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Gesetzentwurf eingebracht: Neuregelung der 630-Mark-Jobs
Gleiche Grenze für Ost und West
Der geplanten Neuregelung der 630/530-Mark Jobs (alte/neue Bundesländer) waren etliche unterschiedliche Überlegungen von SPD und Grünen vorausgegangen. Nach diesem Entwurf, der im weiteren Verfahren noch geändert werden könnte, zahlen Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte pauschal zehn Prozent (Krankenversicherung) und zwölf Prozent (Rente), während die bisherige pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer entfällt. Die Beiträge fallen auch für diejenigen an, die im Hauptberuf nicht versicherungspflichtig sind, also Selbständige, Angestellte mit einem Gehalt oberhalb der Pflichtgrenze oder Beamte.
Nach Angaben von Bundesarbeitsminister Walter Riester soll in Ost- und Westdeutschland eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 Mark gelten, die in Zukunft nicht mehr steigen soll, um die Ausbreitung von "Billig-Jobs" einzugrenzen. Arbeitgeber müssen Mini-Jobs der Sozialversicherung melden und auf der Lohnsteuerkarte vermerken.
Für geringfügig Beschäftigte in Apotheken entstehen durch die Zahlung des Leiters noch keine Rentenansprüche, es wird kein eigenständiger Krankenversicherungsschutz aufgebaut. Sie können den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung dazu jedoch mit einem eigenen Beitrag von 7,5 Prozent aufstocken. Als Mindestberechnungsgrundlage gilt ein Monatseinkommen von 300 Mark. Daraus ergibt sich ab 1. April dieses Jahres ein Mindestbeitrag in der Rentenversicherung von 58,50 Mark (19,5 Prozent von 300 Mark). Der Information aus dem Bundesarbeitsministerium zufolge erwerben geringfügig Beschäftigte dadurch Ansprüche in der Rentenversicherung, also auch auf Rehabilitation und Schutz bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Bis 630 Mark steuerfrei
Arbeitsverhältnisse sind demnach bis zu 630 Mark steuerfrei. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen wird das Einkommen addiert. Wer zum Beispiel im Hauptberuf 4000 Mark brutto verdient und darüber hinaus im Nebenjob 630 Mark, muss das gesamte Einkommen von 4630 Mark versteuern. Ausnahmen gelten bei Verheirateten.
Ausgenommen von den Regelungen sind darüber hinaus kurzfristige Beschäftigungen von längstens zwei Monaten oder maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.
Mehreinnahmen für GKV
Wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, führe die geplante Neuregelung ab April zu Steuerausfällen von 1,37 Milliarden Mark. Davon entfallen 625 Millionen auf den Bund, 553 Millionen auf die Länder und 195 Millionen Mark auf die Gemeinden. In die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sollen in diesem Jahr 1,5 Milliarden Mark fließen, in die Rentenversicherung 1,9 Milliarden Mark. Für die folgenden Jahre schätzen Sozialdemokraten und Bündnisgrüne die Mehreinnahmen für die GKV auf 2,25 Milliarden Mark, für die Rentenkassen auf 2,85 Milliarden Mark.
Bundesgesundheitsministerin Andrea Fischer hat die Mittel aus der Änderung bei den Mini-Jobs fest zur Finanzierung des Solidaritätsstärkungsgesetzes eingeplant, das für die Krankenkassen - etwa durch die abgesenkten Arzneizuzahlungen der Patienten - zusätzliche Belastungen seit Jahresbeginn bedeutete.
Kastentext: 630-Mark-Jobs
Die Regierungsfraktionen haben am 22. Januar einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung in den Bundestag eingebracht. Für 630-Mark-Jobs zahlen Arbeitgeber pauschale Sozialbeiträge von zehn Prozent für die Kranken- und zwölf Prozent für die Rentenversicherung. Geringfügig Beschäftigte können Ansprüche aus der Rentenversicherung erwerben, wenn sie den Beitrag um 7,5 Prozent auf 19,5 Prozent aufstocken. Vor allem Frauen sollen besser abgesichert werden, die die Mini-Jobs mehrheitlich ausüben. Das Gesetz soll am 1. April 1999 in Kraft treten. Zur Erinnerung: Ab dann plant die Regierung auch die Absenkung des Rentenbeitragssatzes von 20,3 Prozent auf 19,5 Prozent des Bruttoeinkommens. In die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sollen durch die Änderung bei Mini-Jobs in diesem Jahr 1,5 Milliarden Mark fließen, in den Folgejahren jeweils 2,25 Milliarden Mark.
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