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Das Jahr 2000: Was sich im Sozialrecht ändert

BONN (im).Zum Jahresanfang ändern sich einige Bestimmungen im Sozialbereich.Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt.

Medizinische Daten

Seit dem ersten Januar 2000 gilt für die Abrechnung mit den Krankenkassen die überarbeitete Fassung der ICD-10. Danach sind Krankenhäuser und Vertragsärzte verpflichtet, in ihren Abrechnungen die Diagnosen zu verschlüsseln. Durch die Codierung der Diagnosen können diese Daten anonymisiert auf elektronischen Datenträgern weiterverarbeitet werden und Datengrundlagen bilden.

Rente

Seit dem ersten Januar 2000 beträgt der reduzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,3 Prozent. In den alten Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 8600 Mark pro Monat oder 103.200 Mark jährlich (1999:8500 Mark und 102.000 Mark ). In den neuen Bundesländern liegt diese Grenze bei 7100 Mark (1999: 7200) oder 85.200 Mark pro Jahr. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die entsprechenden Werte bei 10.600 / 127.200 Mark im Westen und bei 8700 / 104.400 Mark im Osten.

Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt im gesamten Bundesgebiet 121,59 Mark pro Monat. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt 1659,80 Mark monatlich, das ist auch der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte in den alten Bundesländern. In den neuen Ländern liegt der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte bei 1370,30 Mark. Für pflichtversicherte Selbstständige ergibt sich ein Regelbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung von 864,64 Mark (West) und 702,52 Mark (Ost) jeweils monatlich.

Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt im Westen die Grenze, bis zu der maximal der Beitrag erhoben wird, um 75 Mark auf 6450 Mark pro Monat (77400 Mark jährlich). Im Osten sinkt sie dagegen von 5400 Mark auf 5325 Mark monatlich und von 64800 auf 63900 Mark jährlich.

Pflege

In den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 6375 Mark pro Monat (jährlich:76500 Mark) auf 6450 Mark (77.400 Mark pro Jahr). In den neuen Ländern sinkt sie im Gegensatz dazu von 5400 Mark auf 5325 Mark monatlich und auf 63900 jährlich.

Scheinselbstständig?

Sie haben als Apothekenleiter bestimmte Aufgaben an jemanden delegiert, der auf Honorarbasis für Sie arbeitet. In dem Zusammenhang ist für Sie wichtig, ob es sich nicht tatsächlich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Zur Eindämmung der Scheinselbstständigkeit gab es zum ersten Januar 1999 ein erstes Gesetz dazu, das im Laufe des vergangenen Jahres noch einmal nachgebessert wurde, im so genannten "Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit". Dies gilt nun rückwirkend für den ersten Januar 1999, so die Information aus dem Bundespresseamt. Es wird weiterhin unterschieden zwischen

  • scheinselbstständigen Beschäftigten, die in alle Sozialkassen einzahlen müssen sowie
  • Selbstständigen, die keinen Angestellten beschäftigen und nur für einen Auftraggeber arbeiten, für diese besteht lediglich in der Rentenversicherung Versicherungspflicht.

    Für die zuletzt genannten gilt als Erleichterung, dass sie sich in zwei Fällen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Das sind zum einen die Existenzgründer, die sich drei Jahre lang freistellen lassen können sowie zum anderen über 58jährige Selbstständige, die bisher nicht versicherungspflichtig waren. Darüber hinaus werden neben betrieblicher Altersvorsorge, Lebens- und Rentenversicherung auch andere Formen der privaten Altersvorsorge anerkannt. Die Vermutungsregelung zur Lösung der Frage, welches Arbeitsverhältnis vorliegt, greift nur, wenn Auftraggeber und -nehmer Auskünfte verweigern. In Zweifelsfällen kann künftig die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Klärung herangezogen werden. Die Auftraggeber, die bis Mitte 2000 einen Antrag auf Statusklärung stellen, erhalten Amnestie, es werden von ihnen keine Beitragsnachzahlungen eingefordert.

    Gesundheitsreform

    Zum ersten Januar trat die Gesundheitsreform in Kraft. Ihre Schwerpunkte sind – neben Positivliste, gesetzlicher Reimportabgabeförderung sowie dem Weiterlaufen aller Budgets – die Integrationsversorgung, die Lotsenfunktion des Hausarztes, mehr Patientenrechte, bessere Gesundheitsförderung und Prävention, verbesserte Qualitätssicherung sowie Transparenz im Klinikbereich siehe den ausführlichen Bericht in DAZ 1999,Nr.51/52).

  • Zum Jahresanfang ändern sich einige Bestimmungen im Sozialbereich. So beträgt der reduzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab Januar 19,3%bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 8600 DM pro Monat in den alten Bundesländern und 7100 DM in den neuen Bundesländern.

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