- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 19/2000
- H. HörathDie neugefasste...
Recht
H. HörathDie neugefasste Gefahrstoffverordnung &nda
EG-Richtlinien gelten direkt
Die GefStoffV ist in den vergangenen Jahren häufig geändert worden. Denn das Gefahrstoffrecht wird einerseits ständig an den technischen Fortschritt angepasst, andererseits enthält es viele europäische Normen, die ebenfalls laufend fortgeschrieben werden. Um diese Anpassungen in Zukunft zu erleichtern, hat der Bund mit der 4. Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vollkommen neue Wege beschritten. Während bisher die europäischen Richtlinien immer in nationales Recht umgesetzt worden sind, ist dies für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nun nicht mehr der Fall.
Man findet die einzelnen Vorschriften dazu nicht mehr in der GefStoffV, sondern in den entsprechenden EG-Richtlinien. In der neu gefassten Gefahrstoffverordnung vom 15. 11. 1999 [3] wird insbesondere in den Abschnitten 1 bis 3 auf diese EG-Richtlinien hingewiesen.
Außerdem wurde für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mit dem § 1a GefStoffV das Prinzip der so genannten Gleitenden Verweis-Technik eingeführt [4]. Das bedeutet, dass künftig auch alle Änderungen auf diesem Gebiet nicht mehr in nationales Recht umgesetzt und in die Gefahrstoffverordnung eingearbeitet werden, sondern dass sich der Anwender selbst um diese Änderungen, die im Amtsblatt der EG veröffentlicht werden [5], kümmern muss. Es wird künftig eine wichtige Aufgabe der Fachzeitschriften sein, rechtzeitig auf die einschlägigen Veröffentlichungen im Amtsblatt der EG hinzuweisen.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass die 4. Änderung nur die Umstellung auf das neue Recht gebracht hat und dass sich durch diese Änderung inhaltlich so gut wie nichts geändert hat.
Welche Folgerungen ergeben sich daraus für den Apotheker (Tab. 1)? Wer nur die Inhalte der Gefahrstoffverordnung braucht, um z. B. einen Stoff richtig zu kennzeichnen, der kann zunächst mit dem alten Text der Gefahrstoffverordnung, ab 1. 7. 2000 unter Beachtung der Änderungen (Kasten), weiterarbeiten. Wer aber die Rechtsgrundlagen zitieren muss (z. B. die Kollegen bei Behörden), der kommt nicht umhin, sich mit dem neuen Recht gründlich auseinander zu setzen.
Die Änderungen in der Gefahrstoffverordnung
1. Abschnitt: Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Im 1. Abschnitt ist der § 2 "Anwendungsbereich" an die EG-Richtlinien angepasst worden. Neu ist der § 1a "Bezugnahme auf Richtlinien der EG"; er verweist auf den Anhang I (neu) mit den dort aufgeführten EG-Richtlinien [2] und enthält den gleitenden Verweis, d. h. wenn Richtlinien geändert oder an den technischen Fortschritt -angepasst werden, gelten sie nach Ablauf der festgelegten Umsetzungsfrist automatisch in der geänderten Fassung. Die Gefahrstoffverordnung braucht deshalb nicht mehr geändert zu werden, was für den Verordnungsgeber eine gewaltige Vereinfachung ist.
2. Abschnitt: Einstufung Der 2. Abschnitt ist vollkommen umformuliert und an das EG-Recht angepasst worden. Geringfügig geändert worden ist nur der § 4 "Gefährlichkeitsmerkmale" durch einen Hinweis auf die Richtlinie 67/548/EWG. Der § 4a "Einstufung von Stoffen" wurde voll an die RL 67/548/EWG, der § 4b "Einstufung von Zubereitungen" an die RL 88/379/EWG angepasst. Beide Paragraphen enthalten keine Einzelheiten mehr zur Einstufung; die stehen jetzt in den o. g. EG-Richtlinien. Ohne Kenntnis dieser beiden Richtlinien wird künftig die Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nicht mehr möglich sein.
3. Abschnitt: Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen Alle Paragraphen des 3. Abschnitts sind entweder an EG-Richtlinien angepasst worden (Tab. 2), wie § 5 Grundpflichten, § 6 Kennzeichnung von Stoffen, § 7 Kennzeichnung von Zubereitungen, § 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung, § 14 Sicherheitsdatenblatt, oder weggefallen, wie § 8 "Kennzeichnung von Erzeugnissen", § 9 "Ausführung der Kennzeichnung", § 11 "Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht", § 13 "Zusätzliche Anforderungen ...". Lediglich der § 10 "Verpackung" wurde nicht geändert.
Da die Abschnitte 2 und 3 keine beschreibenden Vorschriften mehr enthalten, sind auch die bisherigen Anhänge I bis III (Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) entfallen.
Abschnitte 4 bis 9 und Anhänge Die folgenden Abschnitte der Gefahrstoffverordnung sind kaum geändert worden (s. Tab. 2):
Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich (bisher § 2 GefStoffV), Art. 2 Begriffsbestimmungen (bisher § 3 ChemG, § 4 GefStoffV), Art. 4 Einstufung (bisher § 4a GefStoffV, § 4b GefStoffV), Art. 22 Verpackung (bisher § 10 GefStoffV), Art. 23 Kennzeichnung (bisher § 6 GefStoffV, § 7 GefStoffV), Art. 24 Ausführung der Kennzeichnung (bisher § 9 GefStoffV), Art. 25 Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (bisher TRGS 200), Art. 27 Sicherheitsdatenblatt (bisher § 14 GefStoffV). Anhang I: Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen - auch "EG-Stoffliste" genannt (bisher Bundesanzeiger), Anhang II: Gefahrensymbole und -bezeichnungen (bisher Anh. I Nr. 2 GefStoffV), Anhang III: R-Sätze R 1 - 67* und Kombinationen (bisher Anh. I Nr. 3 GefStoffV), Anhang IV: S-Sätze S 1 - 64* und Kombinationen (bisher Anh. I Nr. 4 GefStoffV), Anhang V: Prüfmethoden (bisher PrüfnachweisV vom 1. 8. 1994), Anhang VI: Allgemeine Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (bisher Anh. I [Leitfaden] bis III), Anhang IX: A kindergesicherte Verschlüsse (bisher § 13 GefStoffV), B tastbare Warnzeichen (bisher § 13 GefStoffV).
Da die Inhalte der Richtlinie 67/548/EWG deckungsgleich mit den bisherigen entsprechenden Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sind, können für die praktische Arbeit in der Apotheke die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in alter Fassung zunächst weiterverwendet werden.
Die Richtlinie 88/379/EWG
Für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen gilt jetzt die Richtlinie 88/379/EWG ("Zubereitungsrichtlinie") vom 7. Juni 1988, zuletzt angepasst durch die 4. Anpassungsrichtlinie 96/65/EG und zuletzt geändert durch die RL 92/32/EWG. Diese Zubereitungsrichtlinie war bereits voll im Anhang II Nr. 1 GefStoffV in nationales Recht umgesetzt. Sie ist somit inhaltlich deckungsgleich mit Anhang II Nr. 1 GefStoffV. Wenn in Apotheken Zubereitungen eingestuft und gekennzeichnet werden müssen, so kann zur Zeit noch der Anhang II Nr. 1 GefStoffV verwendet werden.
Schädlingsbekämpfungsmittel
Die Einstufung und Kennzeichnung von Schädlingsbekämpfungsmitteln war bisher im Anhang II Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung geregelt. Künftig sind Schädlingsbekämpfungsmittel nach der Richtlinie 78/631/EWG einzustufen und zu kennzeichnen. Durch diese Richtlinie ist auch die Definition des Begriffs "Schädlingsbekämpfungsmittel" geändert worden.
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Durch die 4. Änderungsverordnung zur Gefahrstoffverordnung ist auch § 14 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung neu gefasst, aber inhaltlich nicht geändert worden. Er lautet nunmehr:
"Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften, die keine Fertigarzneimittel sind, sind in entsprechender Anwendung der Gefahrstoffverordnung mit einem Gefahrensymbol, der Gefahrenbezeichnung, den Hinweisen auf die besonderen Gefahren und den Sicherheitsratschlägen zu kennzeichnen."
Auch hier hat sich inhaltlich nichts geändert.
Zusammenfassung
Die 4. Änderungsverordnung zur Gefahrstoffverordnung hat im Wesentlichen nur die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen neu geregelt, indem die wichtigsten Vorschriften auf diesem Gebiet nicht mehr in der Gefahrstoffverordnung selbst, sondern in den jeweiligen EG-Richtlinien stehen.
Daher kann der Apotheker zunächst mit der Gefahrstoffverordnung in seiner bisher gültigen Form weiterarbeiten. Ab 1. 7. 2000 muss er aber die Änderungen der Richtlinie 98/98 EG (siehe Kasten 1) berücksichtigen.
Seit der 4. Änderungsverordnung zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) von Ende 1999 findet man die Einzelheiten über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe nicht mehr in der Verordnung selbst, sondern in den entsprechenden EG-Richtlinien. Damit ist in Zukunft eine gleitende Umsetzung neuer Änderungen gewährleistet. Inhaltlich hat sich nur wenig in der neuen Fassung der GefStoffV geändert.
Änderungen durch die RL 98/98/EG
Änderungen und Anpassungen von Richtlinien der EG
Änderungen erfolgen durch den Ministerrat und das Europäische Parlament; sie sind deshalb in zeitlicher Hinsicht sehr aufwendig. Anpassungen erfolgen durch die Kommission; mit ihrer Hilfe können Richtlinien schnell an den technischen Fortschritt angepasst werden ("Kommissions-Richtlinien").
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.