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Neue Arzneimittel-Richtlinien zum 1. April
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hatte eine umfangreiche Neuordnung der Richtlinien am 8. Januar in Bonn verabschiedet (siehe ausführlich in DAZ Nr. 2 vom 14. Januar 1999). Am 11. März teilte das Ministerium mit, dass es die Neufassung nicht beanstande. Allerdings verlangt das BMG einige Klarstellungen und die Veröffentlichung der Richtlinien im Bundesanzeiger.
Die Arzneimittel-Richtlinien sind für die Versorgung der Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbindlich, die niedergelassenen Ärzte müssen sie bei Verordnungen beachten. 22 Arzneigruppen dürfen erstmals nur eingeschränkt oder gar nicht auf Kassenrezept verschrieben werden. Neu ist eine Synopse, in der neben den neuen Verordnungseinschränkungen auch bestehende, alte Ausschlüsse aufgelistet werden. Für viele Arzneimittel werden Verordnungseinschränkungen, Erfolgskontrollen oder eine Dokumentation verlangt. Krankenkassen dürfen zum Beispiel keine Arzneimittel erstatten, bei denen das Behandlungsziel mit nichtmedikamentösen Maßnahmen medizinisch zweckmäßiger oder kostengünstiger zu erreichen ist. Der Bundesausschuß wollte so mehr Transparenz schaffen und das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisieren.
Die Korrekturwünsche des BMG enthalten neben der Verordnungsfähigkeit registrierter homöopathischer Präparate die Klarstellung, dass auch Arzneimittel, die nur als Einzelimporte (nach Paragraph 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz) verkehrsfähig sind, sowie nicht verkehrsfähige Präparate in Einzelfällen verschrieben werden können, wenn dies dem aktuellen medizinischen Standard entspricht. Dies gelte auch für die Verordnung von zugelassenen Medikamenten außerhalb der zugelassenen Indikationen. In diesen Fällen sei künftig die Zustimmung der Krankenkasse nötig, so das BMG. Für schnelle Entscheidungen der Kassen soll der Medizinische Dienst der Krankenkassen eine Aufstellung erarbeiten über sinnvolle Indikationen von Arzneimitteln, die noch nicht zugelassen sind, oder die als zugelassene Präparate außerhalb der zugelassenen Indikation eingesetzt werden können. Dies sei vor allem in der Krebs- und AIDS-Therapie sowie der Kinderheilkunde von Bedeutung, meinte Bundesgesundheitsministerin Andrea Fischer. Sie begrüßte die neuen Richtlinien als Fortschritt auf dem Weg zu einer Arzneimitteltherapie, die am Wohl der Patienten ausgerichtet sei.
Die Richtlinien verfolgten dasselbe Ziel wie die geplante Positivliste: Verbesserung der Arzneimittelversorgung und Schutz der Patienten. Nach Ansicht der Ministerin geben die Richtlinien den Ärzten eine Orientierungshilfe für den "unübersichtlichen" Arzneimittelmarkt.
BPI: Das schafft Therapielücken
Professor Hans Rüdiger Vogel vom Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie reagierte enttäuscht. Wie der BPI-Vorsitzende in Frankfurt sagte, seien damit rund 22 Arzneimittelgruppen für den Versicherten der GKV nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugänglich, darunter Medikamente gegen Regel- und Wechseljahrsbeschwerden, Antidementiva oder Prostatamittel. Die Begründungen für die Ausgrenzungen der Präparate nannte er medizinisch teilweise falsch. Therapeutische Lücken seien zu befürchten. Gerade den Hausärzten würden bewährte Arzneimittel aus der Hand genommen. Besonders ältere Patienten müssten darunter leiden. Sie erhielten diese Präparate nur noch durch Selbstkauf. Auch der Bundesfachverband der Arzneimittel-Hersteller in Bonn nannte die Richtlinien arzneimittelpolitisch verfehlt.
Änderungen
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hatte eine umfangreiche Neuordnung der Arzneimittel-Richtlinien am 8. Januar in Bonn verabschiedet (DAZ Nr. 2 vom 14. Januar 1999). 22 Arzneigruppen dürfen erstmals nur eingeschränkt oder gar nicht auf Kassenrezept verschrieben werden. Für viele Arzneimittel werden Verordnungseinschränkungen, Erfolgskontrollen oder Dokumentation verlangt. Die Bundesgesundheitsministerin hat kein Veto eingelegt, so dass die Neufassung zum 1. April in Kraft treten kann. Andrea Fischer verlangte allerdings einige Klarstellungen:
- auch registrierte homöopathische Arzneimittel bleiben zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig,
- auch in Zukunft können im Einzelfall nicht verkehrsfähige oder nur als Einzelimport verkehrsfähige Arzneimittel verschrieben werden, wenn dies dem aktuellen medizinischen Standard entspricht. Die zuständige Krankenkasse muss zustimmen.
- Das gilt auch für die Verordnung von zugelassenen Medikamenten außerhalb der zugelassenen Indikation. Sie bedarf ebenfalls der Zustimmung der Krankenkasse.
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