Pharmazeutisches Recht

Beitragsordnung der Apothekerkammer


Vierte Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
Vom 20.Januar 1999
Gemäß §23 Abs.2, Nr.4 des Heilberufsgesetzes vom 22.Januar 1993 (GVOBl. S.62) und §6 Abs.6 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 8.Juni 1991 (Amtsbl./AAZ, 1992, S.55) erläßt die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern folgende Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 8.Juni 1991 (Amtsbl./AAZ, 1992, S.58), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.November 1996 (Amtsbl./AAZ, 1997, S.8).
Artikel1
1.§2 erhält folgende Fassung:
"(1)Die Inhaber, Pächter und Treuhandverwalter der im Bereich der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern liegenden Apotheken werden auf der Grundlage der Nettoumsätze ihrer Apotheken einschließlich der Zweigapotheken veranlagt.
(2)Die Nettoumsätze der Apotheke sind spätestens bis 1.Februar des folgenden Kalenderjahres an die Apothekerkammer zu melden.
Die Meldung ist entweder von einem Steuerberater zu bestätigen, oder es ist eine Durchschrift der Jahres-Umsatzsteuererklärung bzw. der 12 Umsatzsteuer-Voranmeldungen beizufügen.
(3)Die Inhaber von neugegründeten Apotheken zahlen zunächst 80,00 DM/Monat als Beitrag, die endgültige Beitragserhebung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
1.Bei Eröffnung der Apotheke bis zum 30.Juni eines Jahres erfolgt die endgültige Veranlagung dem Umsatz entsprechend mit der Beitragserhebung für das Folgejahr. Für das Folgejahr wird der Teilumsatz des Kalenderjahres der Eröffnung zugrunde gelegt und durch Hochrechnung des getätigten Teilumsatzes auf 12Monate ein fiktiver Jahresumsatz als Grundlage für die Beitragsberechnung ermittelt.
2.Bei Eröffnung der Apotheke nach dem 30.Juni eines Jahres erfolgt die endgültige Veranlagung mit der Beitragserhebung für das 2.Jahr nach der Eröffnung. Die Nachveranlagung für das Gründungs- und das Folgejahr wird entsprechend dem tatsächlichen Umsatz vorgenommen.
(4)Käufer einer bestehenden Apotheke werden vom Grundsatz wie Inhaber einer neugegründeten Apotheke behandelt. Sie zahlen zunächst ab dem Monat der Apothekenübernahme einen Beitrag, der sich nach dem voraussichtlichen Nettoumsatz in den beitragspflichtigen Monaten bemißt und werden dem tatsächlichen Umsatz entsprechend im Folgejahr nachveranlagt. Für die Beitragsberechnung im Folgejahr wird der Teilumsatz des Kalenderjahres zugrunde gelegt, in dem der Erwerb der Apotheke erfolgte, und durch Hochrechnung auf 12Monate ein fiktiver Jahresumsatz ermittelt.
(5)Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Anlage, Pkt.1.
Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung und wird für das Folgejahr durch Beschluß der Kammerversammlung aktualisiert."
2.§3 Absatz1 erhält folgenden WortlautŠ
"(1)Der Beitrag der nichtselbständigen Apotheker richtet sich nach Pkt.2 der Anlage gemäß §2 Abs.5 dieser Ordnung und wird erhoben, solange der Apotheker Anspruch auf Gehalt hat."
Artikel2
Die vorstehende Satzungsänderung tritt am 1.Januar 1999 in Kraft.
Schwerin, 9.Januar 1999, Apothekerkammer
Mecklenburg-Vorpommern
Wilhelm Soltau, Präsident
Christel Johanns, Vizepräsidentin
Genehmigt, Schwerin, 18.Januar 1999
Sozialministerium des Landes Mecklenburg-
Vorpommern, i.A. Dr. Fischer
Ausgefertigt, Schwerin, 20.Januar 1999
Apothekerkammer Mecklenburg-
Vorpommern, Wilhelm Soltau, Präsident

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