Pergolid und seine Salze
Risperidon und seine Salze
Tiletamin und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Tropisetron und seine Salze -
zur Anwendung bei Chemotherapie-
induziertem Erbrechen -
Zolazepam und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Dezember 1998
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Registrierung einer Ethikkommission
Bekanntmachung über die Registrierung einer Ethikkommission gemäß §17 Abs.7 des Medizinproduktegesetzes
Vom 18.November 1998 (aus BAnz. Nr.231 vom 8.Dezember 1998, Seite 16954)
Gemäß §17 Abs.7 des Medizinproduktegesetzes wurde am 21.Oktober 1998 die
Ethikkommission
der Medizinischen Fakultät
der Ruhr-Universität Bochum
Sitz Bad Oeynhausen
Georgstraße 11
32545 Bad Oeynhausen
registriert. Die Satzung und Anschrift der Kommission sowie die Mitgliederliste sind in der Amtlichen Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr.318 vom 1.September 1998 veröffentlicht.
Berlin, den 18. November 1998
Z 14.06-A 1871-74231/98
Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Prof. Dr. A. G. Hildebrandt
Tierarzneimittel
1.Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassung nach §105 des Arzneimittelgesetzes (AMG)
(Anwendungsgebiete für traditionelle Tierarzneimittel nach §109a AMG)
Vom 18.November 1998
(Die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen nach §109a AMG ist im BAnz. Nr.235 vom 12.Dezember 1998, Seite17246 erschienen.)
Arzneimittelzwischenfälle
Informationswege und Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Vom 13. November 1998 Nr. VII 6/8622-3/25/98 (aus AllMBl. Bayern Nr. 24 vom 7. Dezember 1998, Seite 880)
Weiterbildungsstätten
Ergänzung des Verzeichnisses der Weiterbildungsstätten in dem Gebiet Offizin-Pharmazie
Bekanntmachung vom 1.Dezember 1998 (aus ABl. Berlin Nr.63 vom 11.Dezember 1998, Seite 4769)
Telefon (030) 315964-0
Letzte Veröffentlichung: ABl. 1998, S.4608
Weiterbildungsstätte
Ort
Straße
Goethe-Apotheke
10625 Berlin
Goethestraße 40
Heinrich-Heine-Apotheke
10179 Berlin
Brückenstraße 13
Herz-Apotheke in den Potsdamer-Platz-Arkaden
10785 Berlin
Linkstraße 4
Apotheke am Zoo
10623 Berlin
Joachimstaler Straße 38
Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen
Vom 1.Dezember 1998 (aus Ham. GVBl. Teil1 Nr.41 vom 9.Dezember 1998, Seite 256)
Aufgrund der §§2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5.März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite37), zuletzt geändert am 2.Dezember 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 579), wird verordnet:
(nur auszugsweise abgedruckt)
§1
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 2.Dezember 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite549) wird wie folgt geändert:
2.2.1.2Die Tarifnummern 1.1.2 bis 1.1.4 erhalten folgende Fassung:
"1.1.2Approbation als Arzt, als Apotheker, als Tierarzt, als Zahnarzt, als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in anderen Fällen500,-
1.1.3Erteilung oder Verlängerung von widerruflichen Erlaubnissen zur Ausübung des Berufs als Arzt, als Apotheker, als Tierarzt, als Zahnarzt, als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut50,-
bis250,-
1.1.4Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Approbation als Arzt, als Apotheker, als Tierarzt, als Zahnarzt, als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut aus Gründen der persönlichen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit100,-
bis200,-".
2.2.1.11Hinter Tarifnummer 1.4.1.1 werden folgende neue Tarifnummern 1.4.1.2 und 1.4.1.2.1 eingefügt:
"1.4.1.2Eröffnungsbesichtigung (§6) einschließlich der Genehmigung zur Eröffnung der Apotheke100,-
bis2000,-
1.4.1.2.1Kann eine Eröffnungsbesichtigung vor Ort infolge Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, sind für den entstandenen Verwaltungsaufwand zu erheben
100,-
bis500,-".
2.2.1.15Die Tarifnummern 1.4.2.1 und 1.4.2.2 erhalten folgende Fassung:
"1.4.2.1Zulassung einer Vertretung (§2 Absatz5 Satz3)50,-
bis500,-
1.4.2.2Prüfung von Produkten auf Apothekenüblichkeit (§25)50,-
bis500,-".
2.2.1.23Die Tarifnummern 2.2.10 und 2.2.11 erhalten folgende Fassung:
"2.2.10Besichtigung oder Besprechung auf Wunsch eines Betriebes, Nachbesichtigung aufgrund einer Auflage oder Beanstandung einschließlich der Wege und Wartezeit50,-
bis5000,-
2.2.11Überwachung nach §64 von Betrieben und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, gesammelt, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden50,-
bis20000.-".
2.2.1.24Die Tarifnummer 2.2.11.2 wird durch folgende Tarifnummern 2.2.11.2 und 2.2.11.3 ersetzt:
"2.2.11.2Untersuchung von Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäß §65 Arzneimittelgesetz und/oder §26 Absatz6 Nummer2 Medizinproduktegesetz vom 2.August 1994 mit der Änderung vom 6.August 1998 (Bundesgesetzblatt 1994 I Seite 1963, 1998 I Seite 2005), je Probe100,-
bis30000,-
2.2.11.3Neben den Gebühren nach Tarifnummer 2.2.11 sind Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten."
§2
(1)Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1999 in Kraft.
(2)Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt. Entstehen aus einem solchen Gebührenrechtsverhältnis wiederkehrende Gebührenschulden, so ist auf nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehende Gebührenschulden das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Dezember 1998.
Zulassung von Weiterbildungsstätten
Gemäß §31 Abs. 3 i.V.m. §47 Abs. 3 Heilberufsgesetz vom 10. November 1954, i.d.F. vom 19. Mai 1995 sind durch die Landesapothekerkammer Hessen folgende öffentliche Apotheken als Weiterbildungsstätten im Sinne des §30 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes für das Gebiet Offizin-Pharmazie zugelassen worden:
Bahnhof-Apotheke, Dalbergstraße, 65929 Frankfurt-Höchst; Hirsch-Apotheke, Frankfurter Straße 6, 35390 Gießen; Landgraf-Karl-Apotheke, Landgraf-Karl-Straße 1, 34131 Kassel; Rehberg-Apotheke, Darmstädter Straße 42, 64380 Roßdorf; Hubertus-Apotheke, Brandenburger Straße 14-16, 65428 Rüsselsheim; Schöffen-Apotheke, Steuterweg 1, 35641 Schöffengrund; Kur-Apotheke, An den Quellen 3, 65183 Wiesbaden.
Veränderungssatz des Beitrages/Berichtigung
Die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen hat beschlossen, den Veränderungssatz des Beitrages für Apothekenleiter/innen der öffentlichen Apotheken in Hessen für 1999 im Verhältnis zu 1998 auf minus 5% festzusetzen.
Dieser Beschluß ist gemäß §3 Abs.10 Satz3 der Beitragsordnung in Verbindung mit §23 der Satzung der Landesapothekerkammer Hessen amtlich zu veröffentlichen. [Die Veröffentlichung in DAZ Nr.50, Seite 4927 wird damit hinfällig.]
Ausgefertigt:
Frankfurt, den 2. Dezember 1998
Landesapothekerkammer Hessen
gez. Heribert Daume
- Präsident -
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