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Gesundheitsreform 2000: Datenschützer melden Bedenken an
Man habe zwar, so heißt es in der Entschließung, Verständnis dafür, dass im Gesundheitswesen gespart und eine gute Versorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt werden müsse. Bei der Wahl der Mittel allerdings müsse der Gesetzgeber beim Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Prinzip der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit wahren. Die Datenschützer vermissen im Gesetzentwurf die Begründung, warum die bisherigen Kontrollmechanismen, die das Entstehen umfangreicher Patientendatenbestände bei den Krankenkassen vermeiden, ungeeignet sein sollen, die Wirtschaftlichkeit und Qualität ärztlicher Leistungserbringer sicherzustellen. Die Datenschützer richten daher an den Gesetzgeber die dringende Bitte, die bisher versäumte Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der weiterreichenden Datenverarbeitungsbestimmungen nachzuholen. Ergänzend fügen sie hinzu, dass der Gesetzentwurf bisher in keiner Weise mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz abgestimmt wurde.
Vertrauensverhältnis wird belastet
Klärungsbedürftig ist insbesondere auch folgender Punkt: Der Entwurf erweitert die Aufgaben der Krankenkassen auf eine steuernde und durch den Patienten nicht geforderte Beratung über Gesundheitserhaltungsmaßnahmen und auf eine Prüfung der u.a. durch die Ärzte erbrachten Leistungen. Da aus dem vagen vorliegenden Wortlaut des Entwurfs nicht erkennbar sei, wie weit die Beratung reichen darf und welche Rechtsfolgen für den einzelnen daraus entstehen, müsse auch befürchtet werden, dass Patienten, Ärzte und andere Leistungserbringer dadurch kontrolliert und beeinflusst werden sollen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient werde dadurch belastet.
Sensible Datenbestände
Ein weiterer Kritikpunkt: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Abrechnungsdaten und Diagnosen aus der ambulanten ärztlichen Behandlung generell patientenbezogen an die Krankenkassen übermittelt werden sollen. Nach Auffassung der Datenschützer entstehen dadurch bei den Kassen umfangreiche sensible Datenbestände, aus denen sich für jeden einzelnen Patienten ein vollständiges Gesundheitsprofil erstellen lässt. Die zur Begründung aufgeführten Punkte wie "Unterrichtung der Versicherten über die in Anspruch genommenen Leistungen" oder "Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern" können die Datenschützer nicht überzeugen, denn schon jetzt können die Kassen die Versicherten über die Leistungen und deren Kosten informieren.
Hohes Gefährdungspotential der Datenbestände
Eine Begründung verlangen die Datenschützer auch dafür, warum jetzt zentrale Datenannahme- und -verteilstellen - und in welcher Rechtsform - krankenkassenübergreifende und zentral medizinische patientenbezogene Patientendaten sammeln sollen. Da solche derart umfassenden Datenbestände ein hohes Gefährdungspotential besäßen, müsse begründet werden, warum eine konsequente Umsetzung der schon bisher möglichen Kontrollmechanismen nicht ausreiche.
Daneben wird in der Entschließung der Datenschützer auch moniert, dass die Speicherdauer von Patientendaten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden soll. Unzureichend seien die Regelungen außerdem bei Umfang, Zweckbindung und Freiwilligkeit der Datenerhebung beim Hausarztmodell, der integrierten Versorgung und den Bonusmodellen.
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