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AK Nordrhein: Kammerversammlungsbeschlüsse

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund §3 Abs. 1 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) vom 20. 4. 1999 (GV. NRW. S. 154) folgende Beschlüsse der Kammerversammlung vom 14. 6. 2000 mit Erlass vom 26. 7. 2000 genehmigt: I.Verwendung (Aufteilung der satzungsgemäßen Rückstellung für die Überschussbeteiligung Stichtag 31. 12. 1999) gemäß §6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung "Für jedes am 31. 12. 1999 dem Versorgungswerk angehörende Mitglied, das noch keine Rente bezieht, erhöht sich die Rentenanwartschaft um den Betrag, der sich ergäbe, wenn 2% seiner bis zum 31. 12. 1999 an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge als einmaliger Beitrag im Jahre 1999 zur zusätzlichen Höherversorgung eingezahlt würden." Zur Finanzierung dieser Maßnahme werden im Jahr 2000 16468959,- DM der Rückstellung für Überschussbeteiligung entnommen und als Beitrag vereinnahmt. II.Anpassung der Rentenleistungen gemäß §6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung "Alle laufenden Renten des Versorgungswerkes, deren Zahlung vor dem 31. 12. 1999 begonnen hat, werden mit Wirkung vom 1.1. 2000 um 1,5% erhöht." Zur Finanzierung dieser Rentenerhöhung werden im Jahr 2000 1182277,- DM als Beitrag aus der Rücklage für Überschussbeteiligung vereinnahmt und zur Auffüllung der Deckungsrückstellung verwendet.

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