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- DAZ 44/2000
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DAZ aktuell
Arzneiabgabe durch Arzt: Wettbewerbsrechtlich nicht relevant
Wie Dr. Johannes Pieck, Geschäftsführer der ABDA, erklärte, habe der Wettbewerbssenat des OLG die entscheidende Frage, ob ein Arzt nach Arzneimittelrecht befugt sei, Arzneimittel an Patienten abzugeben, überhaupt nicht geprüft und daher auch nicht beantwortet. Dass der Arzt durch die regelmäßige Abgabe von Arzneimitteln gegen Arzneimittelrecht und gegen ärztliches Berufsrecht verstoße, werde von niemandem ernsthaft bestritten und habe bereits dazu geführt, dass das zuständige Landratsamt gegen den Arzt ein Bußgeld in Höhe von DM 5000,- verhängt habe.
Der Versuch, die rechtswidrigen Praktiken des Arztes mithilfe einer einstweiligen Verfügung zu unterbinden, sei zwar gescheitert, nunmehr müsse jedoch die zuständige Behörde über das verhängte Ordnungsgeld hinaus dem Arzt die Abgabe von Arzneimitteln förmlich verbieten. Wie aus einer ABDA-Presseinformation hervorgeht, sieht Pieck auch die Ärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehalten, gegen ihr Mitglied rechtlich vorzugehen. Zwar werde von Ärzten und ärztlichen Berufsorganisationen eine Änderung des Arzneimittelrechts verlangt, wonach es Ärzten gestattet werden solle, über die enge Ausnahme von Ärztemustern hinaus Arzneimittel abzugeben, eine solche politische Forderung befreie jedoch nicht von der Verpflichtung, geltendes Recht einzuhalten und Verstöße gegen Berufsrecht zu ahnden.
Die Forderung, Ärzten müsse das Recht eingeräumt werden, Arzneimittel abzugeben, beschränke sich nicht nur auf Restarzneimittel, die ein Arzt kostenlos abgebe. Sie gefährde und relativiere, so Pieck, generell den gesetzlichen Auftrag an die Apotheker, die Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten. Zugleich werde die Aufgabenteilung zwischen Arzt und Apotheker in Frage gestellt, was einer politischen Kriegserklärung gleichkomme. Pieck forderte das Sozialministerium Nordrhein-Westfalen auf, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden alle verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten gegen den Arzt ausschöpfen und auch die erforderlichen berufsrechtlichen Maßnahmen gegen ihn eingeleitet werden.
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