13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld?
Kein Weihnachtsgeld,
sondern 13. Monatsgehalt
Das, was den meisten Angestellten, aber auch den Arbeitgebern in Apotheken als Weihnachtsgeld oder Weihnachtsgratifikation bekannt ist, ist tatsächlich ein 13. Monatsgehalt, also eine tarifvertraglich verankerte Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes. Sie sollte, um Verwechslungen zu vermeiden, korrekterweise auch so bezeichnet werden.
Dazu heißt es im Bundesrahmentarifvertrag von 1995 (BRTV) in §20,
Abs. 1: "Jeder Mitarbeiter erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe seines tariflichen Monatsverdienstes." Anspruch darauf haben alle tarifgebundenen Angestellten in Apotheken, die länger als drei Monate beschäftigt sind, also auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und PraktikantInnen. Auch wer im Arbeitsvertrag den Passus "Es gilt der BRTV" stehen hat, hat Anspruch auf diese Sonderzahlung. Derzeit ist der BRTV zwar ausgelaufen, gilt aber in der Nachwirkung.
50, 60, 75, 100% oder übertariflich?
Ganz klar heißt es im BRTV, dass die jährliche Sonderzahlung in Höhe eines tariflichen Monatsgehaltes zu erfolgen hat, die Höhe ist also nicht etwa von der Willkür des Arbeitgebers abhängig. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber das sogenannte "Weihnachtsgeld" kürzen mit der Bemerkung, die wirtschaftliche Lage sei so schlecht, und er könne nicht das vollständige "Weihnachtsgeld" ausbezahlen. Da es sich jedoch dabei meist um das 13. Monatsgehalt handelt, ist eine Kürzung nicht zulässig! Lediglich unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, ein über das 13. Monatsgehalt hinaus gezahltes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige Prämien zu kürzen bzw. auf das 13. Monatsgehalt anzurechnen (§20, Abs. 5).
Wird eine Arbeitnehmerin übertariflich bezahlt, etwa mit 10%, erhält sie trotzdem nur ein 13. Monatsgehalt in Höhe des monatlichen Tarifgehaltes. Eine Sonderzahlung in Höhe des übertariflichen Gehaltes müsste ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Monatlich, halbjährlich oder 1 x im Jahr?
Der Arbeitgeber kann selbst festsetzen, wann er das 13. Monatsgehalt ausbezahlt, ob monatlich, zweimal im Jahr (als "Urlaubs-" und "Weihnachtsgeld") oder einmal im Jahr. Die Auszahlung muss aber spätestens mit dem Novembergehalt erfolgen. Aufs Jahr gesehen macht die unterschiedliche Auszahlung jedoch keinen Unterschied bei der Steuer.
Verlässt eine Angestellte die Apotheke während des Jahres, z.B. zum
30. Juni, erhält sie für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat 1/12 des 13. Monatsgehaltes, in diesem Fall also genau die Hälfte.
Haben Sie nach Ausscheiden aus der Apotheke festgestellt, dass Ihnen noch das anteilige 13. Monatsgehalt zusteht? Oder hat Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht das vollständige 13. Monatsgehalt ausbezahlt? Beachten Sie bitte, dass diese Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie!
Urlaub, Erziehungsurlaub und anderes
Unter verschiedenen Umständen kann das 13. Monatsgehalt niedriger ausfallen als das Tarifgehalt. Dies gilt natürlich bei Teilzeitkräften, die ein 13. Monatsgehalt entsprechend ihrer Arbeitszeit erhalten. Der normale bezahlte Urlaub führt nicht zu einer Minderung des 13. Monatsgehaltes, wohl aber ein unbezahlter Urlaub. Auch der Erziehungsurlaub reduziert die Sonderzahlung, und zwar um 1/12 für jeden vollen Monat, den der Erziehungsurlaub im Anspruch genommen wird. Die Zeiten des Mutterschutzes, in denen ein Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht, führen jedoch nicht zu einer Kürzung des 13. Monatsgehaltes!
Rückzahlung bei Kündigung?
Viele Angestellte fragen sich, ob sie verpflichtet sind, das "Weihnachtsgeld" zurückzuzahlen, wenn sie z.B. eine Apotheke zu Ende März verlassen. Das 13. Monatsgehalt braucht nicht zurückgezahlt zu werden, wenn das Arbeitsverhältnis der Tarifbindung unterliegt, also beide, ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn, in ihrer jeweiligen Tariforganisation sind. Liegt keine Tarifbindung vor, muss trotzdem im Arbeitsvertrag vereinbart werden, ob und wieviel des 13. Monatsgehaltes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zurückgezahlt werden muss. Ist nichts vereinbart (was in der Apotheke meist der Fall ist), muss auch nichts zurückerstattet werden.
Noch Fragen?
Der BVA hilft Ihnen gern! Alle BVA-Mitglieder können vom Tage des Eintritts an jederzeit die telefonische Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Informieren Sie sich über eine Mitgliedschaft!
BVA Hotline: 040 - 36 38 29
Insa Heyde, BVA Bundesvorstand, Bereich Presse
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.