Pharmazeutisches Recht

Apothekerkammer Hamburg: Beitrags- und Leistungsordnung der Familien- und Gehalt

Vom 24. November 1999 Aufgrund von § 14 Absatz 5 und 6, § 15 Absatz 2 Nr. 1, § 20 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 des Hamburgischen Apothekergesetzes vom 23. September 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 282) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg am 24. November 1998 die nachstehende, von der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg genehmigte Beitrags- und Leistungsordnung der Familien- und Gehaltsausgleichskasse beschlossen:

§ 1: Art und Umfang der Familien- und Gehaltsausgleichskasse

(1) Die Familien- und Gehaltsausgleichskasse ist eine Einrichtung der Apothekerkammer Hamburg ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird als Sondervermögen verwaltet. Die Mittel der Familien- und Gehaltsausgleichskasse werden im Haushaltsplan der Apothekerkammer Hamburg bereitgestellt.

(2) Die Familien- und Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammer Hamburg schafft einen Familienlastenausgleich und einen Gehaltsausgleich für die angestellten Apotheker/Apothekerinnen und Apothekerassistenten/Apothekerassistentinnen, soweit sie 1. in öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Hamburg tätig sind, 2. im Dienst der Hamburger Apotheker/Apothekerinnen hauptberuflich tätig sind.

§ 2: Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat verwaltet die Familien- und Gehaltsausgleichskasse. Er ist der Kammerversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich. Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier von der Kammerversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern zusammen, von denen zwei Apothekeninhaber/Apothekeninhaberinnen oder Pächter/Pächterinnen und zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder Verwalter/Verwalterinnen in öffentlichen Apotheken sein sollen. Mindestens ein Mitglied muß dem Kammervorstand angehören. Gleichzeitig werden je zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen gewählt.

(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung des Kammervorstandes einzuholen.

§ 3: Aufbringung der Mittel

(1) Die Apothekerkammer Hamburg erhebt von den Leitern/Leiterinnen der öffentlichen Apotheken zu deren Kammerbeiträgen einen Zuschlag, aus dem die Leistungen (Zulagen) gedeckt werden, die an den in § 1 Absatz 2 erwähnten Personenkreis zu zahlen sind. Dieser Zuschlag errechnet sich nach der Zahl der in der Apotheke angestellten Apotheker/Apothekerinnen und Apothekerassistenten/Apothekerassistentinnen. Für den Personenkreis nach § 1 Absatz 2 Ziffer 2 führen die beschäftigenden Berufsorganisationen die erforderlichen Beiträge an die Familien- und Gehaltsausgleichskasse ab.

(2) Für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die weniger als 25 Stunden in der Woche oder kürzere Zeit als einen Monat in der selben Apotheke tätig sind, entfallen die Mitarbeiterzuschläge. Das gleiche gilt für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, deren Ehegatte Inhaber/Inhaberin einer Apotheke ist /§ 8 Absatz 2).

(3) Beginnt der Mitarbeiter erst nach oder endet er bis Monatsmitte, so sind nur die halben Mitarbeiter-Zuschläge für diesen Monat zu entrichten.

(4) Leiter/Leiterinnen von Pachtapotheken, deren Warennettoumsatz im Vorjahr niedriger als 1,5 Mio. DM war, werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. § 5 Absatz 3 der Satzung der Apothekerkammer Hamburg vom 25. November 1995 findet entsprechende Anwendung.

(5) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise zu befreien.

§ 4: Leistungen

(1) Der in § 1 Absatz 2 aufgeführte Personenkreis erhält für die Dauer seines bezahlten Arbeitsverhältnisses Kinderzulagen sowie Dienstalterszulagen entsprechend den Regelungen in §§ 5 und 6. Zulagen werden nicht gezahlt, soweit nach § 3 Absatz 2 und 3 keine Mitarbeiterzuschläge entrichtet werden.

(2) Die Leistungen der Familien- und Gehaltsausgleichskasse werden dem/der Berechtigten auf ein von ihm/ihr zu benennendes Konto überwiesen.

§ 5: Kinderzulage

(1) Jeder/jede Berechtigte erhält am Ende jedes Kalendervierteljahres als Kinderzulage für jedes Kind pro Vierteljahr 375,00 DM.

(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes wird für dieses die Zulage nur gezahlt, wenn das Kind seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Mit Vollendung des 27. Lebensjahres oder mit der Heirat des Kindes entfällt dessen Zulage.

(3) Kinderzulage wird nicht gewährt, wenn das Kind ein eigenes Einkommen von mehr als 1000,00 DM brutto monatlich hat.

(4) Kinderzulage wird nur dann gewährt, wenn das Einkommen der Familie, in der das Kind lebt, nicht mehr als 140% des Tarifgehaltes gemäß Bundesrahmentarif für Apothekenmitarbeiter/Apothekenmitarbeiterinnen beträgt. Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um jeweils 20%. Maßgeblich ist das Einkommen des Vorjahres.

(5) Die Kinderzulage wird für eheliche und nichteheliche Kinder gewährt. Für Stief- und Pflegekinder kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn für sie nicht anderweitig gesorgt wird. Über die Anträge entscheidet der Verwaltungsrat.

(6) Bei mehreren Berechtigten wird die Kinderzulage nur einmal für jedes Kind gewährt.

§ 6: Dienstalterszulage

(1) Als Dienstalterszulage wird am Ende jedes Kalendervierteljahres pro Vierteljahr gezahlt an a) approbierte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach 13 Dienstjahren nach der Approbation 180,00 DM nach 19 Dienstjahren nach der Approbation 360,00 DM nach 25 Dienstjahren nach der Approbation 540,00 DM b) Apothekerassistenten/Apothekerassistentinnen nach 18 Dienstjahren nach der Vorprüfung 180,00 DM nach 24 Dienstjahren nach der Vorprüfung 360,00 DM

(2) Soweit die Einkünfte des (Ehe-)Partners den Betrag von 1000,00 DM monatlich brutto überschreiten, wird der übersteigende Betrag auf die Dienstalterszulage angerechnet. Die Dienstalterszulage entfällt vollkommen, wenn das 1000,00 DM übersteigende Bruttoeinkommen des (Ehe-)Partners mindestens so hoch ist wie der monatliche Anteil der Dienstalterszulage.

(3) Apothekeninhaber/Apothekeninhaberinnen, die ihre Apotheke verpachtet haben und selbst als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen tätig sind, erhalten keine Zulagen.

(4) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, deren Ehegatte Inhaber/Inhaberin einer Apotheke ist, erhalten ebenfalls keine Zulagen.

§ 7: Antragserfordernis und Leistungsdauer

(1) Leistungen werden aufgrund eines schriftlichen Antrages (Formular der Apothekerkammer nebst Belegen) gewährt.

(2) Leistungsbeginn ist der Monat, in dem der Antrag gestellt wird.

(3) Fallen die Voraussetzungen, die zur Gewährung von Zulagen geführt haben, fort, so erlischt die Leistungsberechtigung.

(4) Im Todesfall werden die bisherigen Leistungen der Familien- und Gehaltsausgleichskasse für den laufenden und drei weitere Monate in voller Höhe fortgezahlt, soweit Hinterbliebene (Ehegatten und zulageberechtigte Kinder) vorhanden sind. Zahlung erfolgt an den überlebenden Ehegatten oder an die zulageberechtigten Kinder.

(5) Die Leistungsempfänger/Leistungsempfängerinnen sind verpflichtet, jede Veränderung mitzuteilen, die sich auf Art und Umfang der Leistungen auswirkt. Die Veränderung wird in dem Monat berücksichtigt, in dem sie eintritt. Unwahre Angaben gegenüber der Familien- und Gehaltsausgleichskasse lassen die Zulagen entfallen und begründen einen Rückforderungsanspruch.

§ 8: Anrechnung auf das Dienstalter

(1) Anrechnungsfähig sind Dienstjahre, die als Apotheker/Apothekerin oder Apothekerassistent/Apothekerassistentin im Angestelltenverhältnis in öffentlichen Apotheken abgeleistet wurden. Teilzeitarbeitsverhältnisse von weniger als 25 Wochenstunden bleiben von der Anrechnung ausgenommen.

(2) Von der Anrechnung ausgenommen sind Ehegattenarbeitsverhältnisse.

(3) Anrechnungsfähig sind auch Zeiten, die Apothekerassistenten/Apothekerassistentinnen zwischenzeitlich als pharmazeutisch-technische Assistenten/Assistentinnen abgeleistet haben.

(4) Wehr- und Ersatzdienstzeiten werden auf die Dienstzeit nach Absatz 1 angerechnet.

§ 9: Änderung der Beitrags- und Leistungsordnung

Die Beitrags- und Leistungsordnung kann durch Beschluß der Kammerversammlung mit einfacher Mehrheit abgeändert werden. Die Ansprüche der Leistungsempfänger/Leistungsempfängerinnen richten sich alsdann nach der neuen oder geänderten Beitrags- und Leistungsordnung.

§ 10: Übergangsbestimmungen

Die Zulagen in der Höhe, wie sie nach der Beitrags- und Leistungsordnung der Familien- und Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammer Hamburg vom 24. Januar 1977 zu erbringen waren, werden bis zum Ende des Kalendervierteljahres gewährt, in welchem diese geänderte Beitrags- und Leistungsordnung in Kraft tritt. Mit Beginn des darauffolgenden Kalendervierteljahres werden die Zulagen nach den Regelungen dieser Beitrags- und Leistungsordnung gewährt.

§ 11: Auflösung

Sollte die Familien- und Gehaltsausgleichskasse aufgelöst werden, so fällt ihr Vermögen an die Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Hamburg.

§ 12: Inkrafttreten

Diese Beitrags- und Leistungsordnung tritt mit ihrer Beschlußfassung durch die Kammerversammlung in Kraft.

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die vorstehende Beitrags- und Leistungsordnung der Familien- und Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammer Hamburg mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 genehmigt. Die Beitrags- und Leistungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Hamburg sowie im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.

Ausgefertigt, Hamburg, den 22. Dezember 1998 Dr. H.-J. Gelberg Präsident der Apothekerkammer Hamburg

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