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Bundesverfassungsgericht: Augeninnendruckmessung beim Optiker
Der Bundesgerichtshof hatte einem Optiker verboten, seinen Kunden den Augeninnendruck berührungslos zu messen. Diese Messung falle, so die Ansicht des BGH, unter das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde. Selbst ein Hinweis des Optikers an seine Kunden, dass nur der Besuch beim Augenarzt einen krankhaften Befund ausschließe, wollte der BGH nicht gelten lassen.
Der Optiker legte Verfassungsbeschwerde ein mit der Folge, dass das BVerfG die BGH-Entscheidung aufhob und das Verfahren zurückverwies (Az. 1BvR 254/99). Das BVerfG war der Auffassung, dass der BGH nicht sorgfältig genug abgewogen habe zwischen den indirekten Gefahren für die Volksgesundheit und dem Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung. Die Wahrscheinlichkeit und damit der Nutzen einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen durch Optiker sei größer als die Gefahr, dass ein tatsächlich erkrankter Kunde von einem (sonst beabsichtigten) Besuch beim Augenarzt absieht.
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