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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Zusatzversorgungswerk Westfalen-Lippe
Vom 24. Mai 2000 (aus MBl. NRW Nr. 46 vom 10. August 2000, Seite 801) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 24. Mai 2000 aufgrund des §3 Abs. 1 und 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) - SGV. NRW. 763 - folgende Änderung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2000 - Vers 35-00-1.(13) III B 4 - genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994, zuletzt geändert am 19. Mai 1999 (SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt geändert: 1.In §1 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "… und der Versicherungsaufsichtsbehörde." gestrichen. 2.In §3 Abs. 8, Satz 1 und 2 wird das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt. 3.§4 wird wie folgt geändert: a)In Abs. 1 werden die Worte "… und der Versicherungsaufsichtsbehörde …" gestrichen. b)Absatz 3 wird wie folgt geändert: -In Satz 1 wird das Wort "… Versicherungsaufsichtsbehörde …" durch das Wort "... Aufsichtsbehörde ..." ersetzt. -In Satz 2 werden die Worte "… oder der Versicherungsaufsichtsbehörde …" gestrichen. -In Satz 3 werden die Worte "… und der Versicherungsaufsichtsbehörde …" gestrichen. c)Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4)In die versicherungstechnische Bilanz ist eine Verlustrücklage einzustellen. Die Höhe der Verlustrücklage richtet sich nach der zu bedeckenden Solvabilitätsspanne. Die zu bedeckende Solvabilitätsspanne wird jeweils im versicherungsmathematischen Gutachten zusammen mit dem Barwert der Leistungen zum Bilanzstichtag festgestellt. Weist die versicherungstechnische Bilanz danach einen Überschuss aus, so ist er der Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung zuzuführen." d)In Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "… und der Versicherungsaufsichtsbehörde …" gestrichen. e)Absatz 6 wird gestrichen. f)Absatz 7 wird Absatz 6. 4.In §6 Abs. 4 Satz 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen. 5.In §8 Abs. 4, Satz 3 werden die Worte "die Versicherungsaufsichtsbehörde," gestrichen. 6.In §11 Abs. 1 wird als Satz 3 angefügt: "Abweichend von Satz 2 sind Kammerangehörige, die unter 24 Stunden, mindestens jedoch 19 Stunden wöchentlich tätig waren, sowie deren Hinterbliebene versorgungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen zur Zahlung der Leistungen gemäß §17 zeitlich nach dem 31. 12. 1999 erfüllt sind." 7.§13 wird wie folgt geändert: a)In Abs. 3 wird der Betrag "DM 795,-" durch "406,- Euro" ersetzt. b)In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "… und der Versicherungsaufsichtsbehörde …" gestrichen. 8.In §14 Abs. 2 wird der Betrag "DM 682,-" durch "349,- Euro" ersetzt. 9.In §16 Abs. 3 werden die Beträge "DM 80,-" durch "41,- Euro" und "DM 160,-" durch "82,- Euro" ersetzt. 10.§17 wird wie folgt geändert: a)In Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "… Satz 2, …" eingefügt die Wörter "… und 3, …". b)In Abs. 2 wird nach den Wörtern "… Satz 2 …" eingefügt die Wörter "… und 3 …". c)In Abs. 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "… Satz 2 …" eingefügt die Wörter "… und 3 …". d)In Abs. 7 wird der nachfolgende Satz 2 angefügt: "Leistungen für Versorgungsberechtigte gemäß §11 Abs. 1 Satz 3 werden nur für Versorgungsfälle gewährt, die nach dem 31. 12. 1999 eintreten."
Artikel II
Diese Satzungsänderung tritt hinsichtlich Artikel I Nummern 7.a), 8 und 9 am 1. Januar 2002, im Übrigen am 1. Januar 2000 in Kraft. Z Genehmigt: Düsseldorf, den 29. Juni 2000 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. Siegel Ausgefertigt: Münster, den 7. Juli 2000 Apothekerkammer Westfalen-Lippe Hans-Günter Friese Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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